BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 741/10 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung der Aussetzung einer anfänglich angeordneten
Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach §§ 66, 67c
StGB.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 17. Mai 1995 wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zugleich
wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung
des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
In einem nachfolgenden Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer
räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Jahren verurteilt; die Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung wurde aufrechterhalten.
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Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 8.
Februar 2009 vollzogen.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 hat das
Landgericht Kassel entschieden, dass die Sicherungsverwahrung
fortdauere, weil der Beschwerdeführer weiterhin als
gefährlich anzusehen und die erneute Begehung von den
Anlasstaten vergleichbaren Straftaten zu befürchten sei. Die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Februar 2010 als
unbegründet verworfen.
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2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er ist der Auffassung, die
Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil es an einer
hinreichenden Trennung zwischen den Untergebrachten und den
Strafgefangenen innerhalb der therapeutischen Einrichtung
fehle. Auch sei das Gebot hinreichender Sachaufklärung
verletzt, weil die Gerichte den für eine
Entlassungsentscheidung relevanten Sachverhalt hinsichtlich
seines sozialen Empfangsraums nicht ausreichend aufgeklärt
und einen (Zusatz-)Sachverständigen nicht angehört hätten und
weil der (Haupt-)Sachverständige sein Gutachten lediglich
erstattet, nicht aber erläutert habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unter anderem
durch das Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128,
326 ff.) - geklärt.
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2. Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt
auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -,
juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der
Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni
1999
- 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -,
NJW 2000, S. 502).
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b) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297
). Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -,
juris). Für die Strafgerichte ergeben sich daraus
Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung, die unter anderem Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende
tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris). Die aus dem
Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die
richterliche Aufklärungspflicht treffen besonders
Prognoseentscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Der Richter muss namentlich die Grundlagen seiner Prognose
selbständig bewerten und darf diese Bewertung nicht einer
anderen Stelle überlassen. Auch muss er sich ein möglichst
umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschaffen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR
517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).
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c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen
diesen Anforderungen. Das Landgericht hat die Stellungnahme
des Sachverständigen wiedergegeben, einer kritischen
Würdigung unterzogen und ist ihr nicht gefolgt. Das
Oberlandesgericht hat dies mit weitergehender Begründung
gebilligt. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bindet
eine gutachterliche Empfehlung die Gerichte, denen auch die
Berücksichtigung der dem Freiheitsinteresse des
Beschwerdeführers widerstreitenden Interessen der
Allgemeinheit an Schutz und Sicherheit obliegt, nicht. Sie
ist insoweit lediglich Grundlage einer gültigen
Prognoseentscheidung der Fachgerichte.
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Eine Verletzung des Aufklärungsgebots kann
auch nicht darin gesehen werden, dass die Fachgerichte zu
Gunsten des Beschwerdeführers einen gesicherten sozialen
Empfangsraum ohne weitergehende Aufklärung unterstellt haben.
Denn ihre Weigerung, die Unterbringung zur Bewährung
auszusetzen, beruhte ersichtlich darauf, dass selbst bei
einem gesicherten Empfangsraum nicht hinnehmbare Gefahren für
die Allgemeinheit drohten. Schließlich hat das Landgericht
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts auch nicht
deshalb verkannt, weil es die Anhörung eines Zusatzgutachters
unterlassen hat. Denn nach der mündlichen Anhörung des
(Haupt-)Sachverständigen bestand aus seiner vertretbaren
Sicht kein Bedarf an einer weitergehenden Aufklärung
mehr.
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d) Die Verfassungsbeschwerde hat schließlich
auch nicht wegen Verletzung des sogenannten Abstandsgebotes
Erfolg. Zwar hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011
(BVerfGE 128, 326 ff.) die Vorschrift des
§ 66 StGB deshalb für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar
erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 BVerfGG
angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach
Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt.
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Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz
der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zur
Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit
auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich
jedenfalls dann nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE
103, 1 ; 107, 133 ), wenn sie
den erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der
Unterbringung genügen, also darauf beruhen, dass eine Gefahr
schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen
abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ). Das
haben die Fachgerichte im Fall des Beschwerdeführers
vertretbar bejaht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.