BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 737/11 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 28. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom
9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts
Rostock vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie
die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Rauchen
zweier Mitgefangener betreffen.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, und
die Sache wird an das Landgericht Stralsund
zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das
Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die
angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand
hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich
nicht.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Nichtraucher,
wurde am 27. Februar 2010 als Untersuchungsgefangener in der
Justizvollzugsanstalt Stralsund in einem
Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen
untergebracht. Am 3. März 2010 wurden die beiden rauchenden
Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der
Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher
untergebracht.
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2. Unter dem 29. November 2010 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
beim Landgericht Stralsund. Er beantragte unter anderem die
Feststellung, dass die „Zulassung der Zufügung von
körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe“
rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten
stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund
des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke
Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten
hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für
ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden.
Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu
inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden
seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung
habe er nicht erteilt.
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Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt
Stellung. Nach Hinweisen der Polizei sei von der Gefahr der
Selbsttötung oder -verletzung ausgegangen worden, so dass zum
Schutz des Beschwerdeführers eine Unterbringung in
Gemeinschaft sowie Kontrollen verfügt worden seien. Die
kurzzeitige Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei
in der zeitweiligen Belegungssituation der
Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Notwendigkeit
der Gemeinschaftsunterbringung sei vom psychologischen
Fachdienst bis zum 7. April 2010 aufrechterhalten worden;
seitdem sei der Beschwerdeführer allein untergebracht.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember
2010 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurück. Der Antrag sei, soweit die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit
Rauchern begehrt werde, unbegründet. Zwar seien die
Untersuchungsgefangenen gemäß § 13 Abs. 1 UVollzG M.-V.
während der Ruhezeiten grundsätzlich getrennt und nur mit
ihrer Zustimmung gemeinsam unterzubringen. Ihre Zustimmung
sei aber bei Gefahr für Leib oder Leben entbehrlich. Bei dem
Beschwerdeführer sei vom psychologischen Fachdienst die
Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung erkannt worden.
Dies habe eine Gemeinschaftsunterbringung notwendig gemacht.
Die Aufteilung der Belegung der einzelnen Zelle obliege der
Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit. Dabei habe
sie zwar grundsätzlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
darauf zu achten, dass ein Nichtraucher nicht in einen
Haftraum mit Rauchern gelegt werde. Sollte dies aufgrund der
jeweiligen Belegungssituation aber nicht sofort zu
realisieren sein, so müsse die Möglichkeit einer
kurzfristigen anderweitigen Unterbringung bestehen.
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4. Gegen diesen Beschluss legte der
Beschwerdeführer Beschwerde ein. Weder ein Hinweis der
Polizei zu einer Selbsttötungs- oder -verletzungsgefahr noch
die von der Justizvollzugsanstalt nicht belegte
Belegungssituation rechtfertigten einen Eingriff in das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und die Gefährdung
und Schädigung seiner Gesundheit. Wenn die
Justizvollzugsanstalt den Hinweis der Polizei, die zur
Stellung einer solchen Diagnose weder kompetent noch
qualifiziert sei, ernstgenommen hätte, wäre es ihre Pflicht
gewesen, ihn einem Arzt vorzustellen. Hierauf habe die
Justizvollzugsanstalt aber verzichtet; dem psychologischen
Fachdienst sei er erst nach zwei Tagen vorgestellt worden.
Einen weiteren Tag später sei er einem Arzt zur
Aufnahmeuntersuchung vorgestellt worden. Dieser habe die
angeblichen Selbsttötungs- oder -verletzungsabsichten sofort
verneint. § 52 Abs. 2 UVollzG M.-V. bestimme, dass, wenn
der seelische Zustand eines Untersuchungsgefangenen Anlass zu
einer Sicherungsmaßnahme gebe, vorher eine
ärztliche Stellungnahme einzuholen sei. Zur
Belegungssituation habe die Justizvollzugsanstalt nur
unzureichend und ohne Beleg vorgetragen. Die später erfolgte
Zusammenlegung mit einem anderen, nicht rauchenden
Untersuchungsgefangenen hätte auch sofort, nicht erst nach
vier Tagen, erfolgen können. Es sei unklar, wie die
Justizvollzugsanstalt zu ihrer Aussage komme, die
Belegungssituation habe die Form der Unterbringung
erfordert.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. März
2011 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde „aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses“ als
unbegründet.
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1. Mit seiner am 1. April 2011 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2,
Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104
Abs. 1 GG sowie von Art. 3 EMRK. Die gemeinsame
Unterbringung mit zwei Rauchern sei weder im Hinblick auf die
Belegungssituation noch im Hinblick auf die angebliche
Selbsttötungsgefahr erforderlich gewesen. Die Gerichte hätten
den dürftigen Vortrag der Justizvollzugsanstalt einer
Überprüfung unterziehen müssen. Sie hätten sich nicht mit dem
Ermittlungsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem
Übermaßverbot sowie dem Ausschluss von unmenschlicher
Behandlung und dem Willkürverbot auseinandergesetzt.
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2. Das Justizministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hat von der Gelegenheit zur
Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die
Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
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1. Der Zulässigkeit der fristgemäß
eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur Verbüßung von
Strafhaft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden
ist. Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom
Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn
sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach
dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE
117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier
maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die
das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244
), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl.
nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
März 2012 - 2 BvR 988/10 -, juris, m.w.N.).
12
Danach kann dem Beschwerdeführer ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen
werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der
Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht
erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert.
Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für
Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der
Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des
Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrunddessen
erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer
verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich
weitgehend aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -,
juris). Auf die im fachgerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigende Frage, ob Beeinträchtigungen durch das
Rauchen von im selben Haftraum untergebrachten Mitgefangenen
sich darüber hinaus generell oder in der
Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer
untergebracht ist, auch unabhängig von der Dauer der
Untersuchungshaft typischerweise - etwa wegen gezielter
Erledigung zur Aufrechterhaltung einer Praxis, die
gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2.
März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4) - binnen so kurzer
Frist erledigen, dass der Betroffene auch eine
fachgerichtliche Entscheidung vor dem Zeitpunkt der
Erledigung nicht erlangen kann, kommt es daher für die Frage
eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im
vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht an. In
Anbetracht des Gewichts des vom Beschwerdeführer gerügten
Eingriffs (s. unter 2.a)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis
auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff
nicht die erforderliche Schwere erreichte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
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a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
15
aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das
Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der
jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf
engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch -
zumindest nicht ausschließbaren - gesundheitsgefährdenden
Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 95, 173
; 121, 317 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998
- 1 BvR 2234/97 -, NJW 1998, S. 2961 ) kann
darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine
Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird,
ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen (vgl.
BVerfGK 13, 67 ). Der Gefangene hat Anspruch auf
Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das
Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK
13, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris;
aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Celle, Beschluss
vom 1. Juni 2004 - 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766
; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988
- 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom
26. Juli 1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574
; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 -
2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006
- 9 O 163/05 -, juris). Demnach lag hier ein erheblicher
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
vor, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des
Beschwerdeführers war dieser als Nichtraucher gegen seinen
Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden
Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht.
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bb) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG darf in
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur
aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die vom
Landgericht herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1
Satz 3 UVollzG M.-V., nach der bei einer Gefahr für Leben
oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit eine gemeinsame
Unterbringung von Untersuchungsgefangenen während der
Ruhezeiten auch ohne die Zustimmung des gefährdeten oder
hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen möglich ist, stellt
keine Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden, in der
gemeinsamen Haftraumunterbringung des Beschwerdeführers
gerade mit mehreren rauchenden Mitgefangenen liegenden
Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
dar.
17
Das Landgericht hat zudem jedenfalls bei der
Anwendung der als Eingriffsgrundlage herangezogenen Norm die
Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
dadurch verkannt, dass es die gemeinsame Unterbringung des
Beschwerdeführers mit zwei Rauchern als rechtmäßig bewertet
hat, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen,
wie dies bei der angenommenen grundsätzlichen Nutzbarkeit des
§ 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M.-V. als Eingriffsgrundlage
oder bei Anwendung anderer Vorschriften, deren Heranziehung
hätte erwogen werden können (§ 4 Abs. 2 UVollzG M.-V.),
geboten gewesen wäre.
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(1) Schon der Frage, ob der Eingriff
erforderlich war, ist das Landgericht nicht in der gebotenen
Weise nachgegangen.
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Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfGK 4, 119 ; 13,
487 ). Dies gilt auch für die gerichtliche
Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im
Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte - hier
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG -, das Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind
verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im
Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl.
BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ,
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 -, juris, und vom 26. Oktober 2011
- 2 BvR 1539/09 -, juris). An der demnach gebotenen
Sachverhaltsaufklärung fehlt es hier. Das Landgericht hat
angenommen, dass die gemeinsame Unterbringung des
Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Nichtrauchern
aufgrund der Belegungssituation nicht möglich gewesen sei.
Dies hat es aus der Angabe der Justizvollzugsanstalt
gefolgert, die Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern
sei in der zeitweiligen Belegungssituation der
Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Stellungnahme
der Justizvollzugsanstalt enthielt jedoch noch nicht einmal
eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer
gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei
rauchenden Mitgefangenen tatsächlich - auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorübergehenden
anstaltsinternen Verlegung anderer Gefangener - die einzige
Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers
bestand, geschweige denn eine Begründung, die dies plausibel
gemacht hätte.
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(2) Das Landgericht hat sich zudem einer
näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der
unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe,
die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen
Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne
weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des
Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass
eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund
der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte
Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
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Diese Begründung verkennt, dass nicht
beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können,
die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse
nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach
Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten
Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ; 35, 307
; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.). Vielmehr
stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug
der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss
(vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307
; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die
Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des
Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen,
die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von
Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür
erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er
aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE
36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK 13,
163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris,
a.a.O., m.w.N.).
22
b) Nach alledem verletzt auch der Beschluss
des Oberlandesgerichts, der sich auf die für zutreffend
erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses des
Landgerichts stützt, die Grundrechte des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.