BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 742/02 -
1. des Herrn E ... ,
2. des Herrn D ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September
2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom
30. April 2002 - 21 AR 1/02 - verletzt die Beschwerdeführer
in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Hildesheim zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich
Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2
Die Beschwerdeführer waren Vorstands- bzw.
Aufsichtsratsmitglieder der M. AG, die sich mit der
Entwicklung und Vermarktung so genannter Set-top-Boxen
befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein
Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs
(§§ 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG) und des
Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen
Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und der Untreue (§ 266
Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat
zahlreiche Unterlagen der M. AG und der Beschwerdeführer
sichergestellt, die neben Geschäftsgeheimnissen auch Angaben
über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer und ihrer
Familienangehörigen enthalten.
3
Im Zuge der Ermittlungen meldeten sich
einzelne Aktienkäufer, die durch die Rechtsanwaltskanzlei "R.
Rechtsanwälte" vertreten werden. Die Aktienkäufer machen
geltend, sie hätten, veranlasst durch falsche
Ad-hoc-Mitteilungen und Berichte ab dem 10. April 2000,
Aktien der M. AG gekauft und durch später eingetretene
Kursverluste einen Schaden erlitten. Die Rechtsanwaltskanzlei
R. hat zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen
Schadensersatzklage Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten beantragt. Die Kanzlei vertritt inzwischen
zehn Aktionäre; bislang sind allerdings nur in Bezug auf zwei
Aktionäre Details über die den Ankauf von Aktien der M. AG
auslösenden Umstände mitgeteilt worden.
4
Die Staatsanwaltschaft Hannover beabsichtigt,
den Rechtsanwälten R. u.a. für die von ihnen vertretenen
Aktionäre Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die
Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt. Das Landgericht Hildesheim hat mit dem
angefochtenen Beschluss dem Akteneinsichtsgesuch im
Wesentlichen stattgegeben und den Rechtsanwälten R. u.a.
lediglich aufgegeben,
5
"1. keinerlei Unterlagen aus den Akten ganz
oder teilweise anderen Personen, auch nicht den Mandanten,
zukommen zu lassen, ausgenommen sind nur Mitarbeiter der
eigenen Kanzlei sowie jene Gerichte, bei denen die
vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte Klagen
anhängig machen oder schon gemacht haben, und
6
2. in den Medien einschließlich Internet mit
dem Besitz der Ermittlungsakten nicht zu werben".
7
Nach Auffassung des Landgerichts sind
jedenfalls zwei von der Kanzlei "R. Rechtsanwälte" vertretene
Aktienkäufer Verletzte im Sinne von § 406 e StPO, da der
ihnen entstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter
den Schutzzweck der möglicherweise verletzten Normen falle;
als solche kämen § 88 BörsG und § 15 WpHG in
Betracht, die auch dem Anlegerschutz dienten. Der
gegenteiligen Auffassung schließe sich die Kammer nicht an,
weil
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"der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur
weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
(Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BTDrucks 14/8017) mit
der Neuregelung in § 37 c Abs. 1 WpHG eine solche
Schadensersatzpflicht nunmehr auch ausdrücklich schaffen
will".
9
Es bestehe wegen der beabsichtigten
Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein
berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht,
dem keine gewichtigeren Interessen der Beschwerdeführer
entgegen stünden.
10
1. Mit der gegen den Beschluss des
Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) und gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG). Zur Begründung tragen sie im
Wesentlichen vor:
11
a) Die Akten enthielten zahlreiche Unterlagen,
die aus den unterschiedlichsten Gründen
geheimhaltungsbedürftig seien, sei es, weil sie Interna des
Unternehmens oder der Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführer beträfen oder weil es sich um
Bundeszentralregisterauszüge handele, oder sei es, weil es um
Informationen über Dritte, am Verfahren Unbeteiligte, z.B.
Familienangehörige der Beschwerdeführer, gehe. Da das
Landgericht den Antragstellern ein uneingeschränktes
Akteneinsichtsrecht zugebilligt habe, ohne derartige
geheimhaltungsbedürftige Unterlagen herauszunehmen oder zu
schwärzen, greife der angefochtene Beschluss in das
Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nicht
gerechtfertigt, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt
sei.
12
b) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung
des § 406 e Abs. 1 StPO sei willkürlich. Die Kammer habe
sich mit ihrer Auffassung, § 88 BörsG i.V.m. § 15
WpHG diene zumindest auch dem Anlegerschutz, auf eine
"absolute Mindermeinung" gestützt und durch die Art der
Darstellung versucht, das Gegenteil zu suggerieren, ohne sich
mit den Argumenten der "herrschenden Meinung" auseinander zu
setzen, die von der Verteidigung ausführlich dargelegt und
begründet worden sei. Tatsächlich könnten für die Auffassung
des Landgerichts keine Argumente herangezogen werden, da
§ 88 BörsG und § 15 WpHG keine anlegerschützende
Bedeutung zukomme.
13
Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung
könne nicht auf einen vom Gesetzgeber noch nicht
beschlossenen Gesetzentwurf zurückgegriffen werden. Dies zum
einen deshalb, weil nicht klar sei, ob der Entwurf überhaupt
Gesetz werde, und zum anderen, weil ihm unabhängig davon
jedenfalls keine rückwirkende Kraft zukomme. Aus dem
Vorliegen dieses Entwurfs könne allenfalls auf das Gegenteil
geschlossen werden: Weil es bislang keine Haftungsvorschrift
gebe, sei der Erlass überhaupt notwendig.
14
§ 88 BörsG sei - ebenso wie § 15
WpHG - kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Sinn und Zweck der Norm sei es vielmehr, die Zuverlässigkeit
und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten zu
gewährleisten und damit deren Funktionsfähigkeit gegen
manipulative Eingriffe zu sichern. Inhaber von Wertpapieren
sowie potentielle Käufer bedürften nach Ansicht des
Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keines unmittelbaren
Schutzes, da lediglich ihr Vertrauen betroffen sein könne,
dass die Preise im Wertpapierhandel mit redlichen Mitteln zu
Stande kämen. § 88 BörsG sei mithin deutlich von
§ 264 a StGB zu unterscheiden. Zudem könne § 15
Abs. 6 WpHG, der die Haftung für unrichtige
Ad-hoc-Mitteilungen gerade ausschließe, durch eine
entgegenstehende Auslegung von § 88 BörsG, der
unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen unter Strafe stelle,
unterlaufen werden.
15
Aus denselben Gründen könne sich kein
berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergeben. Selbst
wenn die Strafgerichte nicht im Einzelnen zu prüfen hätten,
ob und inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
bestünden, so müssten sie doch jedenfalls berücksichtigen,
dass - wie hier - nach der zivilrechtlichen Gesetzeslage
Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien.
In einem solchen Fall könne das berechtigte Interesse mithin
nicht mit einem derartigen Anspruch begründet werden.
16
c) Die Entscheidung sei weiterhin deshalb
verfassungswidrig, weil das Landgericht bei der Gewährung der
Akteneinsicht nicht nach den verschiedenen Beschuldigten und
Tatvorwürfen differenziert habe. Die Akten enthielten
zahlreiche Bestandteile, die für einen Kursbetrug irrelevant
seien, weil sie sich ausschließlich auf die Frage des
verbotenen Insidergeschäfts und auf die Frage der Untreue im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezögen. Insoweit seien
die Antragsteller nicht Verletzte im Sinne von § 406 e
StPO. Das Landgericht sei auf den diesbezüglichen Vortrag der
Beschwerdeführer nicht eingegangen.
17
Sollte demnach den Antragstellern
grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden, so jedenfalls
nicht in die Aktenbestandteile, die den Verdacht des
verbotenen Insidergeschäfts und der Untreue beträfen, zumal
gegen den Beschwerdeführer zu 2. nur wegen des Verdachts
dieser Delikte ermittelt werde. Dieses Ergebnis dränge sich
so offensichtlich auf, dass die Nichtberücksichtigung der
genannten Umstände im angegriffenen Beschluss nur als grob
fehlerhaft und willkürlich angesehen werden könne.
18
2. Auf Antrag der Beschwerdeführer hat die
Kammer durch Beschluss vom 27. Mai 2002 im Wege der
einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angegriffenen
Beschlusses bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, außer Kraft gesetzt.
19
1. Das Land Niedersachsen hat von einer
Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
20
2. Die Rechtsanwaltskanzlei R. hat für die
Akteneinsicht begehrenden mutmaßlich Geschädigten im
Ausgangsverfahren (i.F.: Antragsteller) beantragt, die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
21
Das Interesse der Antragsteller an der
Gewährung der Akteneinsicht wiege schwerer als das von den
Beschwerdeführern geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse.
Es sei jedenfalls insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als
keine tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen
vorlägen; gegebenenfalls müssten die entsprechenden
Aktenteile geschwärzt werden.
22
a) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen
die Verantwortlichen der M. AG sei der Verdacht von
Straftaten gemäß § 88 BörsG, § 264 a StGB und
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Den Antragstellern stünden
Schadensersatzansprüche gemäß § 826 und § 823 Abs.
2 BGB zu, da die strafrechtlichen Vorschriften Schutzgesetze
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Dies gelte im
Besonderen für § 88 BörsG. Schutzgut dieser Norm sei
auch das Vertrauen des Anlegerpublikums in die Lauterkeit der
Preisfeststellung. Die Einordnung des § 88 BörsG als
Schutzgesetz entspreche der historischen und
gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Norm. Die
Richtlinien 79/279/EWG und 89/592/EWG verfolgten ausdrücklich
das Ziel, den Anlegerschutz zu gewährleisten. Das nationale
Recht sei daher so auszulegen, dass die volle praktische
Wirksamkeit des in der Richtlinie niedergelegten
Gemeinschaftsrechts gesichert sei.
23
b) Die Antragsteller hätten zudem ein durch
§ 406 e StPO abgesichertes berechtigtes Interesse an der
Akteneinsicht, da sie zivilrechtliche Ansprüche gegen die
Beschwerdeführer geltend machen wollten. Diesem Interesse
stünden keine vorrangigen schutzwürdigen Interessen der
Beschwerdeführer entgegen. Denn ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung stehe das Recht der
Antragsteller auf Gewährleistung ihres Eigentums gegenüber.
Bei den geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen handele
es sich um vermögenswerte Rechte, die vom Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG erfasst seien.
24
c) Anhaltspunkte für einen Missbrauch des
Akteneinsichtsrechts durch die Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller lägen nicht vor.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die
Verfassungsbeschwerde ist in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
26
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.
27
1. Prüfungsmaßstab für die hier entscheidende
Frage der Auslegung der § 15 WpHG und § 88 BörsG
als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist
vornehmlich Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit hat das aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz ableitbare Willkürverbot die
stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt
(vgl. BerfGE 13, 290 ; 64, 229
; 65, 104 ; 75, 348
). Im Rahmen dieses Grundrechts werden dann die
spezifischen Gehalte des verdrängten Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mitberücksichtigt. Denn die
Gewährung von Akteneinsicht für mutmaßlich Verletzte in
strafrechtliche Ermittlungsakten greift in dieses Recht ein.
Die Auslegung und Anwendung des § 406 e StPO hat sich
daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu
orientieren.
28
Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass
zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob es unter
bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sein
kann, erstinstanzliche Entscheidungen der Strafgerichte, die
nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, ohne
Begründung zu erlassen. § 34 StPO stellt die Gerichte
dann nicht von einer Begründung frei, wenn es sich um eine
Entscheidung handelt, durch welche ein Antrag abgelehnt wird.
Nach einfachem Recht bedarf der nach § 406 e Abs. 4 StPO
ergehende Beschluss also einer nachvollziehbaren
Begründung.
29
Verfassungsrechtlich ist eine Begründung
jedenfalls dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen
Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer
Norm abweicht (vgl. BVerfGE 71, 122 ; 81,
97 ). Diese Verpflichtung ist erforderlich, weil
die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der
Auslegung und Anwendung von Normen weder einer
vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem
übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zu Grunde legen
müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können
(vgl. BVerfGE 87, 273 ). Mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot,
dass die eigene Auffassung begründet wird (vgl. BVerfGE 71,
122 ). Welche Anforderungen in einem
solchen Fall an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind,
kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, welche weiter
gehenden Anforderungen sich aus Art. 103 Abs. 1 GG
ergeben (vgl. dazu BVerfGE 86, 133 ).
Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das
Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt
hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen
Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 ).
30
2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht.
31
a) Das Landgericht hat die für die Gewährung
von Akteneinsicht nach § 406 e StPO notwendige
Verletzteneigenschaft der Antragsteller nicht in
verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet. Es hat,
ohne die hier gebotene Auseinandersetzung mit den
widerstreitenden Argumenten, lediglich behauptet, § 15
WpHG und § 88 BörsG komme eine drittschützende Wirkung
zu, und hierauf seine für die Antragsteller positive
Entscheidung gegründet.
32
aa) Dies genügte für die Norm des § 15
WpHG schon deshalb nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, weil bereits der Gesetzestext die gegenteilige
Auffassung der Beschwerdeführer bestätigt: § 15 Abs. 6
WpHG schließt zivilrechtliche Haftungsansprüche ausdrücklich
aus. In den Gesetzesmaterialien wird zudem klargestellt, die
Vorschrift sei "kein Schutzgesetz im Sinne von § 823
Abs. 2 BGB" (BTDrucks 12/7918, S. 96, 102). Sie diene
nicht dem Schutz der Individualinteressen der Anleger,
sondern "ausschließlich dem öffentlichen Inter- esse" an der
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit
nur dem Anlegerpublikum als Gesamtheit der potentiellen
Anleger (Anlegerschaft; Beschlussempfehlung und Bericht des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks
12/7918, S. 102). Der Schutz von Individualinteressen der
einzelnen Anleger wird demnach nur als eine mittelbare Folge
dieses Schutzguts, gewissermaßen als ein Rechtsreflex,
angesehen, und die die Ad-hoc-Meldepflicht normierende
Vorschrift des § 15 WpHG gilt nach ganz herrschender
Meinung in Rechtsprechung (obergerichtliche Rechtsprechung
liegt hierzu nicht vor) und Literatur nicht als Schutzgesetz
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
33
(vgl. Kümpel, in: Assmann/Schneider,
Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage, § 15 Rn.
188 f., der dies angesichts der Entstehungsgeschichte
als nicht diskussionswürdig darstellt; ders., Bank- und
Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rn. 16.223 ff.; ebenso LG
München, WM 2001, S. 1948 ; AG München, WM 2002,
S. 594 ; Schäfer, WuB I G 7. Börsen- und
Kapitalmarktrecht 8.01; ders., EWiR 2002, S. 43 f.;
Schwark, EWiR 2001, S. 1049 f.; Reichert/Weller, ZRP
2002, S. 49 ; Groß, WM 2002, S. 477
).
34
Das in der angegriffenen Entscheidung zitierte
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg
(Urteil vom 24. September 2001 - 3 O 4995/00 -, WM 2001, S.
1944 ) enthält ebenso wie Möllers/Leisch (BKR
2001, S. 78 ) keine Ausführungen zum Schutzzweck
des § 15 WpHG; die Bezugnahme kann daher eine
eigenständige Begründung nicht ersetzen. In der zitierten
Literaturstelle von Rodewald/Siems (BB 2001, S. 2437
) wird, anders als von der angegriffenen
Entscheidung nahe gelegt, die Schutzgesetzeigenschaft von
§ 15 WpHG unter Bezugnahme auf den Wortlaut der
Vorschrift (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG) verneint.
35
bb) Die in der angegriffenen Entscheidung
genannten Gründe für eine Schutzgesetzeigenschaft von
§ 88 BörsG sind verfassungsrechtlich nicht
tragfähig.
36
(1) Schon der in den Gesetzesmaterialien zum
Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers (BTDrucks 10/318,
S. 45) spricht gegen eine drittschützende Wirkung der Norm
(vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 88 BörsG
Rn. 1; LG Augsburg, 6. Zivilkammer, WM 2002, S. 592
). Die Vorschrift des § 264 a StGB
wurde durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität (BGBl I 1986 S. 721) eingeführt,
um den Schutz des individuellen Vermögens der Kapitalanleger
zu verbessern (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks
10/318, S. 45). Hierdurch wurden Folgeänderungen für den
Tatbestand des § 88 BörsG ausgelöst, die ihm seine
aktuelle Gestalt gegeben haben. Für das Verhältnis der beiden
Vorschriften zueinander bestimmte der Gesetzgeber
ausdrücklich, die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und
Vermögensverlusten zu schützen, solle künftig von § 264
a StGB übernommen werden; § 88 BörsG solle hingegen nur
mittelbar die Anleger insoweit schützen, als es um ihr
Vertrauen in einen mit redlichen Mitteln in geordneter Weise
zu Stande gekommenen Börsen- oder Marktpreis gehe (BTDrucks
10/318, S. 45).
37
Die angefochtene Entscheidung beachtet diese
Intention nicht und erschöpft sich in der Bezugnahme auf das
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (WM 2001,
S. 1944 ) und auf zwei Stimmen in der Literatur
(Rodewald/Siems, BB 2001, S. 2437 ;
Möllers/Leisch, BKR 2001, S. 78 ); eine
Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Argumenten der
herrschenden Lehre
38
(vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage,
§ 88 BörsG Rn. 1; ders., WM 2002, S. 477 ;
ders. in: Ebenroth/ Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Band 2,
BankR IX 324; Kümpel, in: Assmann/Schneider,
Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage, § 15 Rn. 186;
Ledermann, in: Schäfer, Kommentar zum
Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz und
Verkaufsprospektgesetz, § 88 BörsG Rn. 1; Schäfer, WuB I
G 7. - 8.01, S. 1272; Schwark, Börsengesetz, 2. Auflage,
§ 88 Rn. 1; Schmitz, wistra 2002, S. 208
)
39
unterbleibt.
40
Die Bezugnahme genügt nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die zitierten
Stellungnahmen selbst keine zureichenden Gründe für die
zugrundegelegte Rechtsauffassung enthalten. Die 3.
Zivilkammer des Landgerichts Augsburg beruft sich für ihre
Auffassung, § 88 Nr. 1 BörsG sei ein Schutzgesetz im
Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, auf dieselben Aspekte, die
die Gegenmeinung gerade dazu veranlasst, § 88 BörsG
nicht als Schutzgesetz zu Gunsten des einzelnen Anlegers
einzuordnen (vgl. Kümpel, a.a.O., Rn. 186), ohne diesen
Widerspruch jedoch zu klären.
41
Als Normzweck des § 88 BörsG wird die im
öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Zuverlässigkeit
und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten
angesehen, deren unredlicher Beeinflussung durch die
Strafandrohung in § 88 BörsG entgegengewirkt werden
soll. Nur mittelbar soll sich der Schutz der Allgemeinheit
auch zu Gunsten des einzelnen Anlegers auswirken (vgl. Groß,
a.a.O.; Kümpel, a.a.O.; Ledermann, a.a.O.; Schwark, a.a.O.;
LG Augsburg, 6. Zivilkammer, WM 2002, S. 592
). Allgemein anerkannt ist aber, dass ein
Schutzgesetz nur dann vorliegt, wenn die Norm wenigstens auch
die Interessen des Einzelnen unmittelbar, d.h. gezielt
schützen soll, ein Schadensersatzanspruch vom Gesetz
tatsächlich erstrebt wird (vgl. BGHZ 84, 312 ;
116, 7 m.w.N.; 125, 366 ;
Zielinski, wistra 1993, S. 6 ff.; zur früher vertretenen
Gegenmeinung vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Auflage, § 172 Rn. 51 Fußnote 122). Dies lässt
die Entscheidung der Zivilkammer ebenso außer Acht wie die
Stellungnahmen von Möllers/Leisch (a.a.O.) und Rodewald/Siems
(a.a.O.).
42
(2) Unabhängig von diesen für § 88 BörsG
insgesamt angeführten Argumenten spricht die Gesetzeslage
jedenfalls gegen die in der angegriffenen Entscheidung
vertretene Rechtsauffassung zu § 88 Nr. 1 BörsG. Denn
wenn § 88 Nr. 1 BörsG lediglich als strafrechtliche
Bezugsnorm für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WpHG in
Betracht kommt (vgl. Schäfer, in: Schäfer, Kommentar zum
Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz,
Verkaufsprospektgesetz, § 15 WpHG Rn. 161; Ledermann,
in: Schäfer, a.a.O., § 88 BörsG Rn. 8, S. 896), kann der
börsenrechtlichen Vorschrift keine Schutzgesetzeigenschaft
zukommen, ohne dass - worauf die Beschwerdeführer zutreffend
hinweisen - der Haftungsausschluss des § 15 Abs. 6 WpHG
seines Anwendungsbereichs beraubt werden und leer laufen
würde.
43
(3) Die von der herrschenden Lehre gewählte
Auslegung hätte nicht zur Konsequenz, dass die Anleger völlig
schutzlos gestellt würden. Denn § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG
stellt ausdrücklich klar, dass Schadensersatzansprüche, die
auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt bleiben.
Verletzt daher ein Emittent die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität
und zugleich eine andere Rechtsvorschrift, die ein
Schutzgesetz darstellt (z.B. § 263 StGB oder § 264
a StGB, zum Schutzcharakter dieser Norm vgl. BGHZ 116, 7
; Zielinski, wistra 1993,
S. 6 ff. m.w.N.; Joecks, wistra 1986, S. 142
), so sind hieraus resultierende
Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt,
wenn durch die unterlassene Ad-hoc-Publizität ein sonstiger
zivilrechtlicher Haftungstatbestand, insbesondere der einer
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB),
verwirklicht wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks
12/7918, S. 102).
44
Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13.
November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13;
sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279
EWG) oder der EG-Transparenz-Richtlinie 88/627/EWG vom 12.
Dezember 1988 (ABl Nr. L 348/62) lässt sich kein Gebot
entnehmen, § 15 WpHG oder § 88 Nr. 1 BörsG als
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
auszugestalten.
45
(4) Das einzige in der angegriffenen
Entscheidung konkret benannte Argument, die Bundesregierung
plane eine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende
Regelung in § 37 c WpHG-E (BTDrucks 14/8017, S. 29;
Begründung S. 93 ff.), ist nicht vertretbar. Die
Beschwerdeführer weisen hierauf mit zutreffenden Gründen hin.
Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts
schützen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine
Entscheidung zu korrigieren oder aber - wie hier - noch nicht
in Kraft getretenen Gesetzesentwürfen vorzugreifen (zur
unzulässigen Rechtsfortbildung vgl. BVerfGE 34, 269 <287,
291>; 56, 99 ; 61, 68
; 65, 182 ; 69, 315
; 82, 6 ). Dies gilt
selbst dann, wenn der Rechtsgutschutz lückenhaft erscheint.
Auch die Entscheidung, ob er eine Regelungslücke bestehen
lassen oder schließen will, hat der Gesetzgeber zu treffen
(vgl. BVerfGE 92, 1 ).
46
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist
insgesamt nicht nachvollziehbar begründet und daher objektiv
willkürlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Gericht bei einer den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG
genügenden Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre.
47
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist,
bedarf es nicht der Entscheidung, ob der angegriffene
Beschluss darüber hinaus einen Verstoß gegen den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) deshalb enthält, weil das Landgericht nicht auf die
Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen ist, es
handele sich um verschiedene Beschuldigte, gegen die
unterschiedliche Tatvorwürfe erhoben würden.
48
Sollte das Landgericht bei seiner erneuten
Entscheidung an seiner Rechtsauffassung zur
Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG und § 88
BörsG festhalten oder - trotz der Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zum derzeitigen Ermittlungsstand im
Schreiben vom 26. August 2002 - zu dem von den Antragstellern
vertretenen Ergebnis gelangen, dass andere, im angegriffenen
Beschluss nicht erörterte, Schutzgesetze im Sinne von
§ 823 Abs. 2 BGB oder ein zivilrechtlicher Anspruch nach
§ 826 BGB zu Gunsten der Antragsteller in Betracht
kämen, so wird es bei der nach § 406 e Abs. 1 Satz 1
StPO vorzunehmenden Prüfung eines berechtigten Interesses der
Antragsteller den genannten Vortrag zu erwägen und
gegebenenfalls darzulegen haben, warum eine unterschiedliche
Behandlung hier aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen
nicht in Betracht kommt.
49
Des Weiteren wird das Gericht in die nach
§ 406 e Abs. 2 StPO vorzunehmende sorgfältige
Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände nicht nur
den derzeitigen Ermittlungsstand, wie er sich aus dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2002
ergibt, einzustellen haben (vgl. hierzu Kurth, in:
Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 406 e Rn.
8), sondern auch die bislang im angegriffenen Beschluss
unterlassene Überlegung, ob Gründe der Verhältnismäßigkeit es
gebieten, als milderes Mittel zur Gewährung von Akteneinsicht
in sämtliche Verfahrensunterlagen nur eine auszugsweise
Akteneinsicht oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen
zu bewilligen.
50
Die angegriffene Entscheidung war gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
51
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.