BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 726/04 -
des rumänischen Staatsangehörigen O...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29.
April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist rumänischer
Staatsangehöriger. Mit Urteil vom 10. April 1991 hat ihn
das Gericht von Neamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Er befindet sich seit dem 13. März 2003 in
deutscher Auslieferungshaft. Der Festnahme liegt ein
Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik
Rumänien zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der
Strafvollstreckung beantragt wurde. Das Oberlandesgericht
München erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers mit
Beschlüssen vom 22. und 26. März 2004 für zulässig.
Rechtsgrundlage der Auslieferung ist unter anderem das
Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
– EuAlÜbk -, dem sowohl Deutschland als auch Rumänien
beigetreten sind.
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b) Mit seiner fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2
und Art. 104 GG. Unter anderem macht er den Einwand
geltend, dass am 2. April 2004 die Strafvollstreckung aus dem
Urteil des Gerichts Neamt vom 10. April 1991 nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden rumänischen Staates
verjährt sei, sodass die Auslieferung nach
Art. 10 EuAlÜbk nicht hätte bewilligt werden
dürfen. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf einen
Beschluss des Gerichts Neamt vom 14. April 2004, nach dem die
Vollstreckungsverjährung eingetreten sein soll.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie – zumindest derzeit – keine
Aussicht auf Erfolg hat.
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a) Auch wenn am 2. April 2004 die
Strafvollstreckung aus dem Urteil des Gerichts Neamt vom 10.
April 1991 verjährt sein sollte, verletzen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer weder in seinen
ausdrücklich gerügten Grundrechten noch in Art. 3
Abs. 1 GG. Zum Zeitpunkt der Beschlüsse vom 22. und
26. März 2004 war auch nach Auffassung des Beschwerdeführers
die Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichts von Neamt noch
nicht verjährt, sodass das Oberlandesgericht Art. 10
EuAlÜbk jedenfalls ohne Verfassungsverstoß angewandt hat. Ein
etwaiger Eintritt der Vollstreckungsverjährung kann nicht
dazu führen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
nachträglich verfassungswidrig werden.
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b) Der Beschwerdeführer bleibt aber nicht
schutzlos, wenn am 2. April 2004 eine Verjährung der
Strafvollstreckung nach rumänischem Strafrecht eingetreten
sein sollte, sodass Art. 10 EuAlÜbk einer Auslieferung
entgegensteht. Er kann sich mit diesem Einwand nur nicht
unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht wenden. Der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
verlangt neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der
Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die
behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu
beseitigen (BVerfGE 70, 180 ; 73, 322 ;
84, 203 ). Hierzu zählt auch das Verfahren nach
§ 33 IRG (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober
1990 - 2 BvR 303/89 -, NJW 1991,
S. 1671; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember
1996 – 2 BvR 2407/96 -, veröffentlicht in JURIS). Da der
Eintritt der Verjährung einen Umstand im Sinne des § 33
Abs. 1 IRG darstellt, muss zunächst nochmals das
Oberlandesgericht entscheiden. Es prüft, ob die Auffassung
des Beschwerdeführers zutrifft, dass die Verjährungsfrist
ohne eine Unterbrechung abgelaufen ist. Im Rahmen des
Verfahrens berücksichtigt das Oberlandesgericht auch den
Beschluss des Gerichts von Neamt vom 14. April 2004. Dem
Grundsatz der Subsidiarität entsprechend hat sich der
Beschwerdeführer im Übrigen wegen des Eintritts der
Verjährung mit Schriftsätzen vom 2. und 6. April 2004 selbst
an das Oberlandesgericht gewandt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.