BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 736/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3.
Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
2
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit
ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst
ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht beruht, die der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85
). Jedenfalls nicht willkürlich ist die
Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass auch bei
unentgeltlichem Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen
Beteiligung zu einer nicht wesentlichen Beteiligung für die
Ermittlung des gemäß § 17 Einkommensteuergesetz -EStG-
1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom
25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) zu erfassenden
Wertzuwachses an die historischen Anschaffungskosten der
zusammengerechneten, im Privatvermögen gehaltenen
Kapitalanteile anzuknüpfen sei. Zur Verfassungsmäßigkeit der
auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten Grenze
zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen
Beteiligung in Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit
dieser Regelung verbundenen, aber gleichwohl hinzunehmenden
Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung
genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten
Senats
Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984
- 1 BvR 727/82 -, HFR 1985, S. 381, NJW
1986, S. 421).
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.