BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 743/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 8.
April 2004 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom
25. März 2003 - 64 S 289/02 - verletzt die
Beschwerdeführerinnen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführerinnen
die ihnen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen
Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts.
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1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens verlangte
von den Beschwerdeführerinnen u.a. restliche Mietzahlungen,
nachdem die Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der
Kündigungsfrist ausgezogen waren und die Schlüssel dem Bruder
des Klägers übergeben hatten. Die Beschwerdeführerinnen
machten geltend, sie hätten mit dem Kläger eine
Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen.
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Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ohne
Beweisaufnahme ab, da ein Mietzinsanspruch für die
verbleibende Mietzeit nach § 537 Abs. 2 BGB n.F. wegen
Überlassens der Mietsache an den Bruder des Klägers
ausgeschlossen sei.
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Auf die Berufung des Klägers bestimmte das
Landgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2003 Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 25. Februar 2003. Zugleich
wurde den Beschwerdeführerinnen aufgegeben, bis 11. Februar
2003 unter Beweisantritt auf die Berufungsbegründung zu
erwidern. In der mündlichen Verhandlung schlossen die
Parteien einen Vergleich, der in der Folge von den
Beschwerdeführerinnen widerrufen wurde.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hob das
Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich
der Klagabweisung auf und verurteilte die
Beschwerdeführerinnen zur Zahlung von € 1.188,75.
Entgegen dem Amtsgericht sah es die Voraussetzungen des
§ 537 Abs. 2 BGB als nicht gegeben an. Eine
Mietaufhebungsvereinbarung hätten die Beschwerdeführerinnen
nicht nachgewiesen. Zwar hätten sie ihre streitige Behauptung
unter Benennung von drei Zeugen unter Beweis gestellt, aber
trotz Fristsetzung gemäß § 379 Satz 1 ZPO durch die
Verfügung vom 14. Januar 2003 weder Auslagenvorschüsse
eingezahlt noch Gebührenverzichtserklärungen beigebracht, so
dass die Ladung gemäß § 379 ZPO unterblieben sei und die
Beweismittel zwecks Vermeidung einer Verfahrensverzögerung
nicht mehr benutzt werden könnten, § 356 ZPO.
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2. Mit ihrer fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Landgericht habe ihnen nie, auch nicht mit
der Verfügung vom 14. Januar 2003, eine Frist zur Zahlung
eines Kostenvorschusses gesetzt. Die Nichtzahlung des
Kostenvorschusses führe im Übrigen auch nicht zum Ausschluss
der Beweismittel. Das Gericht könne den Beweisantrag vielmehr
nur unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO
zurückweisen, d.h. wenn die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruhe. Soweit sich das Landgericht auf
§ 356 ZPO stütze, übersehe es, dass auch diese
Vorschrift eine Fristsetzung als zwingende Voraussetzung
vorsehe. Das Landgericht habe sich mit den einschlägigen
zivilprozessualen Vorschriften in keiner Weise
auseinandergesetzt.
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3. Der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und
dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt die
Beschwerdeführerinnen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1
GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das
Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht
sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren
Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das
Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von
den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots
verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141
).
12
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die unter Beweis
gestellte Behauptung der Beschwerdeführerinnen zur
vereinbarten Vertragsaufhebung für erheblich angesehen, die
Durchführung der Beweisaufnahme aber aus Gründen abgelehnt,
die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.
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§ 379 Satz 1 ZPO eröffnet die
Möglichkeit, die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines
Vorschusses abhängig zu machen. Wird dieser Vorschuss nicht
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bezahlt,
unterbleibt die Ladung des Zeugen (§ 379 Satz 2 1.
Halbsatz ZPO), ohne dass es einer Androhung dieser Folge
bedürfte (§ 231 Abs. 1 ZPO; BGH, NJW 1998, S.
761 f.). Das Beweismittel ist jedoch nicht präkludiert.
Die Partei ist nicht gehindert, den Zeugen im Termin zu
stellen oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung den
Antrag auf Zeugenvernehmung aufrecht zu erhalten (BGH, NJW
1998, S. 761 ; NJW 1980, S. 343 ;
NJW 1982, S. 2559). Das Gericht kann, wenn es dem
Beweisantrag nicht stattgeben will, diesen nur unter den
Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen,
d.h. wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht
(vgl. BVerfGE 69, 145 ; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
17. September 1999 - 1 BvR 47/99 -, NJW 2000,
S. 1327).
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Soweit die Nichtzahlung des Vorschusses auch
als Hindernis im Sinne des § 356 ZPO angesehen wird
(vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 356 Rn.
2), besteht die Möglichkeit einer Zurückweisung nach
§ 356 ZPO, ohne dass es einer zweiten Fristsetzung
bedarf (BGH, NJW 1998, S. 761 ). Notwendige
Voraussetzung der Nichterhebung des Beweises ist jedoch
sowohl bei Anwendung von § 379 ZPO als auch von
§ 356 ZPO die Anordnung der Vorschusszahlung unter
Fristsetzung.
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Das Landgericht hat sich in dem angegriffenen
Urteil hinsichtlich der Nichtdurchführung der Beweisaufnahme
auf diese Vorschriften berufen. Der Vorsitzende Richter hat
die Zeugenladung und Vorschussanforderung auch
handschriftlich unter Fristsetzung angeordnet. Die davon
angefertigte Leseabschrift ist jedoch unvollständig und
umfasst gerade nicht die Vorschussanforderung unter
Fristsetzung. Zwar sollte nach der Verfügung der
Geschäftsstelle beiden Prozessbevollmächtigten mit der
Terminsladung auch Ziffer 3 der richterlichen Verfügung vom
14. Januar 2003, d.h. die Vorschussanforderung, gegen
Empfangsbescheinigung zugestellt werden. Der durch die
Beschwerdeführerinnen vorgelegten Verfügung, die mit der
Leseabschrift identisch ist, lässt sich aber weder eine
Vorschussanforderung noch auch nur die Absicht einer
Zeugenladung entnehmen. Die gesetzte Frist betraf allein die
Berufungserwiderung.
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Auch wenn die Übersendung der unvollständigen
richterlichen Verfügung auf einem Versehen beruhte, waren die
Voraussetzungen der §§ 379, 356 ZPO damit nicht erfüllt.
Die nunmehr mit einer Beweisaufnahme verbundene
Verfahrensverzögerung, auf die das Landgericht abgestellt
hat, genügt allein nicht für eine Zurückweisung des
Beweismittels. Sonstige Ausschlussgründe, insbesondere eine
Präklusion der Beweismittel, wurden vom Landgericht nicht
geprüft und vermögen die Nichterhebung des Zeugenbeweises
damit nicht zu begründen.
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b) Das angegriffene Urteil beruht auf der
dargelegten Rechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Landgericht anders entschieden hätte, wenn
es die von den Beschwerdeführerinnen benannten Zeugen
vernommen hätte.
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2. Da das angegriffene Urteil schon wegen der
Nichterhebung der angebotenen Beweise gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstößt und keinen Bestand hat, braucht nicht
entschieden zu werden, ob das Landgericht darüber hinaus eine
Überraschungsentscheidung getroffen hat.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt
sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.