BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 722/13 -
der Frau D…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11.
April 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei
der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt
und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt.
Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die
anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365
; stRspr) eindeutig nicht das
erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris, Rn. 3), da der
Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht
von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten
Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische
Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4),
deutlich überwiegt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.