BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 733/08 -
des serbischen Staatsangehörigen
Z...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Vereinigten Arabischen Emirate zum Zweck der
Strafverfolgung.
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Dem Beschwerdeführer, der im Oktober 2007, aus
Serbien kommend, am Flughafen Stuttgart festgenommen wurde,
wird in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorgeworfen, im
März 2006 zusammen mit einem Mittäter und bewaffnet mit einem
Hammer und einer Eisenstange in zwei Uhrengeschäfte in Dubai
eingebrochen zu sein und insgesamt 123 Uhren erbeutet zu
haben.
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Mit Beschluss vom 4. Februar 2008
erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig.
Eine hiergegen erhobene Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg,
desgleichen ein Antrag auf erneute Entscheidung über die
Zulässigkeit gemäß § 33 IRG. Insofern führte das
Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom
27. März 2008 aus, soweit der Beschwerdeführer eine
strafrechtliche Verfolgung wegen homosexueller Handlungen
anlässlich eines früheren Aufenthalts in Dubai fürchte, hemme
allein das von ihm zwischenzeitlich angestrengte
Asylverfahren die Auslieferung nicht. Die Gefahr der
rechtsstaatswidrigen Verfolgung habe das Oberlandesgericht in
eigener Zuständigkeit zu prüfen. Es gebe keinen Anlass, zu
befürchten, dass die Vereinigten Arabischen Emirate ihrer
Spezialitätsbindung zuwiderhandeln würden. Das Auswärtige Amt
habe die bereits erteilte Bewilligung ausdrücklich unter den
Vorbehalt der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes
gestellt. Wie bereits im Beschluss vom 4. Februar 2008
dargelegt worden sei, halte das Oberlandesgericht die
Tatvorwürfe auch nicht für konstruiert. Die von dem
Beschwerdeführer geschilderte erhebliche Bevorzugung von
Gefangenen, die bereit sind, Suren des Korans zu lernen, sei
zwar nach deutschen Maßstäben unvereinbar mit dem
Gleichheitssatz. Die Auslieferung einer nicht dieser
bevorzugten Gruppe zuzurechnenden Person verstoße gleichwohl
nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen
Rechtsordnung im Sinne des § 73 Satz 1 IRG. Diese
kenne keinen Grundsatz, wonach jedem zu Freiheitsstrafe
Verurteilten stets die effektive Möglichkeit eines
vorzeitigen Straferlasses zustehen muss. Ebenso sei es kein
wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, dass ein
rechtskräftig Verurteilter im Sinne einer Meistbegünstigung
an jedem Straferlass teilhaben müsste, der anderen Gefangenen
gleichheitswidrig gewährt wird.
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Der Beschwerdeführer rügt, das
Oberlandesgericht habe die Frage der politischen Verfolgung
des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 16a Abs. 1
GG nicht geprüft. Da es sich bei den Vereinigten Arabischen
Emiraten nicht um einen demokratischen Rechtsstaat handle,
habe das Oberlandesgericht auch nicht ohne Weiteres davon
ausgehen dürfen, dass diese sich an den Spezialitätsgrundsatz
halten werden. Die Auslieferung und die ihm in den
Vereinigten Arabischen Emiraten drohende Behandlung aufgrund
seiner Homosexualität verletzten den Beschwerdeführer in
seiner Menschenwürde, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
und seinen in Art. 2 Abs. 2 GG genannten
Grundrechten. Zudem sei die Religionsfreiheit des
Beschwerdeführers verletzt. Zwar möge die Einschätzung des
Oberlandesgerichts zu den geschilderten Strafnachlässen
zutreffend sein. Die dargestellte Praxis gebe aber Anlass zur
Befürchtung, dass die Konvertierungsbestrebungen auch in der
Untersuchungshaft – mit dem Ziel der Erlangung besserer
Haftbedingungen – angewandt würden. Dem hätte das
Oberlandesgericht weiter nachgehen müssen, desgleichen der
Frage, ob der Beschwerdeführer auch dem Druck der Ablegung
seiner sexuellen Gesinnung ausgesetzt werde.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde
nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den in § 23
Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG normierten
Anforderungen.
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1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde wie
hier gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den
Begründungsanforderungen auch die Vorlage der angegriffenen
Entscheidungen beziehungsweise die Wiedergabe von deren
wesentlichem Inhalt, da das Bundesverfassungsgericht nur so
in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die
Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl.
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). In Fällen,
in denen eine angegriffene Entscheidung in ihren Gründen auf
eine vorangegangene Entscheidung Bezug nimmt, reicht es
insofern nicht aus, wenn zwar die angegriffene Entscheidung
selbst, nicht aber die in Bezug genommene Entscheidung
vorgelegt wird, da eine verfassungsgerichtliche Beurteilung
der angegriffenen Entscheidungen dann nicht oder jedenfalls
nicht vollständig möglich ist (vgl. BVerfGK 5, 170
). Im Auslieferungsrecht gilt dies in besonderem
Maße in Bezug auf Beschlüsse über einen Antrag, gemäß
§ 33 IRG erneut über die Auslieferung zu entscheiden,
einerseits und die ursprüngliche Zulässigkeitsentscheidung
andererseits. Trifft nämlich das Oberlandesgericht im
Verfahren über den Antrag nach § 33 IRG eine erneute
Sachentscheidung, erstreckt sich eine gegen diese gerichtete
Verfassungsbeschwerde wegen des inneren Zusammenhangs auch
auf die frühere Zulässigkeitsentscheidung (vgl. zu der
früheren, dem jetzigen § 33 IRG entsprechenden
Vorschrift des § 29 DAG BVerfGE 9, 174 ; 50,
244 ).
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Hier hat der Beschwerdeführer zwar den
Beschluss vom 27. März 2008, mit dem das
Oberlandesgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß
§ 33 IRG erneut über die Zulässigkeit entschieden hat,
vorgelegt, nicht jedoch den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 4. Februar 2008, mit dem es die Auslieferung für
zulässig erklärt und auf dessen Begründung es im Beschluss
vom 27. März 2008 Bezug genommen hat. Auch den Inhalt
des Beschlusses vom 4. Februar 2008 hat der
Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Damit ist aber eine
umfassende verfassungsgerichtliche Prüfung der
Zulässigkeitsentscheidung nicht möglich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ermangelt auch im
Übrigen einer hinreichend substantiierten Begründung.
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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 16a GG rügt, ergibt sich aus der Niederschrift
über die Anhörung im Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer
in Serbien, wo er zuletzt gelebt habe, nach seiner
Einschätzung „überhaupt nichts zu befürchten“ habe. Warum dem
Beschwerdeführer angesichts der freiwilligen Einreise aus
seinem von ihm selbst als sicher empfundenen Heimatstaat in
Deutschland und vor dem Hintergrund der dem Asylanspruch
immanenten Voraussetzung des Fehlens anderweitiger
Schutzmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 80, 315 ;
BVerwGE 101, 328 ; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz, Art. 16a Rn 108 f.) das
Grundrecht auf Asyl zustehen soll, trägt er nicht ansatzweise
vor.
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b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG rügt, setzt er
sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des
Oberlandesgerichts auseinander. Er verkennt dabei, dass die
Bewertung des Sachverhalts und die Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften, wozu auch der ordre
public-Vorbehalt des § 73 Satz 1 IRG zählt,
grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; stRspr) und auch in Auslieferungsverfahren das
Bundesverfassungsgericht nur prüft, ob die Rechtsanwendung
und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129
; BVerfGK 2, 82 ).
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Eine solch willkürliche
Sachverhaltsinterpretation und Rechtsanwendung hat der
Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen. Die
Begründung der Verletzung in seinen Grundrechten aus
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG beschränkt sich
auf die Darlegung, dass homosexuelle Handlungen in den
Vereinigten Arabischen Emiraten als Straftat behandelt
werden. Der Beschwerdeführer setzt sich indes nicht
hinreichend substantiiert mit dem Umstand auseinander, dass
einerseits dem Auslieferungsersuchen keine derartige Tat
zugrunde liegt, und andererseits das Oberlandesgericht seine
Entscheidung ausdrücklich auf die Erklärung der
Staatsanwaltschaft Dubai, dass das Recht der Scharia nicht
angewandt werde, sowie die Erklärung des Vorbehalts der
Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes in der
Bewilligungsentscheidung gestützt hat.
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Zwar genügt im gerichtlichen
Auslieferungsverfahren der Verweis auf die Möglichkeit der
Bundesregierung, im (späteren) Bewilligungsverfahren
Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen, den den
Oberlandesgerichten obliegenden Aufklärungs- und
Prüfungspflicht wegen der eingeschränkten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung
nicht (vgl. BVerfGK 3, 159 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
Dezember 2007 – 2 BvQ 51/07 -, juris).
Dieses Rechtsschutzargument steht jedoch einer Bezugnahme auf
Vorbehalte einer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
über den Antrag nach § 33 IRG bereits erfolgten
Bewilligungsentscheidung nicht entgegen. Völkerrechtlich
stellt sich die Auslieferung als Vertrag dar, zu dem der
ersuchende Staat dem ersuchten Staat mit dem
Auslieferungsbegehren ein Angebot unterbreitet, welches
dieser entweder annimmt oder ablehnt, wobei die Annahme in
Form der Auslieferungsbewilligung erfolgt (vgl. BVerfGE
50, 244 m.w.N). Erfolgt die Bewilligung –
wie hier – unter einem Vorbehalt, stellt sich dies als
Ablehnung des ursprünglichen unter Abgabe eines neuen,
modifizierten Vertragsangebots dar (vgl. Heintschel von
Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004,
S. 170). Der auf diesem neuen Angebot basierende Vertrag
kommt zustande, wenn der ersuchende Staat dieses,
gegebenenfalls konkludent (vgl. BVerfGE 90, 286 ;
104, 151 ), also etwa durch die Übernahme des
Verfolgten, annimmt. Auf diesem Wege erlangt der erklärte
Vorbehalt völkerrechtlich in gleicher Weise Verbindlichkeit
wie eine von dem ersuchenden Staat gegebene Zusicherung,
welche grundsätzlich geeignet ist, etwaige Bedenken
hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen,
sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die
Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215
; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165
; 3, 159 ; 6, 13 ; 6,
334 ). Dass Letzteres der Fall wäre hat der
Beschwerdeführer nicht belegt. Der bloße Verweis darauf, die
Vereinigten Arabischen Emirate seien keine Demokratie, nicht
„der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet“ und zudem ein
islamischer Staat, genügt insofern nicht.
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c) Auch die Rüge einer Verletzung des
Art. 4 GG ermangelt einer hinreichenden Begründung.
Einwände gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass
die Gewährung von Strafnachlässen im Falle des Erlernens von
Suren des Korans die Auslieferung nicht hindere, trägt der
Beschwerdeführer nicht vor. Er rügt lediglich, dass das
Oberlandesgericht sich nicht mit der Frage der Behandlung
nichtmuslimischer Häftlinge in der Untersuchungshaft
auseinandergesetzt habe. Diesen Einwand hat der
Beschwerdeführer indes erstmals in der Verfassungsbeschwerde
geäußert; ihm steht daher der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen, welcher gebietet, dass der
Beschwerdeführer alle zumutbaren Möglichkeiten ergreift,
verfassungsrechtliche Einwände bereits im fachgerichtlichen
Instanzenzug vorzutragen, um somit eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 16, 124
; 54, 53 ; 64, 135 ; 81, 22
; stRspr).
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.