BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 742/10 -
des Herrn A ...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
am 13. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom
14. August 2009 - 219j XIV 41031/09 -, des Landgerichts
Hamburg vom 22. September 2009 - 329 T 52/09 - und des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2010 -
2 Wx 111/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit sie die Haftantragstellung durch die
Hamburger Ausländerbehörde betreffen.
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an das
Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in
Freiheitsentziehungsverfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger. Nach einem erfolglosen Asylantrag und
einer Zurückschiebung nach Dänemark im Jahre 2002 reiste er
2009 erneut nach Deutschland ein. Am 27. Juli 2009 wurde er
in Hamburg vorläufig festgenommen. Wegen des Verdachts der
unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts wurde
gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet, in welchem am 28. Juli 2009 Haftbefehl
erging.
3
2. Die aufgrund des früheren Asylantrages des
Beschwerdeführers zuständige Ausländerbehörde des Kreises U.
bat die Hamburger Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3.
August 2009, „die Abschiebung des Betroffenen in Amtshilfe zu
organisieren, ggf. die Haft zur Sicherung der Abschiebung zu
beantragen und wenn notwendig die Passersatzpapierbeschaffung
einzuleiten“. Auf Antrag der Hamburger Ausländerbehörde
ordnete das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer
daraufhin mit Beschluss vom 14. August 2009 die
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG an.
4
3. Gegen die Anordnung der Sicherungshaft
legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, in
welcher er unter anderem die Zuständigkeit der Hamburger
Ausländerbehörde für die Stellung des Haftantrages in Frage
stellte und eine an Verfahrensmängeln leidende Anhörung durch
das Amtsgericht bemängelte. Auch rügte er, das Amtsgericht
habe die Ausländerakten nicht beigezogen und daher den
Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die sofortige
Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hielt die
Hamburger Ausländerbehörde aufgrund des Amtshilfeersuchens
für die Antragstellung für zuständig, ohne dazu Näheres
auszuführen. Die Ausländerakten lagen dem Landgericht bei
seiner Entscheidung vor.
5
4. Die sofortige weitere Beschwerde, mit der
der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der am 18. Dezember 2009 erledigten Freiheitsentziehung
begehrte, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24.
Februar 2010 zurück. Die Stellung des Haftantrages durch die
Hamburger Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe begegne
keinen rechtlichen Bedenken. Art. 35 Abs. 1 GG hebe
die Verpflichtung zur Amtshilfe hervor; die nähere
gesetzliche Ausgestaltung der Amtshilfe in §§ 4 ff.
des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebe keine
Unzulässigkeit der Amtshilfe. Diese sei unter anderem dann
möglich, wenn die ersuchende Behörde die Handlung nur mit
wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte
Behörde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt gewesen, weil
sich der Beschwerdeführer in Hamburg in Haft befunden habe.
Die Organisation der Abschiebung in Nordrhein-Westfalen
einschließlich einer Verlegung des Beschwerdeführers dorthin
hätte das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit verzögert.
Umgekehrt hätte die zuständige Ausländerbehörde in U. eine
Abschiebung über den Flughafen Hamburg nur mit unvertretbarem
organisatorischen, personellen und ökonomischen Aufwand
durchführen können, weil ein Beamter nach Hamburg hätte
anreisen müssen, um dort die erforderlichen
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Das Verfahren vor dem
Amtsgericht leide auch nicht an formellen Fehlern. Die
unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das
Amtsgericht sei nur dann beachtlich, wenn sich aus den Akten
Tatsachen oder Anhaltspunkte ergäben, die gegen das Vorliegen
der Voraussetzungen der beantragten Haft sprechen; dies sei
hier nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei ein Verstoß
jedenfalls geheilt, nachdem das Landgericht die Akten vor
seiner Entscheidung beigezogen habe. Bei der Beiziehung von
Verfahrensakten handele es sich anders als bei der Anhörung
des Betroffenen nicht um einen nicht mehr heilbaren
Formverstoß.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, Zuständigkeitsnormen komme bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen eine grundrechtssichernde
Funktion zu; Art. 104 Abs. 1 GG erhebe die in einem
freiheitsbeschränkenden Gesetz enthaltenen Formvorschriften
zum Verfassungsgebot. Der Haftantrag sei durch die örtlich
unzuständige Behörde gestellt worden, und die Voraussetzungen
für eine Amtshilfe hätten in formeller und materieller
Hinsicht nicht vorgelegen. Es sei zweifelhaft, ob der Kreis
U. ein hinreichend bestimmtes Amtshilfeersuchen gestellt
habe, weil er die Entscheidung über die Stellung eines
Haftantrages der Hamburger Ausländerbehörde überlassen habe.
Die Amtshilfe dürfe sich außerdem nur auf Hilfstätigkeiten
erstrecken und könne nicht, wie hier, die gänzliche Übernahme
eines Falles betreffen. Darüber hinaus wäre die
Antragstellung der Ausländerbehörde U. ohne zusätzlichen
Aufwand selbst möglich gewesen, indem sie den Haftantrag und
die zugehörigen Unterlagen übersandt hätte. Auf die
Erwägungen des Oberlandesgerichts bezüglich anderer
Verfahrenshandlungen als der Antragstellung komme es insoweit
nicht an.
7
Ferner rügt der Beschwerdeführer die
unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das
Amtsgericht. Es gehöre zur unverzichtbaren Voraussetzung
eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen über
den Entzug der persönlichen Freiheit sich auf eine
zureichende Sachverhaltsgrundlage stützen; zur gebotenen
Sachverhaltsaufklärung sei dabei regelmäßig die Ausländerakte
beizuziehen. Die relevanten Unterlagen seien dem Amtsgericht
auch nicht unabhängig von der Ausländerakte bekannt
gewesen.
8
Zur Verfassungsbeschwerde sind folgende
Stellungnahmen eingegangen: Die Behörde für Inneres und Sport
der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich der
Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts
angeschlossen. Der Kreis U. hat im Wesentlichen ausgeführt,
eine Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde sei nach
Nr. 71.1.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) begründet, weil der
Beschwerdeführer in Hamburg aufgegriffen worden sei; des
Amtshilfeersuchens habe es daher nicht bedurft. Der Präsident
des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des Vorsitzenden des
V. Zivilsenats übermittelt. Dieser hält es bereits für
zweifelhaft, ob es sich bei dem Schreiben des Kreises U. vom
3. August 2009 um ein Amtshilfeersuchen handele, weil
Amtshilfe begrifflich die auf ein Ersuchen geleistete
ergänzende Hilfe zwischen Behörden sei, während das Ersuchen
hier mehrere Teilakte umfasse. Zudem seien jedenfalls die
Voraussetzungen für eine Amtshilfe nicht erfüllt,
insbesondere weil die Haftantragstellung, auf die es hier
allein ankomme, für den Kreis U. nicht mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen wäre (§ 5
Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG). Eine originäre Zuständigkeit der
Hamburger Ausländerbehörde sei nach den insoweit
einschlägigen Vorschriften des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gegeben.
9
Die Ausländerakte sowie die Akte des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG, soweit sie die Haftantragstellung durch
die Hamburger Ausländerbehörde rügt. Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(§ 93b Satz 1 BVerfGG).
11
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Amtsgericht habe die Ausländerakten nicht beigezogen, sind
die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend
substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
12
1. Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in
Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen
Entscheidungen (BVerfGE 70, 297 ). Um den
Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG zu genügen, sind bei einer
Entscheidung über eine Haftanordnung regelmäßig die Akten der
Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR
1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 f.). Angesichts des hohen
Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße,
wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK
7, 87 ).
13
2. Inwiefern diese Maßstäbe hier dadurch
verletzt worden sein können, dass das Amtsgericht die
Ausländerakten nicht beigezogen hat, ist nicht hinreichend
dargelegt. Insbesondere ist nicht dargetan, welche
Informationen in der Ausländerakte enthalten waren, aufgrund
derer das Amtsgericht zu einer abweichenden Beurteilung der
Haftfrage hätte gelangen müssen. Von einer weiteren
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
14
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit
der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG.
15
1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das
nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl.
BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ). Geschützt
wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung
gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor
Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen
des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94,
166 ; 96, 10 ). Nach Art. 104 Abs.
1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu
beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 29, 183 ; 58, 208
).
16
b) Inhalt und Reichweite der Formvorschriften,
deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum
Verfassungsgebot erhoben ist, sind von den Fachgerichten so
auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten können. Jenseits der Grenze der
Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das
Verfahrensrecht verbleibt den Fachgerichten aber Raum, sich
zwischen mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu
entscheiden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der
Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der
anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen. Das
Bundesverfassungsgericht greift erst dann korrigierend ein,
wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom
Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn
es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf
persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es
sachlich schlechthin unhaltbar und somit willkürlich ist
(BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2
BvR 1537/08 -, juris, Rn. 14).
17
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht im
Einklang.
18
a) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen
richtete sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 106
Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung nach dem Gesetz über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG). Nach dessen
§ 3 Satz 1 konnte die Freiheitsentziehung nur das
Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde
anordnen. § 3 Satz 1 FreihEntzG gehörte mit seiner
Bestimmung, dass ein Haftantrag von der zuständigen Behörde
zu stellen ist, zu den Formvorschriften, deren Beachtung
durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot
erhoben ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn. 16,
und vom 4. Oktober 2010 - 2 BvR 1825/08 -, juris, Rn.
36).
19
b) Die Gerichte haben, indem sie eine
Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde für die Stellung
des Haftantrages angenommen haben, § 3 Satz 1 FreihEntzG
in einer Weise angewendet, die unter keinem rechtlichen
Aspekt vertretbar ist.
20
aa) Das Amtsgericht hat sich mit der Frage der
Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht auseinandergesetzt.
Das Landgericht hat ohne weitere Begründung eine zulässige
Antragstellung im Wege der Amtshilfe angenommen. Das
Oberlandesgericht ist ebenfalls der Auffassung, die
Ausländerbehörde in Hamburg sei nach den Vorschriften des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Amtshilfe zur Stellung des Antrages befugt gewesen. Diese
Rechtsauffassung verfehlt den Gehalt der herangezogenen
Bestimmungen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise.
21
(1) Dabei kann dahinstehen, ob die
Vorschriften über die Amtshilfe in Abschiebungshaftsachen
überhaupt eine von der ersuchenden Behörde abgeleitete
Zuständigkeit der ersuchten Behörde begründen können (umstr.;
verneinend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. November
1998 - 20 W 442/98 -; ebenso OLG München, Beschluss vom 28.
September 2006 - 34 Wx 115/06 -; jeweils zitiert nach
Winkelmann, Online-Kommentar Migrationsrecht.net,
Freiheitsentziehungs- und Haftrecht, S. 35 bzw. S.
9 ; offen gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom
15. Mai 2008 - 14 Wx 10/08 -; OLG Köln, Beschluss vom
15. Oktober 2008 - 16 Wx 215/08; KG, Beschluss vom 25.
August 2006 - 25 W 70/05 -; jeweils zitiert nach Winkelmann,
a.a.O., S. 21 , S. 17 bzw. S. 30
).
22
(2) Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer
Amtshilfe hier in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
23
(a) Die Amtshilfe umfasst, was der Vorsitzende
des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner
Stellungnahme zutreffend hervorhebt, nur eine auf Ersuchen
einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe (vgl. die
Legaldefinition des § 4 Abs. 1 des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 27. Dezember
2009 gültigen Fassung - HmbVwVfG 2009). Daraus ergibt sich,
dass Amtshilfe notwendig auf bestimmte Teilakte eines
Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit einer
vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen
darf. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geht die dem
Grundsatz nach in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe
nicht über eine Aushilfe im Einzelfall hinaus (vgl. BVerfGE
63, 1 ). Amtshilfe besteht demnach in dem lediglich
ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet,
um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu
ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Bauer, in: Dreier, GG,
Bd. 2, 1998, Art. 35 Rn. 11). Sie beschränkt sich
auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter
(vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG für die Bundesrepublik
Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 4).
24
(b) Demnach handelte es sich - ungeachtet der
Verwendung der Bezeichnung „Amtshilfe“ durch beide
beteiligten Behörden - bei dem Haftantrag der Hamburger
Ausländerbehörde nicht um eine von § 4 Abs. 1 HmbVwVfG
2009 erfasste Amtshilfehandlung. Dies ergibt sich bereits aus
dem Schreiben des Kreises U. vom 3. August 2009, welches sich
nicht darauf beschränkt, die Hamburger Ausländerbehörde um
eine einzelne Unterstützungshandlung zu ersuchen. Vielmehr
beinhaltet das Schreiben die Bitte, „die Abschiebung des
Betroffenen in Amtshilfe zu organisieren, ggf. die Haft zur
Sicherung der Abschiebung zu beantragen und wenn notwendig
die Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten“. Der Kreis U.
gab damit das weitere Verfahren der Abschiebung aus der Hand
und legte es in die Verantwortung der Hamburger
Ausländerbehörde. Eigene weitere Maßnahmen seitens des
Kreises U. zum Zwecke der erstrebten Abschiebung waren nicht
vorgesehen und wären angesichts der gewählten Vorgehensweise
auch nicht mehr möglich gewesen, zumal sich der Kreis U.
offensichtlich keine Kontroll- oder Einflussmöglichkeiten auf
künftige Verfahrensschritte vorbehalten hatte. Dieses
Vorgehen übersteigt die Grenzen eines Amtshilfeersuchens und
kommt einer Abgabe des Verfahrens gleich.
25
Eine dem entsprechende Übernahmeabsicht
offenbart sich in dem Haftantrag der Hamburger
Ausländerbehörde vom 12. August 2009, worin diese erklärt,
den Beschwerdeführer im Anschluss an das gegen ihn geführte
Strafverfahren aus der Haft heraus in die Türkei abschieben
zu wollen. Hierhin liegt ersichtlich eine über eine
Hilfeleistung bei einzelnen Verfahrenshandlungen
hinausgehende Übernahme des Verfahrens in Bezug auf alle für
die erstrebte Abschiebung erforderlichen
Verfahrenshandlungen. Die Hamburger Ausländerbehörde brachte
in dem Haftantrag zum Ausdruck, dass sie die Verantwortung
für die gesamte weitere Durchführung des
Abschiebungsverfahrens und der damit verbundenen Schritte bei
sich sieht.
26
(c) Darüber hinaus wären auch die
Voraussetzungen für ein Tätigwerden in Amtshilfe
offensichtlich nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht legt
seiner Entscheidung - ohne die Vorschrift zu nennen -
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu Grunde, wonach eine
Behörde insbesondere dann um Amtshilfe ersuchen kann, wenn
sie die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand
vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Dieses Erfordernis
sieht das Oberlandesgericht als erfüllt an und stellt unter
anderem darauf ab, dass der Beschwerdeführer in Hamburg
aufgegriffen worden war und sich dort in Untersuchungshaft
befand. Daher sei es zweckmäßig gewesen, die Abschiebung
einschließlich der Stellung eines Haftantrages durch die
Hamburger Ausländerbehörde zu organisieren. Eine Überstellung
des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich des
Kreises U. sei demgegenüber ebenso untunlich wie eine
Durchführung der Abschiebung von Hamburg aus durch die
Ausländerbehörde U..
27
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine zur
Amtshilfe berechtigende und verpflichtende Situation im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu begründen.
Ausgehend von der Qualifizierung der Amtshilfe als ergänzende
Unterstützung wäre im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 5
HmbVwVfG 2009 für die Ermittlung des Aufwandes nicht auf das
gesamte Verwaltungsverfahren, sondern nur auf den Teilakt
abzustellen gewesen, für den die Erforderlichkeit einer
Amtshilfe festgestellt werden soll. Dies betraf hier allein
die Stellung des Haftantrages. Auf die Frage, ob die
zuständige Behörde auch für weitere Verfahrensschritte
Amtshilfe in Anspruch nehmen kann, kommt es demgegenüber
nicht an (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2008 -
16 Wx 215/08 -, juris, Rn. 8 f.).
28
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es für
die Ausländerbehörde des Kreises U. einen unverhältnismäßigen
Aufwand bedeutet hätte, selbst den Haftantrag zu stellen. Die
Übermittlung des schriftlichen Haftantrages an das
Amtsgericht Hamburg - etwa per Telefax - wäre für sie nicht
mit größerem Aufwand verbunden gewesen als für die Hamburger
Ausländerbehörde. Davon getrennt zu beantworten wäre die
Frage gewesen, ob etwa für die Wahrnehmung des
Anhörungstermins vor dem Amtsgericht oder andere
Verfahrensschritte eine Amtshilfe zulässig gewesen wäre.
29
bb) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass
die Gerichte im Ergebnis aus anderen, ohne weiteres
erkennbaren Gründen zu Recht die Zuständigkeit der Hamburger
Ausländerbehörde angenommen haben (vgl. BVerfGE 90, 22
). Das Landgericht und das
Oberlandesgericht sind vielmehr zu Recht von einer originären
örtlichen Zuständigkeit nur des Kreises U. ausgegangen. Eine
originäre örtliche Zuständigkeit der Hamburger
Ausländerbehörde ergibt sich aus der mangels Regelung im
Aufenthaltsgesetz einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung
des § 3 HmbVwVfG 2009 nicht. Insbesondere fehlen für
einen die Zuständigkeit begründenden gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG 2009 zum
Zeitpunkt der Haftantragstellung zureichende Anhaltspunkte
dafür, dass der erst kurz zuvor in das Bundesgebiet
eingereiste Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt
beabsichtigte, sich nicht nur vorübergehend in Hamburg
aufzuhalten (vgl. die Legaldefinition des gewöhnlichen
Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Die gegen den
Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft ist angesichts
deren vorläufigen Charakters ebenfalls nicht geeignet, einen
gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Für eine
Eilzuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde nach § 3
Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG 2009 wegen Gefahr im Verzug besteht
bereits angesichts des zwischen der Kenntniserlangung der
Behörde von der Festnahme des Beschwerdeführers und der
Stellung des Haftantrages liegenden Zeitraumes von über einer
Woche kein Anhaltspunkt.
30
Soweit der Kreis U. in seiner Stellungnahme
auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) Bezug nimmt - hier in
Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Bezugnahme auf die
zum Zeitpunkt der Haftantragstellung geltenden Vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22.
Dezember 2004 -, ist daran zu erinnern, dass Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG bei Freiheitsbeschränkungen auch
Zuständigkeitsfragen in den Vorbehalt des Gesetzes einbezieht
(vgl. BVerfGE 105, 239 ) und
Verwaltungsvorschriften insoweit eine Abweichung von der
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht rechtfertigen können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 43).
31
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2010 auf
und verweist die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht
zurück.
32
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.