BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 722/11 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
2
1. Nachdem die Justizvollzugsanstalt im
Verfahren vor dem Landgericht auf die zwischenzeitliche
Änderung der Aufschlusszeiten hingewiesen und der
Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober
2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse geklärt
werden, warum unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Strafgefangenen
unterschieden werde, konnte das Landgericht ohne Verstoß
gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des
erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. BVerfGE 122,
190 ; BVerfGK 7, 403 ), davon ausgehen,
dass der Antrag des Beschwerdeführers nur noch hierauf
gerichtet war.
3
Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag
ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es
insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109
Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob
die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die
Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als
gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung
darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn
betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar
ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle,
Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ
2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22.
Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310
; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss
vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ
1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen,
unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als
regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG
angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 -
1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426
; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.
März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669
).
4
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch
nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich
ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der
angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine
ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte. Denn aus seinem
Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beanstandete
Ungleichbehandlung überhaupt gegeben wäre. Aus den
vorgelegten Tagesablaufplänen ist schon für die Zeit vor der
Änderung nicht ersichtlich, dass der Freizeitaufschluss für
arbeitende und nicht arbeitende Gefangene der Dauer nach
unterschiedlich geregelt gewesen wäre. Dem Vorbringen der
Justizvollzugsanstalt, dass eine Ungleichbehandlung insoweit
nicht vorliege, ist der Beschwerdeführer schon im
fachgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert
entgegengetreten.
5
Danach ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch hinsichtlich der
Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht angezeigt.
6
2. Ob die Einschlusszeiten, denen der
Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. unterliegt,
mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG - von dessen
Anwendbarkeit die Justizvollzugsanstalt nicht gemäß
§ 201 Nr. 2 StVollzG ausgenommen ist und der nicht
uneingeschränkt zur Disposition der Hausordnung (§ 161
Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) steht - vereinbar sind, war danach im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.