BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 724/01 -
der Frau M...,
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten:
einhundert Euro) auferlegt.
1
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung (vgl. hierzu: BVerfGE 90, 22
und 96, 245 ) liegen nicht vor. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur
Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) angezeigt wäre.
2
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach
denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
z.B. BVerfGE 41, 332 ).
3
Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist
auch nicht von besonderem Gewicht. Die Beschlüsse von
Amtsgericht und Landgericht, die im Einklang mit der
einschlägigen strafgerichtlichen Rechtsprechung stehen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 44 Rn. 18
und § 329 Rn. 28 f.), lassen weder auf eine
generelle Vernachlässigung oder eine grobe Verkennung von
Art. 103 Abs. 1 GG noch auf einen leichtfertigen Umgang
mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
schließen.
4
Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht
erkennen, dass der Beschwerdeführerin durch die Versagung
einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil
entstehen könnte. Insbesondere ist in Anbetracht der
vergleichsweise geringen Höhe des festgesetzten Bußgeldes
(75,00 DM) nicht von einer existenziellen Betroffenheit
durch die angegriffenen Entscheidungen auszugehen. Der
Beschwerdeführerin hätte sich daher ein Vorbringen zu der
Annahmevoraussetzung des § 93 Abs. 2 Buchst. b, 2.
Halbsatz BVerfGG aufdrängen müssen. An diesem fehlt es
indessen.
5
2. Unabhängig davon liegen die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
deshalb nicht vor, weil die Darlegung des angeblichen
Gehörsverstoßes nicht den Anforderungen des § 92 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt und die
Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist.
6
Die Beschwerdeführerin behauptet, Amtsgericht
und Landgericht seien "allen Ernstes der Auffassung ..., der
Hauptverhandlungstermin sei nicht aufzuheben gewesen, auch
dann nicht, wenn das rechtzeitig beantragt worden wäre".
Dieses Vorbringen geht am Inhalt der angegriffenen
Entscheidungen vorbei. Amtsgericht und Landgericht haben
gerade angenommen, dass die Beschwerdeführerin mit einer
Terminsverlegung rechnen konnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag
haben sie lediglich deshalb den Erfolg versagt, weil sie
angenommen haben, dass sich die Beschwerdeführerin vor
Antritt ihrer Urlaubsreise gleichwohl hätte vergewissern
müssen, ob die Verhandlung tatsächlich verschoben worden sei.
Da sie dies versäumt habe, treffe sie ein eigenes Verschulden
an der Versäumung des anberaumten Termins. Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht
auseinander.
7
3. Angesichts der offenkundigen
Begründungsmängel, insbesondere der fehlenden Darlegung,
warum die Versagung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über gerichtliche Beschlüsse, denen
ein Bußgeldbescheid über 75,00 DM zu Grunde liegt, als
ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a
Abs. 2 BVerfGG zu erachten sein sollte, stellt die
Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen nicht gering zu
veranschlagenden Missbrauch dar, dem mit der Auferlegung
einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von
100,00 Euro zu begegnen ist.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.