BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 736/11 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 17. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom
17. November 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts
Rostock vom 1. März 2011 - I Ws 14/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache
wird an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die
Einschlusszeiten im Vollzug der Untersuchungshaft in der
Justizvollzugsanstalt Stralsund.
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1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 27.
Februar 2010 bis zum 12. April 2011 in der
Justizvollzugsanstalt Stralsund in Untersuchungshaft; am 12.
April 2011 wurde er zur Verbüßung der Strafhaft in eine
andere Justizvollzugsanstalt verlegt.
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2. Unter dem 28. Oktober 2010 stellte der
Beschwerdeführer einen „Antrag auf einstweiligen Rechtschutz“
beim Landgericht Stralsund, mit dem er unter anderem
beantragte, festzustellen, dass der Tagesablauf in der
Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stralsund
rechtswidrig sei, und die Justizvollzugsanstalt zu
verpflichten, einen gesetzeskonformen Tagesablauf, bestehend
aus Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten, zu gewähren. Ihm sei
entgegen § 7 Abs. 1 UVollzG M-V keine gültige
Hausordnung übergeben worden. Diese solle nach § 84
UVollzG M-V Auskunft über die Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten
geben. Er habe bereits mehrfach erfolglos versucht, hierüber
Auskunft zu erhalten. Der Landtagsdrucksache 5/2764 sei zu
entnehmen, dass die Freizeit neben den Arbeits- und
Ruhezeiten ein eigenständiger Teil des Tagesablaufs sein
solle und dass den Untersuchungsgefangenen mit Blick auf die
besonderen Belastungen in der Untersuchungshaft Gelegenheit
zu geben sei, diese Zeit sinnvoll zu gestalten. Nach
mehrmaligem Schriftverkehr mit dem Justizministerium habe
sich die Leitung der Justizvollzugsanstalt vor einigen Wochen
erstmals genötigt gesehen, die Zeit von 16.00 bis 19.00 Uhr
als Freizeit zu bezeichnen, allerdings mit der Einschränkung,
dass es deshalb keine offenen Haftraumtüren gebe. Auch
Umschluss werde ihm trotz mehrmaliger Gesuche nicht
gestattet. Außer der täglichen Freistunde, wöchentlich ein-
bis zweimal Sport für eineinhalb Stunden, am Wochenende
jeweils einer Stunde Umschluss sowie in regelmäßigen
Abständen einem Kurs für ein bis zwei Stunden gebe es für
Untersuchungsgefangene keine Freizeit. Montags, mittwochs und
freitags sei zwar von 14.15 bis 15.45 Uhr Aufschluss.
Allerdings sei diese Zeit in erster Linie der Reinigung der
Hafträume und der persönlichen Körperhygiene vorbehalten.
Damit seien die Untersuchungsgefangenen im Durchschnitt
täglich 21,5 Stunden beziehungsweise wöchentlich 150 von 168
Stunden auf ihrem Haftraum eingeschlossen. Nach „hartem
Kampf“ sei es den Untersuchungsgefangenen nunmehr am
Wochenende nach der morgendlichen Essensausgabe für 45
Minuten erlaubt, die Küche zu nutzen. Warum das nicht täglich
oder auch nach der abendlichen Essensausgabe möglich sei, sei
nicht ersichtlich.
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3. Zu dem Antrag nahm die
Justizvollzugsanstalt Stellung. Der Tagesablauf sei für
Untersuchungsgefangene grundsätzlich ebenso wie für
Strafgefangene in Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten gegliedert.
Arbeitende Untersuchungsgefangene arbeiteten von 7.15 bis
15.30 Uhr. Nach dem Abendbrot werde der Aufenthalt auf dem
Freistundenhof angeboten; darüber hinaus könnten sie das
interne Sportangebot oder die Aufschlusszeit am Abend auf der
Station nutzen. Allerdings würden aufgrund eines geringen
Arbeitsplatzangebotes vor allem Strafgefangene zur Arbeit
eingesetzt. Durch eine Warteliste werde sichergestellt, dass
bei freiwerdenden Arbeitsplätzen auch der Einsatz von
Untersuchungsgefangenen regelmäßig geprüft werde. Den
Untersuchungsgefangenen, die nicht zur Arbeit eingesetzt
seien, werde am Vormittag der Aufenthalt auf dem
Freistundenhof angeboten. Zur effektiven Tätertrennung würden
getrennte Freistunden durchgeführt, somit entfalle vormittags
der Aufschluss auf den Stationen. Nur wenn die Freistunde
früher beendet werde, werde für die verbleibende Zeit ein
Aufschluss gewährt. Im weiteren Tagesverlauf werde
Untersuchungsgefangenen an den Wochentagen Montag, Mittwoch
und Freitag jeweils von 14.15 bis 15.45 Uhr Aufschluss
gewährt. Ein längerer Aufschluss könne nicht gewährt werden,
da in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr die Möglichkeit von
Telefonaten vorgehalten werden müsse, die von den
Stationsbediensteten zu kontrollieren und gegebenenfalls
mitzuhören seien. Die Nutzung der Küche und die Vorbereitung
des Abendessens mit eigenen Lebensmitteln falle in die Zeit
von 14.15 bis 15.45 Uhr. Da sehr zeitnah das Abendessen
ausgeteilt werde, seien die Gefangenen nicht wesentlich in
ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Weiterhin gebe es die
Möglichkeit der Teilnahme an Freizeitmaßnahmen.
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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 17.
November 2010 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet
zurück. Das Begehren des Beschwerdeführers sei als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO auszulegen.
Es sei bereits zweifelhaft, inwieweit die Aufteilung des
Tagesablaufs eine Vollzugsmaßnahme im Sinne des § 119a
StPO sei; allerdings sei der Begriff der Vollzugsmaßnahme
weit auszulegen. Es liege aber weder ein Verstoß gegen
vollzugsrechtliche Normen noch ein Verstoß gegen Grundrechte
des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer zähle in
seiner Antragsbegründung selbstständig von der
Justizvollzugsanstalt bereitgestellte Maßnahmen der
Freizeitgestaltung auf, rüge aber letztlich, dass diese nicht
ausreichten und die Einschlusszeit zu viele Stunden einnehme.
Die Vollzugsgestaltung obliege grundsätzlich der
Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit; einer
Überprüfung durch den Haftrichter seien insoweit Grenzen
gesetzt. Verstöße seitens der Justizvollzugsanstalt seien
nicht festzustellen. Für den Beschwerdeführer als
Untersuchungsgefangenen behielten die Grundrechte ihre
Gültigkeit; sie unterlägen aber aufgrund der
Untersuchungshaft und der ihr innewohnenden Beschränkung der
Lebensführung gewissen Eingrenzungen. § 5 UVollzG M-V
schreibe zwar vor, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen
Lebensverhältnissen anzugleichen sei; dies gelte aber nur,
soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges und die
Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt
dies zuließen. Arbeitsplätze könnten innerhalb der
Justizvollzugsanstalt nicht für jeden Gefangenen gestellt
werden. Es sei ausreichend, dass auch Untersuchungsgefangene
grundsätzlich in die Prüfung der Verteilung einbezogen
würden.
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5. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum
Oberlandesgericht. Jede Beschränkung, die ihm auferlegt
werde, müsse eine gesetzliche Grundlage haben. Es sei nicht
ersichtlich, woher die Justizvollzugsanstalt ihr Recht
ableite, unschuldige Untersuchungsgefangene, für die es außer
den im gerichtlichen Haftbeschluss festgelegten
freiheitseinschränkenden und verfahrenssichernden Maßnahmen
keine weiteren gesetzlichen An- oder Verordnungen gebe, bis
zu 23 Stunden am Tag wegzuschließen. Insbesondere fehle es an
einer gültigen, gesetzeskonformen und von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Hausordnung. Der derzeitige
Tagesablauf mit durchschnittlichen Einschlusszeiten von
täglich über 20 Stunden sei rechtswidrig. § 4 UVollzG
M-V schreibe vor, dass der Anschein zu vermeiden sei, dass
die Untersuchungsgefangenen zur Strafverbüßung festgehalten
würden, was in der Justizvollzugsanstalt aber der Fall sei,
da Untersuchungsgefangene hinsichtlich der Einschlusszeiten
schlechter behandelt würden als Strafgefangene. In § 5
UVollzG M-V heiße es, dass das Leben im Vollzug den
allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen sei. Hiergegen
werde verstoßen, wenn den Untersuchungsgefangenen nicht
gestattet werde, zu den Essensmahlzeiten die Küche zu nutzen.
Es werde ihm verweigert, sich in seiner Freizeit täglich mit
anderen Untersuchungsgefangenen aufzuhalten, obwohl dies in
§ 12 Abs. 2 UVollzG M-V ausdrücklich vorgesehen sei. Er
dürfe nur dreimal in der Woche duschen, die Strafgefangenen
hingegen täglich, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG darstelle. Ihrer Begründungspflicht für einschränkende
Maßnahmen komme die Justizvollzugsanstalt nicht nach; es sei
nicht nachvollziehbar, ob und wie die Justizvollzugsanstalt
eine Ermessensprüfung hinsichtlich der von ihr angeordneten
Beschränkungen und Maßnahmen vorgenommen habe. § 119
StPO sehe keine allgemein anzuordnenden Beschränkungen vor.
Das Gesetz kenne keinen Unterschied zwischen einem
arbeitenden und einem nichtarbeitenden
Untersuchungsgefangenen; die Privilegierung der wenigen
arbeitenden Untersuchungsgefangenen hinsichtlich der
Aufschlusszeiten sei nicht nachvollziehbar. Wenn die
arbeitenden Untersuchungsgefangenen in ihrer täglichen
Freizeit offene Hafttüren hätten und alle anderen
Untersuchungsgefangenen nicht, liege offensichtlich eine
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung
vor.
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Der Rechtsbeschwerde fügte der
Beschwerdeführer eine Auflistung bei, in der er die
Einschlusszeiten für den Monat Oktober 2010 auf 89,6 Prozent
und für den Monat November 2011 auf 89,3 Prozent
bezifferte.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. März
2011 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde „aus
den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses“ als
unbegründet.
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1. Mit seiner am 1. April 2011 rechtzeitig
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet der
Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts. Er rügt einen Verstoß gegen
Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
und Art. 104 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 und
Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Es gehe ihm darum, in der Untersuchungshaft
einen gesetzeskonformen Tagesablauf, der auch tatsächlich aus
Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten bestehe, herzustellen. Seit
über einem Jahr würden ihm ungerechtfertigte, durch
gesetzliche Vorschriften nicht gedeckte Beschränkungen seiner
körperlichen Bewegungsfreiheit auferlegt. Die Gerichte hätten
den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt; seine
Ausführungen seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Es
gehe um die tägliche Freizeit am Abend nach dem Abendessen,
von 16.00 bis 19.00 Uhr, die den arbeitenden
Untersuchungsgefangenen und den Strafgefangenen auf der
Station erlaubt, dagegen ihm, dem Beschwerdeführer, und den
anderen nichtarbeitenden Untersuchungsgefangenen ohne
ersichtlichen Grund vorenthalten werde. Es gebe Tage, an
denen er, abgesehen von der täglichen Freistunde auf dem Hof,
23 Stunden in seinem Haftraum eingeschlossen sei. Damit sei
er schlechter gestellt als die Strafgefangenen in der
Justizvollzugsanstalt.
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2. Das Justizministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme
und hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts Auskünfte
zu den Aufschlusszeiten in den Justizvollzugsanstalten des
Erwachsenenvollzugs des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gegeben.
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In der Justizvollzugsanstalt Stralsund, in der
der Beschwerdeführer untergebracht war, ist Aufschluss für
Strafgefangene - arbeitende wie nicht arbeitende - werktags
von 16.30 bis 19.15 Uhr sowie wochenends von 7.30 bis 9.00
Uhr und von 14.45 bis 16.00 Uhr, für nicht arbeitende
Untersuchungsgefangene montags, mittwochs und freitags von
14.15 bis 15.45 Uhr vorgesehen (arbeitende
Untersuchungsgefangene: keine Angabe). Wochenends von 10.00
bis 11.00 Uhr besteht für die nicht arbeitenden
Untersuchungsgefangenen die Möglichkeit des Umschlusses
(arbeitende Untersuchungsgefangene: keine Angabe). Im Vollzug
der Untersuchungshaft seien vormittags zur effektiven
Tätertrennung mehrere getrennte Freistunden auf dem Hof
nötig. Da diese Freistunden von den Stationsbediensteten
überwacht würden, entfalle deren ständige Präsenz auf den
Stationen, weshalb dort ein Aufschluss am Vormittag entfallen
müsse. Nur wenn die Freistunde früher beendet werde, sei für
die verbleibende Zeit ein Aufschluss möglich, der dann auch
gewährt werde. An den Wochentagen außer Montag, Mittwoch und
Freitag seien die Stationsbediensteten regelmäßig mit der
Haftraumzuweisung und der Zuführung von Gefangenen (Umlauf)
beschäftigt. Ein weiterer Aufschluss habe bisher nicht
realisiert werden können, da in der Zeit von 17.00 bis 19.00
Uhr die Möglichkeit für Telefonate vorgehalten werden
müsse.
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In der Justizvollzugsanstalt Waldeck wird
arbeitenden und behandlungswilligen sowie nicht arbeitenden,
aber arbeits- und behandlungswilligen Strafgefangenen
werktags von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 Uhr
beziehungsweise ab Arbeitsende bis 20.00 Uhr und wochenends
sowie an Feiertagen von 9.00 bis 11.00 und von 14.00 bis
18.00 Uhr Aufschluss gewährt. Für nicht behandlungswillige
arbeitende Strafgefangene erfolgt der Aufschluss werktags
nach Arbeitsende bis 19.00 Uhr, wochenends und feiertags von
16.00 bis 18.00 Uhr. Behandlungs- und arbeitsunwillige
Strafgefangene erhalten Aufschluss täglich von 14.30 bis
15.30 Uhr. Für nicht arbeitende Untersuchungsgefangene
erfolgt Aufschluss an vier Wochentagen jeweils von 17.00 bis
20.00 Uhr, wochenends und an Feiertagen von 16.00 bis 18.00
Uhr. Arbeitende Untersuchungsgefangene erhalten Aufschluss an
denselben Wochentagen in der Zeit nach Arbeitsende bis 20.00
Uhr sowie wochenends und an Feiertagen von 14.00 bis 18.00
Uhr.
14
Nach den Angaben für die Justizvollzugsanstalt
Bützow sind dort für Untersuchungsgefangene über den
Aufenthalt im Freien hinaus keine Aufschlusszeiten
vorgesehen; im Übrigen reichen die nach Gefangenengruppen und
Abteilungen stark differenzierten Aufschlusszeiten von
werktäglich einer Stunde, zuzüglich einer weiteren Stunde vor
dem Nachteinschluss in den Monaten Juni bis September, in
einer der Abteilungen für männliche nicht arbeitende
Strafgefangene bis zu täglich insgesamt sieben Stunden bei
Abschiebungsgefangenen.
15
Die Aufstellung für die Justizvollzugsanstalt
Neubrandenburg weist ebenfalls differenzierte
Aufschlusszeiten - unter anderem für nicht arbeitende
Strafgefangene über die tägliche Freistunde hinaus täglichen
Aufschluss von 15.30 bis 19.45 Uhr - aus. Für
Untersuchungsgefangene ist neben der Freistunde kein
Aufschluss vorgesehen.
16
Die Unterschiede zwischen den Aufschlusszeiten
in den Justizvollzugsanstalten des Landes seien abhängig von
den teilweise stark voneinander abweichenden räumlichen
Bedingungen, den unterschiedlichen Zuständigkeiten mit
entsprechend zu beachtendem Sicherheitsstandard und dem nicht
kontinuierlich zur Verfügung stehenden Personalbestand.
17
Neben den genannten Aufschlusszeiten gebe es
zahlreiche Freizeitmaßnahmen. Die Teilnahme an diesen sei
ebenso wie die Durchführung von Besuchen, das Telefonieren
oder das Duschen mit einem Aufschluss verbunden, der in der
Darstellung nicht berücksichtigt sei.
18
3. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass die
Darstellung der Aufschlusszeiten in der Justizvollzugsanstalt
Stralsund weitgehend zutreffend sei; soweit das
Justizministerium aber ausführe, dass an den Tagen außer
Montag, Mittwoch und Freitag die Stationsbediensteten
regelmäßig mit der Haftraumzuweisung und der Zuführung von
Gefangenen (Umlauf) beschäftigt seien, sei dies unzutreffend,
denn die Zuführung neuer Untersuchungsgefangener geschehe
fast täglich zu jeder Tageszeit, und Verlegungen und Umlauf
erfolgten in der Regel stets am frühen Vormittag, so dass
hierin kein Grund für den kompletten Tageseinschluss zu sehen
sei. Die abendlichen Telefonzeiten lägen zwischen 18.00 und
19.00 Uhr, würden aber nur von wenigen Gefangenen in Anspruch
genommen.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die
Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
20
1. Der Zulässigkeit der fristgemäß
eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine andere
Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Haftstrafe verlegt
worden ist.
21
Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom
Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn
sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach
dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE
117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier
maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die
das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244
), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl.
nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
März 2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790
, m.w.N.).
22
Danach kann dem Beschwerdeführer ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen
werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der
Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht
erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert.
Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für
Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der
Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des
Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrunddessen
erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer
verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich
weitgehend aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -,
juris). Angesichts der erheblichen Verschärfung, die der
Freiheitsentzug in dem Maße erfährt, in dem der Gefangene
über begrenzte Teile des Tages hinaus unfreiwillig auf seinen
Haftraum beschränkt und an der Kontaktaufnahme mit anderen
Gefangenen gehindert ist (vgl. für den Arrest BVerfGK 2, 318
), entfällt das Rechtsschutzinteresse auch nicht
deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die
erforderliche Schwere erreichte.
23
2. a) Der angegriffene Beschluss des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs.
4 GG.
24
aa) Die Auslegung der Vorschriften des
Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig
verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen
Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK
13, 163 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem
Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5
; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.). Auch
Untersuchungsgefangene können zwar nicht verlangen, dass
unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden,
um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung
des Zwecks der Untersuchungshaft eine Beschränkung ihrer
grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE
34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95
; BVerfGK, a.a.O.). Andererseits können
aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit
gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder
sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes
zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen,
was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder
üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ; 35, 307
; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Es ist
Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu
treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der
Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür
erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er
aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE
36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK,
a.a.O., m.w.N.). Bei der abwägenden Bestimmung dessen, was
einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der
Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung
verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, muss der
Umstand berücksichtigt werden, dass der
Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42,
95 ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen
also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der
Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese
Bedingungen versetzt habe (vgl. BVerfGK, a.a.O.).
25
Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
von Haftbedingungen ist die Indizwirkung internationaler
Standards mit Menschenrechtsbezug (vgl. BVerfGE 116, 69
) zu berücksichtigen. Die Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze, die auch für Untersuchungsgefangene
gelten (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates,
Rec(2006)2, Nr. 10.1; s. auch Empfehlung des Ministerkomitees
des Europarates zur Untersuchungshaft, Rec(2006)13, Nr. 5),
sehen vor, dass Gefangene so viele Stunden täglich außerhalb
ihrer Hafträume verbringen können, wie es für ein
angemessenes Maß an menschlicher und sozialer Interaktion
notwendig ist (Rec(2006)2, Nr. 25.2). Das Europäische Komitee
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) nimmt in seinem
2. Jahresbericht (2nd General Report on the CPT’s activities
covering the period 1 January to 31 December 1991, CPT/Inf
(92) 3 [EN], Ziff. 47) an, dass es das Ziel sein sollte,
sicherzustellen, dass Untersuchungsgefangene eine angemessene
Zeit des Tages - acht Stunden oder mehr - außerhalb ihrer
Hafträume verbringen und dort sinnvollen Aktivitäten
nachgehen können.
26
Die besonderen Anforderungen, die sich aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Vollzug der
Untersuchungshaft ergeben, begrenzen auch die Möglichkeiten
der Verallgemeinerung von Beschränkungen. Bei der Anwendung
generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl.
zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 15, 288
; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK
12, 378 ; 13, 163 ). Dies schließt
zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der
Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen
hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner
Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384
; s. auch, für Regelungen durch
Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG
Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -,
NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu
tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne
konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl.
BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 <398,
400>; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163
).
27
Diese Grundsätze gelten auch, soweit
gesetzliche Vorschriften das Ausmaß der Beschränkungen, denen
Untersuchungsgefangene unterliegen, in das Ermessen der
Vollzugsbehörden stellen. Sie sind daher der behördlichen
Ermessensausübung zugrundezulegen, und auf ihre
Berücksichtigung hat sich die gerichtliche Überprüfung der
behördlichen Ermessensausübung zu erstrecken. Soweit
Entscheidungen, die rechtlich geschützte Belange des
Einzelnen berühren, in das Ermessen der Behörden gestellt
sind, hat der Betroffene zwar keinen unmittelbaren
gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte behördliche
Entscheidung, wohl aber einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insoweit greift die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE
96, 100 ; für den Strafvollzug BVerfGK 14, 381
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 - juris; stRspr).
Diese gewährleistet auch die notwendige Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfGK 4, 119 ; 9,
390 ; 9, 460 , jew.
m.w.N.).
28
bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der
angegriffene Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Die behördliche Ausübung des der
Justizvollzugsanstalt durch § 12 Abs. 2 Satz 1 UVollzG
M-V eingeräumten Ermessens sowie des Ermessens, das den
zuständigen staatlichen Organen hinsichtlich der Ausstattung
der Justizvollzugsanstalten mit dem für die Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Personal zukommt, wurde nicht in einer
den grundrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise
gerichtlich überprüft.
29
Die begründenden Ausführungen des
Landgerichts, wonach die Grundrechte des Beschwerdeführers
haftbedingten Beschränkungen unterliegen und der
Angleichungsgrundsatz des § 5 UVollzG M-V nur in den
durch die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges und die
Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt
gezogenen Grenzen gilt, enthalten keine Antwort auf die
entscheidende Frage, ob die Justizvollzugsanstalt ihr
Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Aufschlusszeiten
fehlerfrei ausgeübt hat. An einer solchen Überprüfung fehlt
es auch, wenn unterstellt wird, dass das Landgericht sich der
Sache nach stillschweigend die von der Justizvollzugsanstalt
angegebenen Gründe für die Regelung der Aufschlusszeiten zu
eigen gemacht hat. Darin liegt keine Überprüfung dieser
Gründe daraufhin, ob sie die behördliche Entscheidung von
Rechts wegen zu tragen vermögen.
30
(1) Es fehlt bereits an der notwendigen
Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter Haftbedingungen
wie den vom Beschwerdeführer geschilderten der notwendige
Abstand zu einer grundrechtswidrigen voraussetzungslosen
Einzelhaft unterschritten ist.
31
Die unausgesetzte Absonderung eines
Untersuchungsgefangenen (Einzelhaft) ist nach § 50
UVollzG M-V nur aus in dessen Person liegenden Gründen unter
engen Voraussetzungen zulässig. Arrest darf als besonders
schwere, gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 UVollzG M-V in
Einzelhaft zu vollziehende Disziplinarmaßnahme, auch wenn von
über den Einschluss in Einzelhaft hinausgehenden
Beschränkungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 UVollzG M-V
abgesehen wird, nur für einen Zeitraum von höchstens vier
Wochen (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 UVollzG M-V) und nur wegen
schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden
(§ 61 Abs. 3 UVollzG M-V). Die engen gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung dieser mit besonders
weitreichendem Einschluss verbundenen Maßnahmen tragen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der hier
besonders strikte Beachtung erfordert (vgl. für die
Einzelhaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428
). Diesem Grundsatz läuft es jedenfalls zuwider,
wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen
Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft
kaum unterscheiden. In diesem Zusammenhang fällt es nicht ins
Gewicht, wenn der ganztägige Einschluss durch den gesetzlich
vorgesehenen - nicht primär der Kontaktpflege, sondern in
erster Linie der körperlichen Gesunderhaltung dienenden -
einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft unterbrochen,
also nicht zugleich auch noch von Nr. 27.1 der Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze und Nr. 42 Satz 2 der Empfehlung des
Ministerkomitees des Europarates zur Untersuchungshaft
abgewichen wird. Die Einräumung der täglichen Freistunde
trägt zur Sicherung des hinsichtlich der Einschlusszeiten
notwendigen Abstandes zur Vollzugssituation des Arrests oder
der als besondere Sicherungsmaßnahme angeordneten Einzelhaft
nicht bei. Denn der insoweit nicht eingeschränkte Anspruch
auf einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft (§ 20
Abs. 2; § 62 Abs. 3 Satz 3 UVollzG M-V) bleibt dem
Gefangenen - wenn auch nicht als ein Anspruch, der die
Möglichkeit sozialer Kontakte einschließt - in
Übereinstimmung mit den genannten internationalen Standards
auch im Vollzug von Arrest oder sonstiger Einzelhaft erhalten
(vgl. zum Strafvollzugsrecht i.e.S. § 89 Abs. 2 Satz 2
StVollzG; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 89 Rn. 1;
HansOLG, Beschluss vom 15. August 2008 - 3 Vollz (Ws) 44/08
-, juris).
32
Danach war in rechtlicher wie in tatsächlicher
Hinsicht klärungsbedürftig, ob die Haftbedingungen des
Beschwerdeführers sich, was die Einschlusszeiten angeht, von
der Situation des Arrests oder sonstiger Einzelhaft
hinreichend unterschieden. Nach der vom Beschwerdeführer in
seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenen
Darstellung bestanden für die nicht arbeitenden
Untersuchungsgefangenen über die tägliche Freistunde hinaus
nur äußerst geringfügige Möglichkeiten des Aufenthalts
außerhalb ihres Haftraums und der Kontaktaufnahme mit
Anderen, wobei ungeklärt geblieben ist, ob diese
Möglichkeiten sich auf die Wochentage so verteilten, dass
eine über die Freistunde hinausgehende Möglichkeit, sich
außerhalb des Haftraums aufzuhalten, für jeden Wochentag
eröffnet war.
33
(2) Unabhängig davon hat das Landgericht die
beanstandeten Haftbedingungen nicht in der notwendigen Weise
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geprüft und insoweit einschlägige
internationale Standards mit Menschenrechtsbezug (s.o.
III.2.a)aa)) nicht berücksichtigt.
34
Der Feststellung des Europäischen Komitees zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe, dass für Untersuchungsgefangene die
Möglichkeit angestrebt werden sollte, täglich acht Stunden
oder mehr außerhalb ihrer Hafträume zu verbringen und dort
sinnvollen Aktivitäten nachzugehen (CPT, 2nd General Report
on the CPT’s activities covering the period 1 January to 31
December 1991, CPT/Inf (92) 3 [EN])), kommt zwar eine
indizielle Bedeutung (vgl. BVerfGE 116, 69 )
dahingehend, dass bei jeder Unterschreitung dieses Wertes die
Annahme einer Grundrechtsverletzung naheläge, schon deshalb
nicht zu, weil es sich hier bereits der Formulierung nach
nicht um einen menschenrechtlichen Mindeststandard, sondern
um die Angabe eines anzustrebenden Ziels handelt. Nicht
zuletzt angesichts des enormen Ausmaßes der Entfernung der
Haftbedingungen des Beschwerdeführers von diesem Zielwert
hätte jedoch Anlass zu näherer Prüfung der Zumutbarkeit
dieser Haftbedingungen in der besonderen Konstellation der
Untersuchungshaft bestanden.
35
Diese Prüfung hätte unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Untersuchungshaft auch die vorgesehenen
Unterschiede zwischen verschiedenen Gefangenengruppen in den
Blick zu nehmen gehabt.
36
Insbesondere wären die erheblichen
Unterschiede zwischen den für nicht arbeitende
Untersuchungsgefangene und den für arbeitende
Untersuchungsgefangene sowie Strafgefangene geltenden
Aufschlusszeiten einer näheren Prüfung zu unterziehen
gewesen. Das Landgericht hat sich der Sache nach mit den
Ausführungen der Justizvollzugsanstalt dazu, dass die
Personallage weitergehende Aufschlusszeiten für nicht
arbeitende Untersuchungsgefangene nicht erlaube,
zufriedengegeben, ohne der Frage nachzugehen, ob die Anstalt
ihr Ermessen hinsichtlich der Verteilung der personellen
Ressourcen im Verhältnis der genannten Gefangenengruppen
fehlerfrei ausgeübt hat.
37
Eine vollzugliche Schlechterstellung von
Untersuchungsgefangenen gegenüber Strafgefangenen ist in
verschiedenen Bereichen wegen der besonderen Beschränkungen,
die zur Sicherung des Zwecks der Untersuchungshaft
erforderlich sein können, nicht durchgängig vermeidbar. Aus
der gebotenen Rücksicht darauf, dass der
Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (s.
unter III.2.a)aa)), und aus der gebotenen Rücksicht auf die
besonderen mit der Untersuchungshaft verbundenen psychischen
Belastungen (vgl. BVerfGK 13, 163 ) folgt
auch nicht, dass eine solche Schlechterstellung ohne weiteres
immer bereits dann unzulässig ist, wenn sie durch
Umschichtungen im Personaleinsatz vermeidbar wäre. Soweit
etwa angesichts gegebener Unterschiede im Aufsichtsbedarf
bereits geringfügige Verbesserungen bei den
Untersuchungsgefangenen mit erheblichen Einschränkungen bei
den Strafgefangenen erkauft werden müssten, ist es nicht zu
beanstanden, wenn von einer Angleichung der Vollzugssituation
durch Veränderungen in der Verteilung des Personaleinsatzes
abgesehen wird. Andererseits entspräche es aber, auch soweit
absolute Mindeststandards noch gewahrt sind, nicht der
verfassungsrechtlich gebotenen Rücksicht auf die Besonderheit
der Situation des Untersuchungsgefangenen, eine beliebige
gegebene Verteilung personeller Ressourcen im Verhältnis
zwischen den unterschiedlichen Gefangenengruppen zum
feststehenden Ausgangspunkt der Prüfung zu nehmen und die
Verhältnismäßigkeit der für Untersuchungsgefangene
vorgesehenen Beschränkungen allein danach zu beurteilen, ob
sie angesichts dieser gegebenen Ressourcenverteilung
unvermeidbar sind. Vielmehr kann angesichts der Bedeutung,
die ihr für das Ausmaß der hinzunehmenden Beschränkungen
zukommt, auch die Verteilung der personellen Ressourcen
selbst nicht der Prüfung daraufhin entzogen sein, ob ihr
vertretbare, die besondere Situation der
Untersuchungsgefangenen angemessen berücksichtigende
sachliche Gründe zugrundeliegen. Eine solche Prüfung ist
nicht erfolgt, obwohl angesichts der erheblichen Unterschiede
zwischen den Aufschlusszeiten für die verschiedenen
Gefangenengruppen und der erheblichen Schlechterstellung
gerade der nicht arbeitenden und insofern auf anderweitige
Kontaktmöglichkeiten besonders angewiesenen
Untersuchungsgefangenen die Möglichkeit einer Fehlgewichtung
nicht fernlag.
38
Auch soweit allein die Situation
unterschiedlicher Gruppen von Untersuchungsgefangenen und die
gegebene Personalausstattung in diesem Bereich in den Blick
genommen wird, fehlt jede weitere Aufklärung dazu, warum ein
Aufschluss am Abend auf der Station trotz der erforderlichen
Telefonkontrolle zwar für arbeitende Untersuchungsgefangene,
nicht aber für nichtarbeitende Untersuchungsgefangene möglich
sein soll, ob der tatsächliche Anfall von Überwachungsbedarf
für Telefongespräche es erfordert, hierfür den gesamten dafür
vorgesehenen Zeitraum von 17.00 bis 19.00 Uhr - auf Kosten
von Möglichkeiten des Aufschlusses und des Umschlusses
während dieser Zeit - vorzuhalten, und warum der
nachmittägliche Aufschluss für nichtarbeitende
Untersuchungsgefangene nur an drei Wochentagen stattfindet.
Auch insoweit finden sich in dem Beschluss des Landgerichts
keinerlei konkrete Ausführungen zu dem mit der Einräumung von
Aufschlusszeiten und mit entgegenstehenden anderen Aufgaben
verbundenen Zeit- und Personalaufwand, die eine Beurteilung
der Erforderlichkeit der Einschlusszeiten erlauben
würden.
39
Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die
Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der
individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE
15, 288 ; 34, 384 <398, 400>; 42, 95
; BVerfGK 13, 163 ) erforderlich
gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass
der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende
Ausnahmegründe angeführt hatte. Das Landgericht hat jedoch,
obwohl hierzu ein weiterführender Vortrag vom
Beschwerdeführer nicht erwartet werden konnte, auch nicht
überprüft, ob erweiterte Aufschlusszeiten, von denen auch der
Beschwerdeführer profitieren könnte, im Wege der
Differenzierung zugunsten von - etwa nach Haftgründen, Art
der vorgeworfenen Delikte, Angewiesenheit auf zusätzliche
Kontaktmöglichkeiten gebildeten - Untergruppen hätten
zugelassen werden können und müssen.
40
b) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts, der sich auf die Beschlussbegründung des
Landgerichts stützt, verstößt damit ebenfalls gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
GG.
41
c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden
sind, kann angesichts der bereits festgestellten Verstöße
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs.
4 GG offenbleiben.
42
1. Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts und des Landgerichts beruhen auf den
festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
43
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.