BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 725/07 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen, einschließlich der
Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ladung
des Beschwerdeführers zum Strafantritt im geschlossenen
Vollzug - unter Versagung der zwecks Erhaltung eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragten Ladung
unmittelbar in den offenen Vollzug - und deren gerichtliche
Bestätigung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist polnischer
Staatsangehöriger. Er befand sich vom 14. November 2005 bis
zum 22. Februar 2006 in Untersuchungshaft und wurde sodann
vom weiteren Vollzug der Haft verschont. Das Landgericht
Hamburg verurteilte ihn am 5. Mai 2006 wegen
gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Das Urteil
ist rechtskräftig.
3
2. Mit Datum vom 9. November 2006 beantragte
der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, ihn
gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG unmittelbar in den offenen
Vollzug zu laden. Nach dieser Bestimmung solle ein
Verurteilter grundsätzlich im offenen Vollzug
untergebracht werden, wenn er die Voraussetzungen hierfür
erfülle, namentlich nicht zu befürchten sei, dass er sich dem
Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit
des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Diese
Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Er sei vor der Tat
nahezu unbestraft gewesen. In dem gegen ihn und andere
gerichteten Strafverfahren habe er sich umfassend geständig
eingelassen und auch zu anderen Verfahren ausgesagt. Seit
Außervollzugsetzung des Haftbefehls befinde er sich auf
freiem Fuß, ohne dass es zu Verstößen gegen die Meldepflicht
oder zu sonstigen Vorfällen gekommen sei. Er sei mit einer
deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe eine
fünfjährige Tochter. Eine Verbüßung der Freiheitsstrafe im
offenen Vollzug würde es ihm ermöglichen, seinen Arbeitsplatz
bei einem Postzustellungsunternehmen, das auf ihn längstens
für einen Zeitraum von vier Wochen verzichten könne,
beizubehalten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Dezember 2005, StV 2006,
S. 256 ff.) sei in einem solchen Falle eine direkte
Ladung in den offenen Vollzug zu verfügen.
4
3. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag mit
Bescheid vom 29. November 2006 zurück und verfügte die
Ladung des Beschwerdeführers in die nach dem
Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt
Fuhlsbüttel als Anstalt des geschlossenen Vollzuges. Der
Antrag auf Ladung in den offenen Vollzug sei zurückzuweisen,
weil der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die
Zuständigkeit zur Bescheidung eines solchen Antrags fehle.
Weitere Anträge könnten bei der nach Ergehen des
Aufnahmeersuchens nunmehr zuständigen Behörde gestellt
werden.
5
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter
dem 16. Dezember 2006 Einwendungen. Vor Beginn des
Strafvollzuges sei über die Frage der Ladung in eine Anstalt
des offenen oder des geschlossenen Vollzuges entsprechend der
Generalnorm des § 451 Abs. 1 StPO durch die
Vollstreckungsbehörde in eigener Verantwortung nach Absprache
mit den jeweiligen Vollzugsanstalten zu entscheiden. Jede
andere Zuständigkeitsauslegung verstoße gegen das Recht des
Verurteilten aus § 10 StVollzG, im Falle entsprechender
Eignung seine Strafe von Beginn an im offenen Vollzug zu
verbüßen.
6
5. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wies
die Beschwerde mit Bescheid vom 6. Februar 2007 zurück. Eine
unmittelbare Ladung in den offenen Strafvollzug sei nach dem
in Hamburg geltenden, auf der gesetzlichen Grundlage des
§ 152 StVollzG erlassenen Vollstreckungsplan nicht
vorgesehen. Hamburg habe von der in § 152 Abs. 2
Satz 1 StVollzG ausdrücklich vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine zentrale
Einweisungsanstalt einzurichten und eine
Einweisungskommission über die weitere Unterbringung des
Gefangenen entscheiden zu lassen. Dieses Verfahren sei
sinnvoll und liege auch im Interesse des Gefangenen, da es
zeitnah zum Strafantritt eine sichere Grundlage der
persönlichen Vollzugsplanung bilde und überflüssige
Verlegungen vermeide. Von dem Vollstreckungsplan dürfe nach
§ 26 StVollstrO nur in bestimmten – nicht einschlägigen
– Fällen abgewichen werden. Ein Anspruch auf direkte Ladung
in den offenen Vollzug sei, wovon die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt ausgehe, nicht anzuerkennen.
Wegen der Verbindlichkeit des Vollstreckungsplans bestehe
jedenfalls in Hamburg für die Vollstreckungsbehörde bei der
Ladung zum Strafantritt kein Ermessensspielraum.
7
6. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer
gemäß § 23 EGGVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Eignung für den offenen Vollzug lasse sich besser auf der
Grundlage des Verhaltens des Verurteilten in Freiheit
beurteilen. Bei einem auch nur vorübergehenden Aufenthalt im
geschlossenen Vollzug drohe die Beendigung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses. Die angegriffenen Entscheidungen litten
an einem vollständigen Ermessensausfall. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände sei hinsichtlich der
unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug das Ermessen auf
Null reduziert.
8
7. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag
mit Beschluss vom 26. März 2007. § 10 StVollzG verleihe
schon dem Wortlaut nach keinen Anspruch auf Ladung in den
offenen Vollzug; normiert sei lediglich, dass der Verurteilte
bei entsprechender Eignung im offenen Vollzug untergebracht
werden solle . Die Vollstreckungsbehörde habe
in die nach dem gültigen Vollstreckungsplan zuständige
Anstalt des geschlossenen Vollzugs geladen. Eine Einweisung
in eine Anstalt des offenen Vollzugs sehe der
Vollstreckungsplan nicht vor. Eine Verlegung in den offenen
Vollzug sei bei entsprechender Eignung regelmäßig innerhalb,
nicht außerhalb des Strafvollzugs aufgrund einer Entscheidung
der Vollzugs-, nicht der Vollstreckungsbehörde vorzunehmen.
Der Vollzugsbehörde sei die Aufgabe zugewiesen, im Rahmen
einer Behandlungsuntersuchung die Persönlichkeit und die
Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen (§ 6
Abs. 1 StVollzG) und sodann die Vollzugsplanung zu erstellen,
die unter anderem Angaben über die Unterbringung im
geschlossenen oder offenen Vollzug enthalten müsse (§ 7
Abs. 1 StVollzG). Dies setze begriffsnotwendig voraus, dass
vor einer Unterbringung im offenen Vollzug die erforderlichen
Untersuchungen stattgefunden haben müssten. Zwar sei eine
direkte Einweisung in den offenen Vollzug dennoch nicht in
jedem Falle ausgeschlossen, da der Vollstreckungsplan nur die
Wirkung einer Selbstbindung der Verwaltung habe, und eine
Abweichung bei hinreichenden sachlichen Gründen, wie sie vor
allem in § 26 StVollstrO konkretisiert seien, möglich.
Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens
durch die Strafvollstreckungsbehörde bestünden jedoch nicht.
Die Möglichkeit der Abweichung habe diese mit knapper, aber
ausreichender Begründung verneint. Die Formulierung im
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, dass wegen der
Verbindlichkeit des Vollstreckungsplans in Hamburg bei der
Ladung zum Strafantritt kein Ermessensspielraum bestehe,
bedeute keinen Ausfall des Ermessens, sondern sei im Kontext
der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2005 zu
sehen; diese befasse sich mit der behördlichen
Ermessensausübung auf der Grundlage der Regelungen des
hessischen Vollstreckungsplans, der im Gegensatz zur
hamburgischen Regelung eine direkte Ladung in den offenen
Vollzug vorsehe und der Vollstreckungsbehörde damit einen
weitergehenden Handlungsspielraum einräume. Die hamburgische
Praxis, die Eignung erst innerhalb des Vollzuges zu
überprüfen, sei zur Vermeidung überflüssiger Verlegungen
sachgerecht. Bei einfach gelagerten Fällen könne dieses
Verfahren naturgemäß schneller abgeschlossen werden als bei
komplexeren Fallgestaltungen.
9
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde
erhoben und diese mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbunden. Er rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie eine Verletzung
des grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Resozialisierungsgebots.
Durch die Unterschiedlichkeit der Praxis in den Ländern sieht
er sich zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.
10
§ 10 StVollzG gehe von einem Vorrang des
offenen Vollzuges vor dem geschlossenen aus. Dieses
Rangverhältnis dürfe nicht durch die Praxis umgekehrt werden.
Der Hamburger Vollstreckungsplan sehe jedoch eine
entsprechende Ladungsmöglichkeit nicht vor. Er begründe
lediglich eine Selbstbindung der Verwaltung, von der in
begründeten Einzelfällen abgewichen werden könne. Von dem ihr
danach eingeräumten Ermessen habe die Vollstreckungsbehörde
entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen
Gebrauch gemacht. Die Nichtberücksichtigung der vorgetragenen
Umstände, die für eine Eignung für den offenen Vollzug
sprächen, verletze auch den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Ob der Beschwerdeführer seine Strafe in einer Anstalt des
offenen Vollzuges verbüßen und damit seinen Arbeitsplatz und
den Kontakt zu seiner Familie beibehalten könne, sei für ihn
existenziell. Hinsichtlich der in Hamburg nach Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erlassenen Regelung zur Vermeidung
unnötiger Arbeitsplatzverluste, von der die Justizbehörde in
ihrer Stellungnahme Mitteilung gemacht hat (siehe unter
III.), bezweifelt der Beschwerdeführer, dass er in den Genuss
dieser Regelung kommen werde.
11
Mit Beschluss vom 16. April 2007 hat die
Kammer die Vollstreckung der über den Beschwerdeführer
verhängten Freiheitsstrafe einstweilen ausgesetzt, soweit er
zum Strafantritt in einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges
geladen worden ist.
12
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zugestellt
worden mit der Bitte um Auskunft, ob es sich bei der
Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, wie von der
Generalstaatsanwaltschaft angenommen, um eine
Einweisungsanstalt im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1
2. Alt. StVollzG mit einer zentralen
Einweisungskommission handelt, ob es in dieser Anstalt
Gefangene gibt, denen Vollzugslockerungen in Form von
Freigang nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gewährt werden,
und innerhalb welcher Zeitspanne nach Einweisung eines
Verurteilten mit einer Entscheidung über dessen Verlegung in
eine andere Justizvollzugsanstalt gerechnet werden könne.
13
Ferner ist um nähere Auskunft zu Möglichkeit
und Voraussetzungen einer unmittelbaren Ladung in den offenen
Vollzug und zur Bedeutung eines bei dem Verurteilten
bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Auswahl der
Aufnahmeanstalt sowie um Angabe einschlägiger, möglicherweise
unveröffentlichter landesgerichtlicher Rechtsprechung gebeten
worden. Anfragen zu den letztgenannten Punkten wurden auch an
die Justizministerien der übrigen Länder gerichtet.
14
1. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat ausgeführt, seit dem Inkrafttreten des
Vollstreckungsplans vom 12. Juni 2003 (nunmehr in der Fassung
vom 25. Oktober 2006) bestehe in Hamburg keine zentrale
Einweisungsanstalt mehr. Die Einweisungskommission sei
aufgelöst worden. Die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel als
Anstalt des geschlossenen Vollzugs sei seitdem neben anderen
Justizvollzugsanstalten Aufnahmeanstalt, in die von den
Strafvollstreckungsbehörden eingewiesen werde.
Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 StVollzG würden (allein) innerhalb der
sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt
Fuhlsbüttel in der Außenstelle Bergedorf gewährt.
Verlässliche Auskünfte über die Dauer des
Entscheidungsprozesses zur Verlegung in den offenen Vollzug
unmittelbar nach Strafantritt seien nicht möglich. In
Einzelfällen sei eine Entscheidung innerhalb von einer bis zu
vier Wochen erfolgt; es seien jedoch auch Fälle bekannt, bei
denen mehrere Monate vergangen seien. Zur Schaffung von
Rechtssicherheit habe die Justizbehörde am 15. Mai 2007 eine
Allgemeinverfügung (AV) zur Sicherung des Arbeitsplatzes
während des Freiheitsentzuges erlassen, nach der die
Entscheidung unter den darin näher bestimmten Voraussetzungen
längstens innerhalb von zwei Wochen erfolge, sofern der
Verurteilte einen entsprechenden Antrag unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen stelle. Dass in Hamburg im
Erwachsenenstrafvollzug ausschließlich in Anstalten des
geschlossen Vollzuges eingewiesen werde, sei unbedenklich, da
nur im Rahmen einer vollständigen Aufnahmeuntersuchung und im
persönlichen Kontakt zu dem Gefangenen im Vollzug eine
sachgerechte Entscheidung über eine Verlegung in den offenen
Vollzug möglich sei. Die vorhandenen Justizvollzugsanstalten
des geschlossenen Vollzugs seien nach den organisatorischen
Vorkehrungen besser darauf eingerichtet, eine vollständige
Aufnahmeuntersuchung durchzuführen. Zudem sei die Erfahrung
gemacht worden, dass es bei einer direkten Einweisung von
erwachsenen Gefangenen in den offenen Vollzug zu wesentlich
mehr Entweichungen gekommen sei und es auch mehr
Nichtrückkehrer aus dem Urlaub gegeben habe.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung
der Justizbehörde nicht annahmefähig, jedenfalls aber
unbegründet. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, Anträge auf Verlegung in den offenen
Vollzug und auf Gewährung von Freigang bei der
Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel zu stellen. Die erwähnte
„Allgemeinverfügung zur Sicherung des Arbeitsplatzes während
des Freiheitsentzuges“ (Az. 4511/2-2, AV Nr. 12/2007)
vom 15. Mai 2007 laute:
16
(1) Zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes
außerhalb des Vollzuges können Gefangene im Vollzug der
Freiheitsstrafe alsbald nach Beginn der Inhaftierung in den
offenen Vollzug verlegt werden, um im Wege eines freien
Beschäftigungsverhältnisses zum Freigang zugelassen zu
werden, wenn sie
17
- sich in einem festen Arbeitsverhältnis
befinden und der Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung
während der Inhaftierung bereit ist,
18
- sich selbst zum Strafantritt gestellt
haben,
19
- Freiheitsstrafe in der Regel bis zu 18
Monaten zu verbüßen haben und
20
- für die Unterbringung im offenen Vollzug
geeignet sind.
21
(2) Die Aufnahmeanstalten entscheiden über die
Verlegung in den offenen Vollzug unmittelbar nach Beginn der
Inhaftierung, längstens innerhalb von zwei Wochen. Über die
Zulassung zum Freigang ist unverzüglich nach der Verlegung in
den offenen Vollzug zu entscheiden.
22
(3) Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
23
Für den Beschwerdeführer gelte gemäß dieser
Allgemeinverfügung, sofern er einen entsprechenden Antrag auf
sofortige Verlegung in den offenen Vollzug unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen stelle, dass über seinen
Verlegungsantrag spätestens nach zwei Wochen entschieden
werde. Zwar sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt worden, jedoch könne er
entsprechend seinem bisherigen Vorbringen geltend machen,
dass aufgrund besonderer Umstände von der in der
Allgemeinverfügung festgelegten Regelvoraussetzung der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu achtzehn
Monaten abgewichen werden könne. Auch für diesen Antrag gelte
die festgelegte Bescheidungsfrist von längstens zwei Wochen.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes verstoße die Ablehnung
des Antrages auf Gewährung von Strafantritt im offenen
Vollzug nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht
gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG und das Gebot der
Resozialisierung sowie den damit verbundenen Anspruch auf
eine Verfahrensgestaltung, die die Durchsetzung der
grundrechtlich geschützten Belange in angemessener Zeit
ermöglicht. Ein Anspruch auf die Gewährung von Strafantritt
im offenen Vollzug bestehe nicht.
24
2. Aus den Stellungnahmen der
Justizministerien der übrigen Länder ergibt sich
Folgendes:
25
Nordrhein-Westfalen verfügt mit der
Justizvollzugsanstalt Hagen über eine zentrale
Einweisungsanstalt als Diagnoseeinrichtung für nicht auf
freiem Fuß befindliche männliche Verurteilte deutscher
Nationalität mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
vierundzwanzig Monaten. In Mecklenburg-Vorpommern ist im
Jahre 2005 bei der Justizvollzugsanstalt Bützow ein
Diagnostikzentrum für Gefangene eingerichtet worden, die
rechtskräftig wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 184b,
§§ 211 bis 216 StGB verurteilt worden sind. In Berlin
besteht in der Justizvollzugsanstalt Tegel, in Niedersachsen
in der Justizvollzugsanstalt Hannover und in Hessen in der
Justizvollzugsanstalt Weiterstadt eine zentrale
Einweisungsabteilung für bestimmte Gruppen von Verurteilten.
Die übrigen Länder machen von der in § 152 Abs. 2 Satz 1
StVollzG vorgesehenen Möglichkeit der Einrichtung einer
Einweisungsanstalt oder -abteilung gegenwärtig keinen
Gebrauch.
26
Die Länder Berlin, Brandenburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
das Saarland und Sachsen-Anhalt bestimmen bereits in den
Vollstreckungsplänen Justizvollzugsanstalten oder
-abteilungen des offenen Vollzugs als Einrichtungen, in denen
unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe anzutreten
ist.
27
In Nordrhein-Westfalen sieht der
Vollstreckungsplan (AV des Justizministeriums vom 15. Januar
1997 – 4431 – IV B.28 -, Teil 2 Abschnitte I., II. und III.
i.V.m. Teil 4) für alle zu einer Freiheitsstrafe
Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden, unabhängig
von der Straflänge näher bezeichnete Anstalten des offenen
Vollzuges als Aufnahmeanstalten vor, sofern die zu verbüßende
Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder wegen eines Vergehens nach § 323a
StGB, das im Zusammenhang mit dieser Handlung begangen wurde,
verhängt worden ist. Das Justizministerium spricht insoweit
von einer Originärzuständigkeit des offenen Vollzuges. In
Hessen (Vollstreckungsplan für das Land Hessen, Runderlass
des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 12. August 2004
[4431 – IV/8 – 980/98] – JMBl S. 327, i.V.m. den Hessischen
Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz, Stand: JMBl
2004, S. 29) besteht eine vergleichbare Regelung mit
einer erweiterten Anzahl von Straftatbeständen, die eine
unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug ausschließen,
wobei nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Justiz in
den übrigen Fällen eine unmittelbare Ladung in den offenen
Vollzug dann erfolgt, wenn im Einzelfall bereits vor
Strafantritt ohne Zweifel hinreichende Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr
besteht und der Verurteilte für den offenen Vollzug geeignet
ist. Kriterien für eine Direkteinweisung in den offenen
Vollzug in den anderen genannten Ländern sind im Übrigen - in
im Einzelnen unterschiedlicher Kombination und Ausprägung -
vor allem der Umstand einer Selbststellung aus der Freiheit,
die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, die Frage, ob es
sich um einen Erstvollzug handelt oder lediglich eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, sowie das
abgeurteilte Delikt.
28
Die Länder Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen, die - ebenso wie
Brandenburg - nicht über eine eigenständige Anstalt des
offenen Vollzugs, sondern allein über angegliederte offene
Abteilungen verfügen, teilen mit, dass sie bereits aus diesem
Grunde in den jeweiligen Vollstreckungsplänen keine
unmittelbare Ladung in eine Anstalt des offenen Vollzugs
vorsehen. Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien
Hansestadt Bremen weist darauf hin, dass Ladungen zum
Haftantritt in geeigneten Fällen dennoch dahin lauten, dass
sich der Betroffene direkt in der Abteilung des offenen
Vollzuges der Justizvollzugsanstalt stellen soll. Nach
Auskunft des Ministeriums der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz erfolgt auf der Grundlage von § 8 Abs. 2
der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan vom 19.
November 1976 (GVBl S. 282), sofern keine besonderen Umstände
vorliegen, in Abweichung vom Vollstreckungsplan bei der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen eine unmittelbare
Ladung in eine Abteilung des offenen Vollzugs.
29
Bayern und Baden-Württemberg als Länder mit
eigenständigen Anstalten des offenen Vollzugs sehen in den
Vollstreckungsplänen gleichfalls keine Direkteinweisung vor.
In Baden-Württemberg sind nach dem Vollstreckungsplan
männliche und auf freiem Fuß befindliche Verurteilte mit
einer Vollzugsdauer von mehr als einem Jahr und drei Monaten
nach näherer Maßgabe jedoch in die Justizvollzugsanstalt
Bruchsal, Außenstelle Kislau (eine Einrichtung des offenen
Vollzuges) oder in die (in Teilen offene)
Justizvollzugsanstalt Ulm zur Prüfung ihrer Eignung für den
offenen Vollzug einzuweisen (Ziff. 4.3.1.9. der
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 9. September
2004 - 4431/0397 -, Die Justiz, S. 373, zuletzt
geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
vom 15. August 2006 - 4431/0397 -, Die Justiz, S. 357).
In der Aufnahmeanstalt wird die Eignung des Verurteilten für
den offenen Vollzug geprüft. Entscheidet die Anstaltsleitung,
dass der Verurteilte für den offenen Vollzug geeignet ist,
kann er in der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzugs
verbleiben. Wird die Eignung verneint oder stimmt der
betreffende Gefangene der Unterbringung im offenen Vollzug
nicht zu, wird der Verurteilte in den geschlossenen Vollzug
verbracht (a.a.O., Ziff. 4.5.7.2.).
30
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
teilt mit, der Vollstreckungsplan für das Land Bayern
(BayVollstrPl, in der Fassung vom 29. Januar 2007 - 4431 -
VII a - 10940/2006 -) sehe die Möglichkeit einer
unmittelbaren Ladung in eine Anstalt des offenen Vollzuges
nicht vor. Hierzu sei zu erläutern, dass nach dem Plan
lediglich eine Justizvollzugsanstalt als Anstalt des offenen
Vollzuges bestimmt sei (Nr. 7 Abs. 1 BayVollstrPl); im
Übrigen bestünden nur Abteilungen des offenen Vollzuges in
einer Reihe weiterer Anstalten (Nr. 7 Abs. 2, Nr. 12 Abs. 1
BayVollstrPl). Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörden
nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO um Zustimmung zu
einer vom Vollstreckungsplan abweichenden unmittelbaren
Einweisung in den offenen Vollzug gebeten hätten, seien dem
Staatsministerium nicht bekannt, was sich schon daraus
erkläre, dass eine Einweisung in eine bestimmte Abteilung
einer Justizvollzugsanstalt durch die Vollstreckungsbehörden
nach dem Strafvollzugsgesetz nicht möglich sei. Darüber
hinaus könne eine Entscheidung darüber, ob ein Verurteilter
für den offenen Vollzug geeignet sei, in sinnvoller Weise
erst nach Einweisung des Verurteilten und Erstellung des
Vollzugsplans getroffen werden; die Ausfüllung des dem Leiter
der Justizvollzugsanstalt gemäß § 10 StVollzG
eingeräumten Beurteilungsspielraums setze unter anderem eine
zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlung voraus.
Dies erfordere eine gewisse Zeit der Bewährung des
Verurteilten im geschlossenen Vollzug.
31
Ähnliche Einschätzungen haben das
Justizministerium des Freistaats Thüringen, das Sächsische
Staatsministerium der Justiz, das Ministerium für Justiz,
Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein und das
Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
abgegeben.
32
Speziell zur Bedeutung eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses haben sich die Länder wie folgt
geäußert:
33
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen teilt mit, dem gesicherten Arbeitsplatz
eines auf freiem Fuß Befindlichen werde besondere Bedeutung
beigemessen. Gemäß § 26 Abs. 2 StVollstrO erfolge
vielfach bereits vor Beginn des Vollzuges nach Abstimmung
zwischen Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde in Abweichung
vom Vollstreckungsplan eine Einweisung in eine offene Anstalt
in räumlicher Nähe zu dem vorhandenen Arbeitsplatz. Der zur
Verbüßung einer Freiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt
des offenen Vollzugs Geladene werde über die Möglichkeiten
einer Weiterbeschäftigung durch ein Merkblatt zur
Beibehaltung des Arbeitsplatzes trotz Inhaftierung
informiert, um eine zeitnahe Entscheidung der Anstaltsleitung
zu ermöglichen.
34
In Bremen und Baden-Württemberg bestehen
Regelungen hinsichtlich der Zulassung zum Sofortfreigang für
Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe von in der Regel bis zu
einem Jahr und drei Monaten (Baden-Württemberg) oder
vierundzwanzig Monaten (Bremen) zu verbüßen haben, sich
selbst stellen und ein festes Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis oder eine geregelte selbstständige
Tätigkeit nachweisen. In Baden-Württemberg hat der
Anstaltsleiter über die Zulassung zum sofortigen Freigang
innerhalb einer Woche nach Strafantritt zu entscheiden
(Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug,
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 28. Juni
2004 - 4410/0121 -, Die Justiz, S. 287, Nr. 3 Abs. 1).
Nach der bremischen Regelung können die
Justizvollzugsanstalten vor Strafantritt darauf hinwirken,
dass dem Verurteilten ein festes Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis oder eine geregelte selbstständige
Tätigkeit vermittelt wird. Soweit der Ladungstermin bei
grundsätzlicher Eignung des Verurteilten für den offenen
Vollzug nicht eingehalten werden kann, regt die Anstalt bei
der Vollstreckungsbehörde die Neufestsetzung des Termins für
den Strafantritt an (Allgemeine Verfügung des Senators für
Justiz und Verfassung betreffend Zulassung zum offenen
Vollzug vom 12. September 1990 - 4533 -, Nr. IV., betr.
Sofortzulassung zum Freigang, und Nr. VIII.).
35
Hessen und Niedersachsen teilen ohne nähere
Einzelheiten mit, das Bestehen eines Arbeitsplatzes könne im
Einzelfall bereits bei der Auswahl der Aufnahmeanstalt
berücksichtigt werden.
36
Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz berichtet von dem Einzelfall eines
behinderten Verurteilten, dem es in Abweichung vom
Vollstreckungsplan ermöglicht worden sei, als Freigänger
tagsüber seiner Arbeit nachzugehen. Dabei sei es aber weniger
um die Sicherung des Arbeitsplatzes zugunsten des
Verurteilten, sondern vielmehr darum gegangen, dem
Arbeitgeber einen hochqualifizierten Spezialisten zu
erhalten.
37
Berlin und Sachsen-Anhalt haben allgemein auf
die Regelungen zur unmittelbaren Einweisung in den offenen
Vollzug verwiesen.
38
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
teilt mit, das Bestehen eines sicheren Arbeitsplatzes des
Gefangenen außerhalb der Anstalt könne auch während des
Zeitraumes des Strafvollzuges selbstverständlich einen
Gesichtspunkt darstellen, der im Rahmen der
Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters wesentlich zu
berücksichtigen sei. Das Vorhandensein eines solchen
Arbeitsplatzes müsse allerdings nicht zwingend zu einer
Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug führen.
Umgekehrt müsse eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug
die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit des Gefangenen
nicht hindern. Zwischen der Unterbringung im offenen Vollzug
gemäß § 10 StVollzG und der Zulassung zum Freigang nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StVollzG sei systematisch
zu unterscheiden. Aus der Vollzugspraxis seien bei
Verurteilten, die über einen festen Arbeitsplatz verfügten
und aus diesem Grunde für eine Unterbringung im offenen
Vollzug in Betracht kommen könnten, keinerlei nennenswerte
Probleme bekannt. Die Gruppe der für die Unterbringung im
offenen Vollzug und die Zulassung zum Freigang geeigneten
Gefangenen, die über einen festen Arbeitsplatz verfügten, sei
vergleichsweise klein. Im Jahr 2006 hätten 26 % aller
Gefangenen in bayerischen Justizvollzugsanstalten nicht
einmal über eine abgeschlossene Schulausbildung und 52 %
nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt; 64 %
hätten vor ihrer Inhaftierung keine - oder nur gelegentlich -
Arbeit gehabt. Zudem seien allein 16,9 % aller Gefangenen
(auch) nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt gewesen und
bei zahlreichen weiteren hätten konkrete Anhaltspunkte für
bestehenden Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Diese
Gefangenen kämen oftmals aufgrund ihrer Suchtproblematik
weder für eine Arbeitsausübung noch für eine Unterbringung im
offenen Vollzug in Frage.
39
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen verneinen die Möglichkeit
der Abweichung von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans
durch die Strafvollstreckungsbehörde aus Gründen des
Arbeitsplatzerhalts und verweisen auf die unter Umständen
auch kurzfristig zu erlangende Möglichkeit einer Verlegung
durch die Aufnahmeanstalt.
40
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen, unter denen
sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über
die Annahme nicht mehr vorliegen. Zwar hat der
Beschwerdeführer zunächst begründete Rügen erhoben. Infolge
der Vorkehrungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg nach
Zustellung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde getroffen
hat, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer
Entscheidung zur Sache indessen kein besonders schwerer
Nachteil mehr (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG kommt der Verfassungsbeschwerde nicht
zu.
41
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend
zulässig.
42
1. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts über seinen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 26
Abs. 1 Satz 1 EGGVG war unanfechtbar (§ 29 Abs. 1
Satz 1 EGGVG). Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten,
zunächst eine Anhörungsrüge (§ 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m.
§ 33a StPO) zu erheben. Sein Einwand, das
Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen Ermessensfehler der
Strafvollstreckungsbehörde verneint und damit seinen Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, beruht
offensichtlich auf unzutreffenden Annahmen über den
Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Der
Sache nach wendet der Beschwerdeführer sich allein gegen die
rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, das sich mit
seinem Vortrag ausführlich auseinandergesetzt hat. Eine
Anhörungsrüge wäre demnach offensichtlich aussichtslos
gewesen. Auf die Einlegung dieses Rechtsbehelfs kann der
Beschwerdeführer daher nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGK
7, 403 ).
43
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
allerdings insoweit, als sich der Beschwerdeführer mit ihr
zugleich gegen den Vollstreckungsplan der Freien und
Hansestadt Hamburg wendet. Der auf der Grundlage von
§ 22 Abs. 1 StVollstrO erlassene Vollstreckungsplan hat
den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift (vgl. OLG
Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 – 4 VAs 3/96 -,
NStZ 1996, S. 359 f.). Betroffen ist der
Beschwerdeführer von den ausschließlich an die
Strafvollstreckungsbehörden gerichteten Bestimmungen dieses
Plans nur mittelbar, wenn nach ihnen im Einzelfall verfahren
wird. Der Vollstreckungsplan kann daher nicht unmittelbar
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 41,
88 ; stRspr).
44
Der Beschwerdeführer hat mit seiner
Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zunächst
begründete Rügen erhoben. Die Entscheidungen der
Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag des
Beschwerdeführers auf unmittelbare Ladung in den offenen
Vollzug und der Generalstaatsanwaltschaft über den hiergegen
gerichteten Rechtsbehelf gehen von einem unzutreffenden
Sachverhalt aus und leiden an dem vollständigen Ausfall einer
Ermessensbetätigung, die hier nicht nur einfachrechtlich,
sondern auch aus grundrechtlichen Gründen zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit erforderlich war. Das Oberlandesgericht
hat dies unbeanstandet gelassen und eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Strafvollstreckungsbehörde gesetzt. Die
angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
haben damit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verkannt.
45
1. a) Das Grundgesetz verlangt sowohl im
Interesse der Rechtsgemeinschaft als auch im Interesse des
einzelnen Strafgefangenen, dass der Strafvollzug auf das Ziel
der sozialen Integration ausgerichtet ist. Das Interesse des
Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist
grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 35, 202
; 36, 174 ; 98, 169
; 116, 69 ). Dem
verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in
§ 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der
sozialen Integration sowie der grundrechtlichen
Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach
Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 69,
161 ; 116, 69 ), tragen in besonderer
Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10
Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von
Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung. Sie zielen
darauf, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges
entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu helfen, nach Vollzug
der Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Bei
der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11
StVollzG sind diese grundrechtlich geschützten Belange zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 64, 261 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1.
April 1998 – 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430). Dasselbe
gilt, soweit auch hier das Resozialisierungsinteresse und das
Ziel der Vermeidung unnötiger schädlicher Auswirkungen des
Vollzuges berührt sein können, für die Entscheidung über die
Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug.
46
b) Der offene Vollzug zeichnet sich dadurch
aus, dass keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen
Entweichungen vorgesehen sind (§ 141 Abs. 2 Halbsatz 2
StVollzG). Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist
er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für
geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine
besondere Vergünstigung. Dies ergibt sich aus der klaren
Anordnung der gesetzlichen Regelung (§ 10 Abs. 1
StVollzG: „Ein Gefangener soll ... in einer Anstalt oder
Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn
...“; Abs. 2 Satz 1: „Im übrigen sind die Gefangenen im
geschlossenen Vollzug unterzubringen.“) und wird durch die
Gesetzesmaterialien bestätigt. Der Regierungsentwurf zum
Strafvollzugsgesetz stützte sich auf die Annahme, „dass die
mit einer geschlossenen Anstalt verbundene Isolierung nur
dann vertreten werden kann, wenn der Gefangene sich sonst dem
Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder andere, lockere
Formen der Beaufsichtigung und Unterbringung zu weiteren
Straftaten missbrauchen würde. In einer Anstalt des
geschlossenen Vollzuges sollen deshalb nur solche Gefangene
untergebracht werden, die nicht im offenen Vollzug
untergebracht werden können oder die dies wünschen“ (BTDrucks
7/918, S. 51). Mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG
zusätzlich aufgenommenen weiteren Voraussetzung, dass der
Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges
genügt, sollte darüber hinaus auf die Bedürfnisse der Praxis
Rücksicht genommen werden, die verlangten, dass der Gefangene
die Bereitschaft und Fähigkeit zur freiwilligen Einordnung
mitbringe und bereit sei, sich in ein System einbeziehen zu
lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem
Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen beruhe. Die in
§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgesehene Möglichkeit der
Unterbringung im oder Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug aus Behandlungsgründen ist auf den Fall der
Notwendigkeit begrenzt (a.a.O., S. 51 f.). Nur solange
in Altanstalten die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhältnisse dies erfordern, gestattet die
Übergangsregelung des § 201 Nr. 1 StVollzG es,
Gefangene abweichend von § 10 StVollzG weiterhin im
geschlossenen Vollzug unterzubringen (zu den zeitlichen
Grenzen der Anwendbarkeit gesetzlicher Übergangsregelungen
vgl. BVerfGE 107, 218 ).
47
c) Eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich
die vor Vollzugsbeginn anwendbaren Kriterien für die
vollstreckungsbehördliche Einweisung in einen bestimmten
Anstaltstyp regelte, existiert nicht. Ausgehend von nur
wenigen gesetzlichen Bestimmungen haben die Länder die
Strafvollstreckung traditionell durch Verwaltungsanordnung
näher geregelt (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf,
Strafvollstreckungsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2001,
Einleitung, Rn. 3 f.). Im Jahre 1956 haben sich die
Landesjustizverwaltungen auf die - später einvernehmlich
fortentwickelte - Strafvollstreckungsordnung als
Rahmenrichtlinie geeinigt. Welche Justizvollzugsanstalt für
den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist, ergibt sich
danach grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG
von den Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan
(§ 22 Abs. 1 StVollstrO), bei dem es sich um eine
Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss
vom 19. März 1996 – 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359
). Gemäß § 152 Abs. 2 StVollzG kann der
Vollstreckungsplan die Einrichtung einer Einweisungsanstalt
oder –abteilung vorsehen, in der die Behandlungsuntersuchung
nach § 6 StVollzG durchgeführt werden soll und die auf
dieser Grundlage über eine Verlegung zum weiteren Vollzug
nach Gründen der Behandlung und Eingliederung zu entscheiden
hat (vgl. Feest/Joster, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006,
§ 8 Rn. 2; Callies/Müller-Dietz, StVollzG,
10. Aufl. 2005, § 152 Rn. 1; OLG Celle, Beschluss
vom 18. März 1980 – 3 Ws 191/80 StVollzG -, ZfStrVo
1980, S. 250).
48
Die mit dem Vollstreckungsplan als
Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene
Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die
Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, Beschluss vom
19. März 1996 – 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 ).
Die Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften muss aber
ihrerseits verfassungskonform sein und enthebt die Behörde
nicht der Verpflichtung, im Einzelfall zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen vorliegen, für welche die Selbstbindung
gedacht war (vgl. BVerwGE 100, 335 ). Sie
reicht grundsätzlich nicht so weit, dass sie nicht erlauben
würde, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung
zu tragen (vgl. BVerwGE 70, 127 ).
49
Dem entspricht die in § 26 Abs. 1 Satz 1
StVollstrO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann
von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans bezüglich der
örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit von Amts
wegen oder auf Antrag aus den Gründen des § 7 Abs. 4
StVollzG, § 8 Abs. 1 StVollzG, §§ 65, 85 und 152
Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden. Während nach Beginn
des Vollzuges eine solche Abweichung im Wege der Verlegung
möglich ist, erfolgt die Abweichung vor Beginn des Vollzuges
durch Einweisung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Damit
kann dem grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, soweit es durch
die Unterbringung in einer bestimmten Anstalt oder in einem
bestimmten Anstaltstyp berührt ist, nicht erst im Stadium des
Vollzuges (§ 8 Abs. 1 StVollzG), sondern
bereits im Vollstreckungsverfahren auch dann Rechnung
getragen werden, wenn der Vollstreckungsplan eine
entsprechende Flexibilität nicht aufweist.
50
Der Gebrauch dieser Möglichkeit ist von
Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den
Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte
Belange des Verurteilten berühren und ihn dabei in
unverhältnismäßiger Weise belasten würde. Dies kann bei einer
Ladung in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges auch dann
der Fall sein, wenn damit eine Entscheidung oder Prognose
über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung
im offenen Vollzug noch nicht verbunden ist, sondern zunächst
nur die diesbezügliche Klärung unter den Bedingungen des
geschlossenen Vollzuges stattfinden soll. Je nach der
üblichen Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine
Verlegung in den offenen Vollzug und je nach den sonstigen
Umständen des jeweiligen Einzelfalles und der Vollzugspraxis
- etwa den Aussichten, dass Vollzugslockerungen auch schon
aus dem geschlossenen Vollzug heraus gewährt werden - kann
auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, die der
Sache nach zunächst unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden
Entscheidung über die richtige, den Anforderungen des
§ 10 StVollzG entsprechende Unterbringung steht, das
Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich
geschützte Belange des Verurteilten unverhältnismäßig
beeinträchtigen.
51
Die bloße allgemeine Erwägung, eine Praxis der
generellen Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug
sei erforderlich, um überflüssige Verlegungen auszuschließen,
kann demgegenüber die fallbezogene Verhältnismäßigkeit einer
solchen Praxis nicht begründen. Dies folgt schon daraus, dass
zur Vermeidung von Verlegungen, die erforderlich werden, weil
Verurteilte zunächst in einer anderen als der nach § 10
StVollzG für sie richtigen Vollzugsform untergebracht worden
sind, nicht gerade eine Ladungspraxis am geeignetsten sein
kann, in der bestehende Anhaltspunkte für die fallbezogene
Richtigkeit der einen oder anderen Vollzugsform von
vornherein keine Berücksichtigung finden. Dies wird
offensichtlich bei der Betrachtung von Fällen, in denen schon
zum Zeitpunkt der Ladung deutliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Gefangene die Voraussetzungen für eine
Unterbringung im offenen Vollzug erfüllt und daher nach
seiner Einweisung zu verlegen sein wird. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der bei allen grundrechtserheblichen
Entscheidungen zu beachten ist (vgl. BVerfGE 16, 194
; 27, 211 ; 92, 277
; stRspr), verlangt im Übrigen, dass die
Belange, die für ein bestimmtes, Grundrechte berührendes
behördliches Vorgehen sprechen, in ein Verhältnis zu den
dadurch beeinträchtigten grundrechtlichen Belangen gesetzt
und abgewogen werden. Dabei darf nicht unberücksichtigt
bleiben, dass in der Frage, ob ein Verurteilter sogleich zum
Haftantritt im offenen Vollzug geladen wird oder nicht, der
Vermeidung des Risikos einer Fehleinschätzung hinsichtlich
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
StVollzG unterschiedliches Gewicht zukommt je nachdem, ob es
sich um die Vermeidung von Flucht- oder Missbrauchsgefahren
oder nur um sonstige Gesichtspunkte der Eignung für den
offenen Vollzug handelt, bezüglich deren die nachträgliche
Korrektur einer etwaigen Fehleinschätzung regelmäßig möglich
sein wird, ohne dass unterdessen bereits Schäden eingetreten
oder wichtige Rechtsgüter gefährdet worden sind.
52
d) Die Gefahr einer unverhältnismäßigen
Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange dadurch,
dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter
Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen
wird, liegt besonders nahe im Hinblick auf den drohenden
Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes. Arbeit ist ein
wichtiges Mittel der sozialen Integration (vgl. BVerfGE 98,
169 ). Der Gesetzgeber hat die Arbeit nach Maßgabe
der Bestimmungen der § 37, § 39, § 41 Abs. 1
und § 43 Abs. 1 StVollzG in sein
Resozialisierungskonzept einbezogen und sieht darin einen
Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein
straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu
vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O,
S. 172 ff.). Für einen Gefangenen wird ein schon vor
Antritt der Strafe bestehendes festes Arbeitsverhältnis aber
regelmäßig nur erhalten bleiben, wenn der Freiheitsentzug ihn
nicht oder nur für kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert.
Dies verlangt eine Gestaltung der vollstreckungs- und
vollzugsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozesse
derart, dass bei Gefangenen, die nach den Bestimmungen des
Strafvollzugsgesetzes objektiv die Voraussetzungen für eine
Weiterarbeit im Freigang erfüllen, ein Arbeitsplatzverlust
nach Möglichkeit vermieden wird.
53
e) Grundrechte bedürfen allgemein, sollen sie
ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen,
geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen sowie
einer grundrechtskonformen Anwendung des Verfahrensrechts,
soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von
Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 56, 216 ; 65, 76
; stRspr).
54
Die Durchsetzung des Vollzugsziels der
sozialen Integration erfordert ein Zusammenwirken aller an
der Resozialisierung Beteiligten. Die erforderlichen
Maßnahmen müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt und
auch veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden.
Dies setzt eine gewisse Planung voraus (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR
594/92 –, NStZ 1993, S. 301, betr. die Vollzugsplanung).
Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden haben zwar
unterschiedliche Aufgaben (vgl. Isak/Wagner, Handbuch der
Rechtspraxis, Band 9 – Strafvollstreckung, 7. Aufl.
2004, Rn. 90). Die Auswahl der geeigneten Haftanstalt liegt
jedoch an der Nahtstelle zwischen Vollstreckung und Vollzug,
so dass bereits hier vollzugliche Belange Bedeutung erlangen
können. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Prüfung
einer Abweichung vom Vollstreckungsplan durch die
Strafvollstreckungsbehörden in demselben Maße zunehmen, in
dem der Vollstreckungsplan auf differenziertere Regelungen
verzichtet und nicht durch verfahrensmäßige Vorkehrungen im
Vollzug sicher gestellt ist, dass der Verurteilte
erforderlichenfalls auch kurzfristig in eine andere
Justizvollzugsanstalt weiterverlegt werden kann.
55
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den
allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen
beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG
Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96
-, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom
11. Juli 2001 – 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April
2005 – 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom
19. Dezember 2005 – 3 VAs 50/05 -, StV 2006,
S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren
Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer
Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VAS 11/03
-, ZfStrVo 2004, S. 300 f.). Hiervon geht auch das
Hanseatische Oberlandesgericht in seiner angegriffenen
Entscheidung vom 26. März 2007 aus (ebenso
Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4;
Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 152
Rn. 3).
56
Die Entscheidung über eine Abweichung vom
Vollstreckungsplan trifft die Strafvollstreckungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der jeweiligen
Strafvollzugsbehörden (zu deren Spielraum bei der Beurteilung
der Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen
vgl. BGHSt 30, 320 ). Bestehende
Ermessens- und Beurteilungsspielräume entbinden die
Vollstreckungsbehörde und die über Vollstreckungsfragen
entscheidenden Fachgerichte jedoch nicht von der Beachtung
des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und von ihrer Pflicht zu hinreichender
Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297
). Insoweit unterliegen die Entscheidungen der
Behörden und Gerichte auch verfassungsgerichtlicher Prüfung
(BVerfG, a.a.O., S. 308, 314 f.). Das
Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die gebotene Abwägung
überhaupt stattgefunden hat, und ob die dabei
zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung
entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Es
greift auf Verfassungsbeschwerde dann ein, wenn die Gerichte
in der Wahrnehmung ihrer Pflicht, die behördliche
Entscheidung - auch im Hinblick auf eine hinreichende
Sachverhaltsaufklärung und die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung
behördlicher Ermessens- und Beurteilungsspielräume - zu
überprüfen, die Bedeutung der Grundrechte des
Beschwerdeführers verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR
1862/01 -, NStZ-RR 2002, S. 155; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ
1998, S. 430 f.; allgemein BVerfGE 18, 85
).
57
2. Nach diesen Grundsätzen verletzen die
angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
58
a) Es ist allerdings nicht schon für sich
genommen verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der
hamburgische Vollstreckungsplan keine allgemeine Regelung
enthält, nach der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte -
insbesondere wenn sie sich in einem festen Arbeitsverhältnis
befinden - unter näher bestimmten Voraussetzungen von
vornherein zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt des
geschlossenen Vollzugs zu laden sind.
59
Dabei kann offenbleiben, ob die Erfahrungen
der Länder, die unter bestimmten Voraussetzungen eine
Direkteinweisung in den offenen Vollzug ohne mitgeteilte
negative Folgen praktizieren, die hamburgische Annahme
stützen, die regelmäßige Ladung in eine Anstalt des
geschlossenen Vollzuges sei erforderlich, um der andernfalls
erheblich erhöhten Gefahr einer Entweichung von Gefangenen zu
begegnen. Unabhängig von der Tragfähigkeit dieses
Gesichtspunktes verlangt die gebotene Berücksichtigung des
Resozialisierungsinteresses von Verurteilten, die die
Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses außerhalb
der Anstalt anstreben, nicht zwingend, dass die
Vollstreckungsplanung regelhaft eine unmittelbare Einweisung
in den offenen Vollzug vorsieht. Die für die Erhaltung eines
Arbeitsverhältnisses entscheidende Gewährung von Freigang
(§ 11 Abs. 1 StVollzG) ist nach der Konzeption des
Strafvollzugsgesetzes nicht an eine Unterbringung im offenen
Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) gebunden. Zudem ist -
insbesondere bei hinreichend frühzeitiger Abstimmung zwischen
Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde - auch nicht
ausgeschlossen, dass nach einer Ladung in den geschlossenen
Vollzug sowohl eine vollzugsbehördliche Entscheidung über
eine Verlegung in den offenen Vollzug als auch die
Entscheidung über die Gewährung von Freigang aus dem offenen
Vollzug so zügig fällt, dass unter normalen Umständen ein
bestehendes Arbeitsverhältnis erhalten werden kann.
60
Unter diesen Umständen kann der Weg,
Verurteilte, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen,
unter bestimmten im Vollstreckungsplan regelhaft vorgesehenen
Voraussetzungen sogleich in den offenen Vollzug zu laden,
nicht als der verfassungsrechtlich allein zulässige angesehen
werden. Zwar wird auf diese Weise sowohl dem
Resozialisierungsziel als auch der gesetzlichen Konzeption
des offenen Vollzuges als Regelvollzug besonders wirksam
Rechnung getragen. Auf die Einschätzung gegründet, es erhöhe
die Treffsicherheit im Hinblick auf das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im
offenen Vollzug, wenn die Entscheidung für die Unterbringung
in dieser Vollzugsform in der Regel erst auf der Grundlage
einer Nahbetrachtung des Betroffenen und seines Verhaltens im
Vollzug gefällt wird, bewegt sich aber auch der hamburgische
Vollstreckungsplan im Rahmen der - ihrerseits
verfassungskonformen - gesetzlichen Vorgaben. Soweit es um
den Gesichtspunkt der Erhaltung eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses geht, ist zwingend geboten nur, dass
dieser Gesichtspunkt mit dem ihm zukommenden erheblichen
Gewicht effektive Berücksichtigung findet. Dies setzt unter
anderem Vorkehrungen voraus, welche sicherstellen, dass die
für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten
Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass sachlich
nicht gerechtfertigte Arbeitsplatzverluste vermieden werden.
Da in diesem Zusammenhang, je nach den sonstigen
Rahmenbedingungen der Vollstreckungs- und Vollzugspraxis,
eine wesentliche Rolle spielen kann, ob ein Verurteilter
unmittelbar in den offenen Vollzug geladen wird, gehört zu
den in diesem Sinne grundrechtserheblichen Vorkehrungen
§ 26 StVollstrO, der eine unmittelbare Ladung in
den offenen Vollzug im Einzelfall auch in Abweichung vom
jeweiligen Vollstreckungsplan ermöglicht. Zu den notwendigen
Vorkehrungen gehört jedoch nicht, dass Verurteilte unter
bestimmten im Voraus allgemein festgelegten Voraussetzungen
sogleich in den offenen Vollzug eingewiesen werden.
61
Die entsprechende Praxis einiger Länder ändert
daran nichts. Durch Unterschiede in der Vollstreckungsplanung
und Vollstreckungspraxis, die sich daraus ergeben, dass
verschiedene Länder bestehende Beurteilungs- und
Ermessensspielräume in unterschiedlicher Weise ausfüllen,
wird der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gilt nur im
Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung; es
gewährleistet daher nicht, dass die Länder ihre
Gesetzgebungskompetenzen sowie die Spielräume, die das
einfache Bundesrecht ihnen für ihre Verwaltungstätigkeit
einräumt, inhaltsgleich ausfüllen (vgl. BVerfGE 10, 354
; 21, 54 ; 76, 1 ).
62
b) In den angegriffenen Entscheidungen hat
jedoch das von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Resozialisierungsinteresse
des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes
nicht die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung
gefunden.
63
aa) Die Staatsanwaltschaft hat sich, obwohl
§ 26 StVollstrO es ermöglicht, dem
Resozialisierungsinteresse des Verurteilten im Einzelfall
durch Abweichung vom Vollstreckungsplan Rechnung zu tragen,
für unzuständig erachtet, über eine Abweichung vom
Vollstreckungsplan überhaupt zu entscheiden. Damit hat sie
die grundrechtserheblichen Befugnisse und Prüfungspflichten
der Strafvollstreckungsbehörde schon grundsätzlich
verkannt.
64
bb) Die Generalstaatsanwaltschaft hat
demgegenüber die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach
Maßgabe von § 26 StVollstrO von den Regelungen des
Vollstreckungsplans abzuweichen, zwar gesehen. Bei der
Entscheidung über den Gebrauch dieser Möglichkeit ist sie
jedoch von einem in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen, indem sie angenommen hat, der
Beschwerdeführer werde nach dem Vollstreckungsplan in eine
zentrale Einweisungsanstalt geladen, in der eine
Einweisungskommission zeitnah und im Interesse des
Verurteilten erst noch über dessen weitere Unterbringung in
der richtigen Vollzugsform zu entscheiden habe. Dies traf
nicht zu. Ausweislich der Mitteilung der Justizbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg im vorliegenden Verfahren
existiert in Hamburg eine zentrale Einweisungsanstalt im
Sinne des § 152 Abs. 2 StVollzG seit dem 1. Juli 2003
nicht mehr, und die früher bestehende Einweisungskommission
wurde im Jahr 2003 aufgelöst. Im Übrigen stellt der pauschale
Hinweis, die Voraussetzungen des § 26 StVollstrO für
eine Ausnahme vom Vollstreckungsplan seien nicht einschlägig,
in Anbetracht des umfangreichen, auf gemäß § 26 Abs. 1
Satz 1 StVollstrO zu berücksichtigende Belange im Sinne des
§ 8 Abs. 1 StVollzG zielenden Vorbringens des
Beschwerdeführers keine ausreichende Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles dar.
65
cc) Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die
Strafvollstreckungsbehörde habe ohne Ermessensfehler die
Besonderheiten des Einzelfalles knapp, aber in ausreichender
Weise berücksichtigt, ist schon aus diesem Grunde nicht
nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht hat zwar einerseits,
ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft, nicht verkannt,
dass § 26 StVollstrO fallbezogene Abweichungen von
den Reglungen des Vollstreckungsplans ermöglicht.
Andererseits, und der Sache nach im Widerspruch dazu, hat es
aber deren Feststellung als nicht ermessensfehlerhaft
gebilligt, bei der Ladung zum Strafantritt bestehe jedenfalls
in Hamburg für die Vollstreckungsbehörde kein
Ermessensspielraum. Diese rechtsfehlerhafte Feststellung
lässt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der
Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005,
StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit
der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des -
der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden -
hessischen Vollstreckungsplanes befasse. Denn die
Vollstreckungsbehörde war nicht etwa zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Voraussetzungen, unter denen in Hamburg
eine Ladung unmittelbar in den offenen Vollzug erfolgen
könne, wegen der unterschiedlichen Regelungen der
Vollstreckungspläne enger seien als in Hessen. Vielmehr hatte
sie den unzutreffenden Schluss gezogen, in Hamburg sei eine
Abweichung vom Vollstreckungsplan, der eine solche Ladung
nicht vorsieht, nicht möglich.
66
Mit den weiteren Erwägungen, es sei
sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für
den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach
Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung
entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten
Fällen schneller abgeschlossen werden als bei komplexeren
Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430
, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -,
EuGRZ 2006, S. 275 ) eigene, wenn auch
unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht
ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden
gesetzt.
67
Es hat dies zudem ohne hinreichende
tatsächliche Feststellungen getan und wäre damit, selbst bei
unterstellter Zulässigkeit gerichtlicher Kompensation des
behördlichen Ermessensausfalls, auch dem aus Art. 19
Abs. 4 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers darauf,
dass über sein Rechtsschutzgesuch aufgrund zureichender
Sachverhaltsaufklärung entschieden wird (vgl. BVerfGE 101,
275 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris,
m.w.N.), nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte
vor allem geltend gemacht, seinen Arbeitsplatz, den der
Arbeitgeber ihm für maximal vier Wochen offenhalten könne, zu
verlieren, falls er nicht sofort in eine Anstalt des offenen
Vollzuges eingewiesen oder jedenfalls entsprechend zeitnah
dorthin verlegt werde. Dieses zentrale Vorbringen ist weder
im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in der
gebotenen Weise berücksichtigt worden. Zwar ist es nach dem
Strafvollzugsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG)
möglich, einen Gefangenen aus einer Aufnahmeanstalt des
geschlossenen Vollzuges zum sofortigen Freigang zuzulassen.
Ebenso ist es möglich, dass im Falle der Einweisung eines
Verurteilten in eine Aufnahmeanstalt des geschlossenen
Vollzuges über eine Verlegung in den offenen Vollzug und die
dortige Gewährung von Freigang so zügig entschieden wird,
dass es trotz Ladung zum Strafantritt im geschlossenen
Vollzug nicht zum Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes
kommt. Solche bloßen Möglichkeiten berechtigten aber weder
die Vollstreckungsbehörde noch das gegen deren Entscheidung
angerufene Gericht, die vom Beschwerdeführer vorgetragene
Befürchtung, im Falle einer Einweisung zunächst in den
geschlossenen Vollzug werde er seine Arbeit nicht rechtzeitig
wieder aufnehmen können und daher den Arbeitsplatz verlieren,
ohne nähere Prüfung und Abwägung beiseitezusetzen. Nähere
Prüfung des Sachverhalts würde zu der Erkenntnis geführt
haben, dass, wie sich aus den Mitteilungen der Justizbehörde
im vorliegenden Verfahren ergibt, die Gewährung von Freigang
in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, in die der
Beschwerdeführer geladen war, nach der dort geübten Praxis
außerhalb der sozialtherapeutischen Abteilung ausgeschlossen
war und zum damaligen Zeitpunkt auch keinerlei
verfahrensmäßigen Vorkehrungen dafür getroffen waren, dass
der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über
seinen Verlegungsantrag würde erlangen können, so dass er im
Falle der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ladung in diese
Anstalt auch bei gegebener Eignung für die Gewährung von
Freigang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen
Arbeitsplatz verlieren würde. Das Oberlandesgericht hat weder
diesbezügliche Feststellungen zum Sachverhalt getroffen noch
die vollzugsbehördliche Entscheidung unter dem Gesichtspunkt
der insoweit erforderlichen Abwägung überprüft, sondern sich
mit allgemeinen Vermutungen zum möglichen Verfahrensgang und
allgemeinen Ausführungen zur hamburgischen Praxis regelhafter
Ladung in den geschlossenen Vollzug begnügt. Eine angemessene
Würdigung des Gewichts des Resozialisierungsinteresses des
Beschwerdeführers und der grundrechtlichen Notwendigkeit, an
der Schnittstelle zwischen Strafvollstreckung und
Strafvollzug die Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass
unverhältnismäßige Arbeitsplatzverluste vermieden werden, ist
nicht zu erkennen.
68
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gleichwohl nicht angezeigt, weil die Sache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dem Beschwerdeführer
durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil
entsteht.
69
An einem solchen Nachteil kann es fehlen, wenn
eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit verschafft, dass über sein Begehren unter
Würdigung der von ihm geltend gemachten Umstände unter
Wahrung seiner schutzwürdigen Belange entschieden wird (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
11. November 1999 – 1 BvR 1647/96 -, NJWE-FER 2000, S. 199).
Dies ist hier der Fall.
70
Mit der Allgemeinverfügung der Justizbehörde
Nr. 12/2007 vom 15. Mai 2007 – 4511/2-2 - zur Sicherung des
Arbeitsplatzes während des Freiheitsentzuges hat die Freie
und Hansestadt Hamburg während des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Regelung getroffen, nach
der für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis
befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über eine
Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von
Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass es sich bei der zu
verbüßenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von „in der Regel
bis zu achtzehn Monaten handelt“.
71
Damit ist für eine dem Anliegen des
Beschwerdeführers entsprechende zügige Entscheidung Sorge
getragen, ohne dass der Klärung bedürfte, ob oberhalb einer
gewissen Strafhöhe, und gegebenenfalls von welcher Strafhöhe
an, eine sofortige Unterbringung im offenen Vollzug und die
sofortige Gewährung von Freigang auch generell ausgeschlossen
werden könnten (vgl. zur Gewährung von Hafturlaub bei
lebenslanger Freiheitsstrafe mit festgestellter besonderer
Schwere der Schuld BVerfGE 64, 261 ) und
auf Vorkehrungen für zügige diesbezügliche Entscheidung
verzichtet werden dürfte. Der Beschwerdeführer hat zwar eine
Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten zu verbüßen.
Indem die getroffene Regelung für die Anordnung der
beschleunigten Entscheidung über Vollzugsart und Freigang auf
eine Strafhöhe von „in der Regel“ bis zu achtzehn Monaten
abstellt, sieht sie jedoch vor, dass auch bei höherem
Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen und auch
über die Frage, ob ein geltend gemachter Ausnahmefall
vorliegt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist.
Dass die Regelung in diesem Sinne zu verstehen ist, hat die
Justizbehörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich
hervorgehoben. Damit sind für die Wahrung der schutzwürdigen
Belange des Beschwerdeführers nunmehr ausreichende
Vorkehrungen getroffen.
72
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Es entspricht der
Billigkeit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg dem
Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen in
vollem Umfang erstattet. Soweit es den im Rahmen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens angebrachten Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, folgt dies
daraus, dass der Antrag Erfolg hatte. Hinsichtlich der
Verfassungsbeschwerde ist dies ungeachtet ihrer Nichtannahme
deshalb angezeigt, weil die Rügen des Beschwerdeführers bei
Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen begründet
waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung allein aufgrund der von der Freien und
Hansestadt Hamburg nachträglich erlassenen Regelungen zur
Vermeidung unnötiger Arbeitsplatzverluste nicht mehr
angezeigt ist.
73
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.