BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 729/08 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 5. August 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer verbüßt in der
Vollzugsanstalt Diez seit 1994 eine lebenslange
Freiheitsstrafe. Im Strafurteil wurde die besondere Schwere
der Schuld festgestellt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
wendet er sich gegen eine die Nichtgewährung von Lockerungen
betreffende Feststellung in der Fortschreibung seines
Vollzugsplans.
2
1. Für den Beschwerdeführer wurde unter dem
10. Oktober 2007 eine Vollzugsplanfortschreibung erstellt, in
der es zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen heißt,
erst „im Anschluss“ an die Festlegung der
Mindestverbüßungsdauer „können konkrete Planungen im Hinblick
auf Vollzugslockerungen erfolgen“, und bevor „der Beschluss
zur Mindestverbüßungszeit nicht eingegangen ist, können keine
Entscheidungen hinsichtlich der Lockerungsgewährung getroffen
werden“.
3
Im Einzelnen hat die
Vollzugsplanfortschreibung folgenden Inhalt:
4
„Der Gefangene verbleibt weiterhin im
geschlossenen Vollzug der Vollzugsabteilung B.
5
Während der Haft gelang es Herrn M., das
Fachabitur erfolgreich abzuschließen (Prüfung am 26.06.2007
mit der Durchschnittsnote 2,6). Auf das Abitur aufbauend
begann er nunmehr als Vollzeitstudent ein Studium (Politik
und Organisation). Der Studiengang (Bachelor) dauert 3 Jahre,
für den Master müsste er noch 2 Jahre länger studieren. Der
Gefangene erscheint hoch motiviert noch während der Haft den
Studiengang der Fernuniversität Hagen erfolgreich
abzuschließen.
6
Inzwischen wurde mit Schreiben vom 16.04.2007
zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer Stellung genommen.
Mit der Festlegung der Mindestverbüßungsdauer wird zum Ende
des Jahres gerechnet. Erst im Anschluss daran können konkrete
Planungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen erfolgen.
7
Während der Konferenz wurde nochmals auf die
Stellungnahme des psychologischen Dienstes eingegangen. Darin
äußerte OPR W., dass Herr M. zwar zu diszipliniertem
Lebenswandel und zu zielorientierter Arbeit fähig sei, es
gäbe an den Schilderungen und Darstellungen des Gefangenen
eigentlich nichts, worüber ein Diagnostiker im Hinblick auf
eine günstige Prognose stolpern müsste. Herr M. habe die
Motive seiner Tatbegehung verstanden, Scham und Betroffenheit
entwickelt, diese auch zulassen können und habe zudem neue
und andere Perspektiven für ein künftiges Leben entwickelt.
Er habe sich einer Psychotherapie unterzogen und sein anfangs
kämpferisches Verhalten im Vollzug reflektiert und
weitestgehend aufgegeben. Dennoch stellten sich beim
Diagnostiker Gefühle von Zweifel und Unsicherheit ein, ob die
Regungen und Gefühlsschilderungen echt und authentisch
waren.
8
In der Konferenz versucht Herr M. in den
psychologischen Gesprächen ehrlich zu sein. Auf Nachfrage, ob
er sich tatsächlich verändert hätte, gibt er an, er habe das
Unrecht der Tat eingesehen und würde sich heute vom
Querulantentum distanzieren.
9
Auf das Angebot, in den Wohngruppenvollzug der
Vollzugsabteilung E verlegt zu werden, möchte er nur
eingehen, wenn ihm eine Einzelzelle angeboten wird oder wenn
er einen passenden Gefangenen für eine Gemeinschaft findet.
Er begründet dies mit dem hier anvertrauten Umfeld und den
eingeschränkten Sportmöglichkeiten im E-Flügel. Im Übrigen
hätte er in der JVA Frankenthal ausreichend den
Wohngruppenvollzug praktiziert. Dennoch ist er bereit, sich
den E-Flügel persönlich vor seiner endgültigen Entscheidung
anzuschauen.
10
Das Vollzugsverhalten ist weiterhin
beanstandungsfrei. Innerhalb der Vollzugsabteilung wird er
als ruhig und freundlich beschrieben. Er nehme an
Freizeitaktivitäten (z.B. Tischtennisauswahl) teil, tätige
Umschluss und kommt den Weisungen der Bediensteten nach.
11
Regelmäßig führt Herr M. Besuchsüberstellung zu
seiner Schwester nach K. durch. Ansonsten pflegt er Kontakt
zu seinen Eltern (I.) und einem ehemaligen
Strafgefangenen.
12
Bevor der Beschluss zur Mindestverbüßungszeit
nicht eingegangen ist, können keine Entscheidungen
hinsichtlich der Lockerungsgewährung getroffen werden.
13
Unregelmäßige Urinkontrollen sind weiterhin
angezeigt, auch wenn Herr M. sich bislang vom Drogenkonsum
innerhalb der Anstalt distanzierte.“
14
2. a) Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Die
Ablehnung jeglicher Vollzugslockerung verletze ihn in seinem
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG geschützten Resozialisierungsinteresse. Die pauschale
Bezugnahme auf die noch nicht erfolgte Festlegung der
Mindestverbüßungszeit als Grund für die Verwehrung jeglicher
Vollzugslockerungen sei keine ausreichende Grundlage für die
Beurteilung der Frage, ob nunmehr Vollzugslockerungen gewährt
werden könnten. Es fehle an der notwendigen umfassenden
Abwägung der für und gegen die Gewährung von
Vollzugslockerungen sprechenden Umstände. Besonders schwer
wiege, dass die Fortschreibung nicht erkennen lasse, auf
welchen gesetzlichen Versagungsgrund oder auf welche
Ermessenserwägungen die ablehnende Entscheidung sich stütze.
Die Vollzugsanstalt habe verkannt, dass die Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld im Urteil des Schwurgerichts
nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der
Mindestvollstreckungsdauer von 15 Jahren führen müsse. Denn
auch in den Fällen, in denen das Vorliegen besonderer Schwere
der Schuld durch das erkennende Gericht festgestellt wurde,
müsse gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden, ob
die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung
gebiete.
15
Daneben erhob der Beschwerdeführer weitere
Einwände gegen die Vollzugsplanfortschreibung. Von der
Darstellung dieser Beanstandungen und ihrer Behandlung durch
das Landgericht wird abgesehen, da die Verfassungsbeschwerde
sich hierauf nicht bezieht.
16
b) Die Vollzugsanstalt führte in ihrer
Stellungnahme aus, Lockerungen orientierten sich auch am
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, zumal im Strafurteil
- das bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdelikt
drei Mordmerkmale festgestellt habe - festgehalten worden
sei, dass die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren deutlich
überschritten werden müsse. Zwar habe der Beschwerdeführer
die Taten zwischenzeitlich mit Hilfe des psychologischen
Dienstes aufgearbeitet, am Anti-Gewalt-Training teilgenommen
und das Abitur erreicht sowie ein verbessertes
Vollzugsverhalten gezeigt. Dennoch müsse der Beschluss über
die Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden, bevor über
Vollzugslockerungen entschieden werden könne. Zu
berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in der
Haft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer weiteren Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt worden sei. Derzeit könne noch keine verlässliche
Prognose erstellt werden. Fraglich sei zudem, inwieweit vor
der Gewährung von Vollzugslockerungen noch ein externes
Gutachten erforderlich werde. Erst nach Eingang der
festgelegten Mindestverbüßungsdauer könne die
Lockerungseignung geprüft werden. Nach Abwägung aller für und
gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente und
insbesondere des Resozialisierungsinteresses des Gefangenen
sei die Vollzugsplankonferenz zu dem Ergebnis gekommen, dass
die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht angezeigt
sei.
17
c) Der Beschwerdeführer erwiderte, das
Strafvollzugsgesetz lasse auch im Falle des Vollzugs
lebenslanger Freiheitsstrafen bereits nach zehn Jahren
Verbüßungsdauer die Gewährung von Urlaub zu. Damit habe der
Gesetzgeber erkennen lassen, dass er auch bei einer weiteren
zu verbüßenden Haftzeit von mindestens weiteren fünf Jahren
die Gewährung einer weitreichenden Vollzugslockerung wie
Urlaub für vertretbar halte. Die Entscheidung über die
Gewährung von Vollzugslockerungen sei unabhängig von der
Frage der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung und einem
in diesem Zusammenhang gegebenenfalls einzuholenden Gutachten
zu treffen, zumal erfolgreich durchlaufene
Vollzugslockerungen entscheidende Anknüpfungstatsachen im
Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung
seien.
18
d) Mit angegriffenem Beschluss vom 13.
Dezember 2007 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet
zurück. Der Gefangene habe keinen Anspruch auf Aufnahme
bestimmter Maßnahmen in den Vollzugsplan, sondern lediglich
Anspruch auf diesbezüglich ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Ein Ermessensfehler sei hier - auch hinsichtlich der
Gewährung von Vollzugslockerungen - nicht ersichtlich. Die
Vollzugsanstalt habe unter Zugrundelegung ihrer Kenntnisse
und ihrer Würdigung zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers
und seines Vollzugsverhaltens Abwägungen vorgenommen, die
Ermessensfehler nicht erkennen ließen.
19
Anhaltspunkte für eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr lägen beim Beschwerdeführer nicht vor; auf
Flucht- oder Missbrauchsgefahr habe sich die Vollzugsanstalt
nicht gestützt. Vielmehr habe sie unter Abwägung der im
Einzelfall für und gegen eine Verlegung sprechenden Umstände
unter Berücksichtigung der Persönlichkeit sowie der
Entwicklung und des Verhaltens des Beschwerdeführers im
Strafvollzug eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
getroffen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch
positive Gesichtspunkte, die für die Gewährung von
Lockerungen sprechen könnten, aufgeführt worden seien.
Entscheidend seien für die Vollzugsanstalt die Persönlichkeit
des Beschwerdeführers sowie der noch ausstehende Beschluss
zur Mindestverbüßungszeit gewesen. Zwar habe die
Vollzugsanstalt - insoweit sei den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu folgen - eine von der Festsetzung der
Mindestverbüßungszeit unabhängige Gesamtabwägung der Umstände
vorzunehmen. Allerdings sei auch zu beachten, dass sich die
Gewährung von Vollzugslockerungen als Form der
Behandlungsmaßnahme insbesondere auch als eine
Entlassungsvorbereitung darstelle. Zwar könne allein der
Umstand, dass der Zeitpunkt der Entlassung noch nicht
absehbar sei, die Versagung von Vollzugslockerungen nicht
begründen. Entscheidend träten jedoch weitere Faktoren hinzu.
So sei der Beschwerdeführer während der Haft erneut
straffällig geworden; auch könne die Vollzugsanstalt unter
Zugrundelegung des Eindrucks, den sie durch den persönlichen
Umgang mit dem Beschwerdeführer habe gewinnen können, nicht
hinreichend verlässlich bewerten, inwieweit die Aufarbeitung
und das Verhalten des Beschwerdeführers von Aufrichtigkeit
und Ehrlichkeit bestimmt seien, so dass eine verlässliche
positive Prognose nicht gestellt werden könne.
20
3. Der Beschwerdeführer erhob
Rechtsbeschwerde. Es fehle an einer vollständigen Ermittlung
und Würdigung des Sachverhalts. Die Strafvollstreckungskammer
dürfe den Sachvortrag einer Seite nicht ungeprüft
zugrundelegen. Diese hätte die Gefangenenpersonalakte mit der
Stellungnahme des psychologischen Dienstes beiziehen müssen
und Feststellungen in der Vollzugsplanfortschreibung nicht
ungeprüft übernehmen dürfen. Im Fall der Beiziehung der
Gefangenenpersonalakte und der Stellungnahme des
Psychologischen Dienstes wäre der Kammer nicht verborgen
geblieben, dass in der Stellungnahme nur von einem
„Graubereich des leichten Zweifels“ die Rede sei und nicht
von „Zweifeln daran, ob die Regungen und Gefühlsschilderungen
des Antragsstellers echt seien“. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, warum das Gericht davon ausgehe, dass
Lockerungen vor dem Ergehen eines Beschlusses über die
weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gewährt
werden könnten, obwohl es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass
weder für eine Flucht- noch für eine Missbrauchsgefahr
Anhaltspunkte vorlägen. Die Kammer habe zudem übersehen, dass
es für die ausstehende Entscheidung über eine Aussetzung des
Strafrests zur Bewährung ganz wesentlich darauf ankomme, ob
er sich bereits im Rahmen von Vollzugslockerungen bewährt
habe. Die ermessensfehlerhafte Versagung von Lockerungen
nehme ihm die Möglichkeit, durch erfolgreiches Durchlaufen
von Vollzugslockerungen zu einer ausreichenden Bandbreite an
prognostisch bedeutsamen Anknüpfungstatsachen beizutragen. Er
befinde sich seit mehr als 14 Jahren in Haft. Bislang seien
ihm keinerlei Lockerungen, nicht einmal Ausführungen, gewährt
worden.
21
Mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2008
verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als
unzulässig; die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten.
22
1. Mit seiner gegen den Beschluss des
Landgerichts, soweit er die lockerungsbezogene
Vollzugsplanfortschreibung betrifft, und gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde
macht der Beschwerdeführer geltend, die gerichtliche
Bestätigung der auf die fehlende Festlegung der
Mindestverbüßungszeit gestützten Versagung von
Vollzugslockerungen verletze ihn in seinem durch Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Resozialisierungsinteresse. Die Strafvollstreckungskammer
habe verkannt, dass der Gesetzgeber einen Zeitrahmen für die
Gewährung von Vollzugslockerungen gerade nicht vorgesehen
habe. Abgesehen von der in § 13 Abs. 3 StVollzG
genannten Ausnahme sei die Gewährung von Vollzugslockerungen
nach dem Strafvollzugsgesetz auch bei zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen jederzeit unter den
Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG möglich.
Billigte man das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt, so hätte
dies zur Folge, dass zu lebenslanger Haft Verurteilte, bei
denen die besondere Schwere der Schuld festgestellt sei, von
jeglicher Vollzugslockerung - sogar von Ausführungen in
Begleitung von Beamten - bis zur Festsetzung der
Mindestverbüßungsdauer ausgeschlossen wären. Dies sei unter
Resozialisierungsgesichtspunkten unvertretbar.
23
2. Das Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
24
3. Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass
ihm nach wie vor keine Vollzugslockerungen gewährt
werden.
25
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Entscheidungskompetenz
der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG);
die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig (1.) und
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1
BVerfGG (2.).
26
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
stünde es nicht entgegen, wenn zwischenzeitlich eine weitere
Fortschreibung des Vollzugsplans erfolgt sein sollte. Das
Rechtsschutzinteresse wäre insoweit nicht wegen Erledigung
des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens entfallen.
27
Nach dem Stand der fachgerichtlichen
Rechtsprechung steht schon nicht fest, ob die weitere
Fortschreibung eines Vollzugsplans überhaupt zur Erledigung
eines gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichteten
Rechtsschutzbegehrens führt (verneinend Hanseatisches OLG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 Vollz (Ws) 26/07 u.a. -,
juris; für die gegenteilige Auffassung vgl. Nachweise in
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.
Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris).
28
Ein Rechtsschutzinteresse bestünde im Übrigen
auch bei anzunehmender Erledigung fort. Dabei kann offen
bleiben, ob sich dies im vorliegenden Fall bereits aus dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergibt (vgl. BVerfGK 8,
319 ). Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Fortbestehens
beeinträchtigender Wirkungen der angegriffenen Entscheidungen
und der zugrundeliegenden vollzugsbehördlichen Maßnahme (vgl.
BVerfGE 81, 138 ; 104, 220 ; 110, 77
) anzuerkennen. Denn für die Entscheidung
über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt es
unter anderem darauf an, ob eine fehlende Erprobung des
Gefangenen in Lockerungen auf rechtmäßiger oder auf
rechtswidriger Versagung von Lockerungen beruht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009
- 2 BvR 2009/08 -, EuGRZ 2009, S. 246
). In diesem Zusammenhang entfaltet die
ungerechtfertigte Verneinung der Lockerungseignung in einer
Vollzugsplanfortschreibung eine fortdauernde
beeinträchtigende Wirkung, wenn sie von den Fachgerichten als
rechtmäßig bestätigt wird. Bei gewichtigen
Grundrechtsverstößen ist zudem von einem auch nach Erledigung
fortbestehenden Interesse an der Gewährung
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes auszugehen, wenn die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene eine
verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl.
BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11,
54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris).
Angesichts der Bedeutung lockerungsbezogener Entscheidungen
für die Chance des Betroffenen auf Wiedererlangung der
Freiheit (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71
) steht hier ein im Sinne dieses Grundsatzes
gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede.
29
2. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
30
a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht
nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 Satz 1
StVollzG), sondern von Verfassungs wegen dem Ziel der
Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202
; 116, 69 ; stRspr).
31
Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und
kontinuierlicher Fortschreibung § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz
1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist zentrales
Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten
Vollzuges (vgl. BVerfGK 1, 3 ; 9, 231
). Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels
im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit
richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und
Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den
Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten. Dies setzt
voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und
die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender,
Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfGK 9, 231
m.w.N.). Das gilt angesichts der
Verpflichtung, auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit
zu eröffnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64,
261 ; 98, 169 ), auch in Fällen
lebenslanger Freiheitsstrafe. In diesen Fällen muss
jedenfalls bei schon länger andauerndem Vollzug unabhängig
davon, ob ein Entlassungszeitpunkt sich bereits konkret
abzeichnet, die Vollzugsplanung besonders auch auf die
Vermeidung schädigender Auswirkungen lang dauernden
Freiheitsentzuges als ein wesentliches Teilelement des
Resozialisierungsauftrages (vgl. BVerfGE 45, 187
; 98, 169 ) ausgerichtet sein
(BVerfGK 9, 231 ). Die Bestimmungen über den
Vollzugsplan begründen dabei eigenständige Rechte und
Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen
betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die
demnach grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer
Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene Lücken oder Inhalte
des Vollzugsplans besteht unabhängig davon, ob der Gefangene
zuvor Lockerungen beantragt hat (vgl. BVerfGK 8, 319
).
32
Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen
(§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird er durch deren Versagung
in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -,
juris). Das gilt auch für einen zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten. Androhung und Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich
notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; stRspr). Die Vollzugsanstalten sind
mithin im Blick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen
des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden
Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft
in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene
im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch
zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris).
Diesem Ziel dient der in § 13 Abs. 1 StVollzG geregelte
Urlaub (vgl. BVerfGE 64, 261 ) ebenso wie ein mit
Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs
angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht.
Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach
langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung
für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem
Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die
Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger
dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57a Abs. 1
i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in
Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle (vgl.
BVerfGE 117, 71 ); die Chancen, zu einer günstigen
Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57a Abs. 1 i.V.m.
§ 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung
von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung
aber verschlechtert (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -,
NJW 1998, S. 1133 , und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR
116/02 -, juris). Lockerungen können danach nicht auf die
Funktion der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret
absehbaren Entlassung beschränkt werden. Bei langjährig
Inhaftierten kann es, auch wenn eine konkrete
Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet, geboten
sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen
dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer
von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch
geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris). Die
Justizvollzugsanstalt darf sich zudem nicht auf bloße
pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten
Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2
StVollzG beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer
Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche
geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder
Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu
konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ
1998, S. 430 ). Ob dies geschehen ist, hat die
Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW
1998, S. 1133 ).
33
b) Das Landgericht hat erkannt, dass nach
diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einem zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht jegliche
Lockerungsperspektive allein mit der Begründung versagt
werden kann, die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer für
seine Strafe stehe noch aus (vgl. auch Hanseatisches OLG,
Beschluss vom 6. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 10/77 -, ZfStrVo
1978 , S. 8; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom
17. November 1988 - 3 Ws 699/88 (StVollz) -, NStZ 1989, S.
246 f., und vom 5. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 -, StV 1993,
S. 599; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4.
Auflage 2005, § 11 Rn. 27; Lesting, in: Feest,
AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 11 Rn. 50). Es hat aber
diese Erkenntnis auf den konkreten Fall nicht angewendet.
34
Die Vollzugsplanfortschreibung für den
Beschwerdeführer enthielt zur Frage der Vollzugslockerungen
allein zwei Aussagen, die nach den dargestellten
verfassungsrechtlichen Vorgaben ungeeignet sind, die
Versagung von Lockerungen oder eine entsprechende Vorprägung
konkreter Lockerungsentscheidungen durch den Vollzugsplan zu
tragen: „Erst im Anschluss daran“, d.h. an die Festlegung der
Mindestverbüßungsdauer, „können konkrete Planungen im
Hinblick auf Vollzugslockerungen erfolgen“ und „Bevor der
Beschluss zur Mindestverbüßungszeit nicht eingegangen ist,
können keine Entscheidungen hinsichtlich der
Lockerungsgewährung getroffen werden“. Durch eine
wohlwollende Auslegung der Vollzugsplanfortschreibung
dahingehend, dass die sonstigen darin enthaltenen Erwägungen
gleichfalls zur Begründung der lockerungsbezogenen
Planaussage dienen sollten, konnte - unabhängig von der
Frage, ob diese Auslegung noch im Rahmen des
fachgerichtlichen Entscheidungsspielraums anzusiedeln wäre -
dieser Begründungsmangel schon deshalb nicht behoben werden,
weil sich in der Vollzugsplanfortschreibung neben zahlreichen
Hinweisen auf eine positive Entwicklung nicht eine einzige
Feststellung findet, die auch nur in der Tendenz geeignet
wäre, eine fehlende Lockerungseignung des Beschwerdeführers
zu begründen.
35
Allerdings hatte die Vollzugsbehörde im
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergänzende
Ausführungen gemacht: Lockerungen orientierten sich auch am
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, zumal im Strafurteil
festgestellt worden sei, dass die Mindestverbüßungsdauer von
15 Jahren deutlich überschritten werden müsse. Zwar habe der
Beschwerdeführer seine Taten zwischenzeitlich mit Hilfe des
psychologischen Dienstes aufgearbeitet, am
Anti-Gewalt-Training teilgenommen und das Abitur erreicht
sowie ein verbessertes Vollzugsverhalten gezeigt. Dennoch
müsse der Beschluss über die Mindestverbüßungsdauer
abgewartet werden, bevor über Vollzugslockerungen entschieden
werden könne. Hinzu komme die in der Haftzeit erfolgte
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
einer Betäubungsmittelstraftat. Eine verlässliche Prognose
könne derzeit noch nicht erstellt werden. Fraglich sei zudem,
inwieweit vor der Gewährung von Vollzugslockerungen noch ein
externes Gutachten erforderlich werde. Erst nach Festlegung
der Mindestverbüßungsdauer könne die Lockerungseignung
geprüft werden. Die erfolgte Abwägung aller für und gegen den
Beschwerdeführer sprechenden Argumente, insbesondere seines
Resozialisierungsinteresses, habe daher zu dem Ergebnis
geführt, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht
angezeigt sei.
36
Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls
inwieweit es sich hier um ein im gerichtlichen Verfahren
nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen
handelte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 1996 - 1
Vollz (Ws) 83/96 -, StV 1997, S. 32 f.;
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage 2008, § 11
Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG,
5. Auflage 2006, § 115 Rn. 53; Schuler,
in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, § 115 Rn. 4 m.w.N. aus
der fachgerichtlichen Rechtsprechung). Denn jedenfalls beruht
auch die nachgeschobene Begründung nicht auf der von
Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung der für die Frage
der Lockerungseignung erheblichen Umstände (vgl. BVerfGE 64,
261 ; 70, 297 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998
- 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 ), sondern
auf der unhaltbaren Annahme, dass über die Lockerungseignung
des Beschwerdeführers erst nach Festlegung der
Mindestverbüßungsdauer befunden werden könne. Mit den
Behauptungen, es müsse der Beschluss über die
Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden, bevor über
Vollzugslockerungen entschieden werden könne, und erst „nach
Eingang der festgelegten Mindestverbüßungsdauer“ könne „die
Lockerungseignung geprüft werden“, hat die
Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme nicht nur an der
unzutreffenden ursprünglichen Begründungserwägung
festgehalten, sondern zugleich in aller Deutlichkeit
bekundet, dass entgegen ihrer Behauptung, es sei eine
umfassende Abwägung erfolgt, die erforderliche nähere Prüfung
der Lockerungseignung noch gar nicht stattgefunden hatte. Das
damit eingestandene Prüfungs- und Abwägungsdefizit springt im
Übrigen auch insofern ins Auge, als sich die Stellungnahme
mit keinem Wort zu der Frage verhält, weshalb nicht
ungeachtet etwaiger Prognoseunsicherheiten die
Lockerungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG
dadurch gewährleistet werden können, dass Ausführungen mit
entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen werden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris). Nachdem der
Beschwerdeführer längst die Haftdauer überschritten hatte,
jenseits derer einem zu lebenslanger Haft Verurteilten nach
§ 13 Abs. 1, 3 StVollzG sogar Urlaub aus dem
geschlossenen Vollzug gewährt werden kann, waren
Feststellungen dazu offensichtlich nicht entbehrlich.
37
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den
lockerungsbezogenen Inhalt der Vollzugsplanfortschreibung
dennoch unbeanstandet gelassen hat, gehen an diesen Mängeln
der angefochtenen Maßnahme der Justizvollzugsanstalt vorbei
und sind auch sonst nicht nachvollziehbar. Das Landgericht
hat angenommen, Anhaltspunkte für eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr lägen beim Beschwerdeführer nicht vor; auf
Flucht- oder Missbrauchsgefahr habe sich die Vollzugsanstalt
auch nicht gestützt. Unter dieser Voraussetzung konnte die
Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, Lockerungen
vollzugsplanerisch jedenfalls bis zur Festsetzung der
Mindestverbüßungszeit auszuschließen, nur auf der Grundlage
einer Ermessensausübung dahingehend, dass Lockerungen
unabhängig von den Versagungsgründen nach § 11 Abs. 2
StVollzG nicht zu gewähren seien, Bestand haben (vgl. zur
Zulässigkeit rein ermessensbasierter Versagung von
Vollzugslockerung statt vieler Arloth, StVollzG, 2. Auflage
2008, § 11 Rn. 3, 12; Ullenbruch, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 11 Rn.
26). Dass die Justizvollzugsanstalt eine
Ermessensentscheidung in diesem Sinne getroffen habe, hat das
Landgericht offenbar auch angenommen. Zu deren Rechtfertigung
wären aber, voraussetzungsgemäß, von der Frage des Vorliegens
einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr unabhängige
Ermessensgründe erforderlich gewesen. Tragfähige Gründe
dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt; sie waren
- ganz abgesehen von den Grenzen des zulässigen Nachschiebens
von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren - auch
weder in der Vollzugsplanfortschreibung noch in der
behördlichen Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers
auf gerichtliche Entscheidung aufzufinden. In der
behördlicherseits angeführten Begründung, dass zunächst die
Festlegung der Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden
müsse, offenbarte sich vielmehr je nachdem, ob dies als
Rechts- oder als Ermessenserwägung aufzufassen war, ein
Ermessensnichtgebrauch oder -fehlgebrauch.
38
1. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Er ist gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit er die in der
Vollzugsplanfortschreibung vom 10. Oktober 2007 getroffene
Feststellung zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen
betrifft. Die Sache ist insoweit an das Landgericht
zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, das
allein in dieser Frage mit der Rechtsbeschwerde angerufen
war, wird damit gegenstandslos.
39
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.