BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 746/07 -
des Herrn Ö ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge
zurückweisenden Beschluss richtet, ist sie unzulässig, weil
dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar
ist.
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1. a) Die Entscheidung nach § 356 a
Satz 1 StPO, mit der das Revisionsgericht die Anhörungsrüge
zurückweist, schafft keine eigenständige Beschwer. Es gelten
die gleichen Grundsätze wie bei einer Entscheidung nach
§ 33 a StPO, auf den ein Beschwerdeführer bis zur
Einführung der Vorschrift des § 356 a StPO durch das
Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3220) Gehörsverstöße im Revisionsverfahren stützen
konnte (vgl. BVerfGE 42, 243 ; BTDrucks 15/3706,
S. 17). Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnenden
Entscheidungen nach § 356 a Satz 1 StPO oder
§ 33 a Satz 1 StPO lassen allenfalls eine bereits
durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung
rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur"
durch die Fachgerichte unterbleibt.
4
b) Auf welche Begründung die behauptete
Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge
zurückweisenden Beschluss gestützt wird, ist dabei
unerheblich. Selbst wenn das Fachgericht bei seiner
Entscheidung nach § 356 a Satz 1 StPO vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Umstände nicht genügend
"verarbeitet" oder den Antrag willkürlich zurückgewiesen oder
– so der Vortrag des Beschwerdeführers hier – den
Rechtsbehelf praktisch "leer laufen" ließe, hätte dies nur
zur Folge, dass der eigentliche – durch die
Ausgangsentscheidung eingetretene - Gehörsverstoß
unkorrigiert bliebe und der Beschwerdeführer durch diesen
weiterhin beschwert wäre.
5
Nichts anderes gilt für den Vortrag des
Beschwerdeführers, seinem im Anhörungsrügeverfahren
gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst
wenn man ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren
anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung
allenfalls dazu, dass die Entscheidung nach § 356 a
StPO nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies
hätte lediglich zur Folge, dass die durch die
Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung
unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes
richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen
Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und
deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge
berufen ist.
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2. Es besteht auch kein dringendes,
schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen –
verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach
§ 356 a StPO. Der Beschwerdeführer kann im
Verfassungsbeschwerdeverfahren stets die Ausgangsentscheidung
angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehende
Gehörsverletzung hin überprüfen lassen. Es gelten hier keine
anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen sich die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen richtet (vgl.
BVerfGE 1, 322 ; 21, 139
; 24, 56 ; 34, 205
; 101, 106 m.w.N.).
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3. Dass die Unanfechtbarkeit einer die
Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde den Rechtsschutz des Beschwerdeführers
einzuschränken drohte, steht nicht zu befürchten. In den
seltenen Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer dem
Wortlaut nach nur gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden
Beschluss richtet, wird eine – ohnehin gebotene -
sachdienliche Auslegung des Rechtsschutzbegehrens regelmäßig
ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Sache die
Ausgangsentscheidung angreift.
8
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den die Revision verwerfenden Beschluss wendet, ist sie zum
Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs
rügt und unter Hinweis auf fehlende Aufklärung des
Rügesachverhalts und die Verfahrenspraxis des
Bundesgerichtshofs den Gleichheitsgrundsatz verletzt
sieht.
10
a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, zu
welchem der Verwerfungsentscheidung zugrunde liegenden
Verfahrensstoff er sich vor Erlass nicht hat äußern
können.
11
b) aa) Dass der Bundesgerichtshof bei
Verwerfung der auf die Verfahrensrügen gestützten Revision
willkürlich gehandelt habe, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. In der von ihm zitierten Entscheidung desselben Senats
war die bestimmt behauptete zeitweilige
Verteidigerabwesenheit eindeutig und unmissverständlich durch
das Protokoll belegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.
August 2006 - 3 StR 284/05 -, juris, Abs.-Nr. 5 und 6).
12
Dagegen folgte der Bundesgerichtshof hier dem
Generalbundesanwalt, der den Rügesachverhalt jedenfalls durch
das Protokoll als widerlegt ansah, weil sich bei verständiger
Lesart des Protokolls ergebe, dass das letzte Wort erteilt
und das Urteil nach vorheriger Beratung verkündet worden sei.
Dass diese Begründung willkürlich sei, ist nicht dargelegt
und nach dem in der Beschwerdeschrift mitgeteilten
Protokollinhalt (Seite 2 der Beschwerdeschrift) auch nicht
ersichtlich.
13
bb) Mit dem Vortrag, der Bundesgerichtshof
gebe Anträgen des Generalbundesanwalts auf Anberaumung einer
Revisionshauptverhandlung anders als Anträgen der
Verteidigung in ständiger Praxis statt, ist ein Verstoß gegen
das Willkürverbot ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
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Ob das Revisionsgericht ohne
Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich
ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen
Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf
Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch
nach Verfassungsrecht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2007
– 2 BvR 2655/06 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01
-, NStZ 2002, S. 487 ). Der Bundesgerichtshof
durfte hier im Beschlusswege entscheiden. Der
Generalbundesanwalt hatte in seiner begründeten
Antragsschrift die Verwerfung der Revision durch Beschluss
beantragt (Seite 1 der Antragsschrift vom 24. Oktober 2006),
und der Bundesgerichtshof hatte die Revision ausweislich des
angefochtenen Beschlusses einstimmig für offensichtlich
unbegründet gehalten. Dass das Revisionsgericht den ihm bei
Beurteilung der Offenkundigkeit der Unbegründetheit
zustehenden Entscheidungsspielraum (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 -, zur Veröffentlichung in juris
vorgesehen; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 – 2 BvR
1225/01, NStZ 2002, S. 487 ) überschritten hätte,
ist weder dargelegt noch ersichtlich.
15
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen aus der
Nichtmitteilung der Besetzung des Senats vor Erlass der
Verwerfungsentscheidung rügt.
16
a) aa) Ob die unterlassene Namhaftmachung der
zur Sachentscheidung berufenen Richter nach § 24 Abs. 3
Satz 2 StPO Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, ist
am Maßstab des Gebots eines fairen Verfahrens zu prüfen.
Dieses ist jedenfalls dann einschlägig, wenn die
Namhaftmachung – wie hier - allgemein der Ermittlung von
Ablehnungsgründen dient (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 29. September 1989 - RReg. 2 St 10/89 -,
NStZ 1990, S. 200 ; Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws
1303/99 -, juris, Abs.-Nr. 4). Ob der Anspruch auf
rechtliches Gehör dem Gebot eines fairen Verfahrens als
Prüfungsmaßstab vorgeht, wenn die Mitteilung nur der
Bestätigung schon vorgebrachter Bedenken gegen die
Objektivität namentlich bezeichneter, möglicherweise zur
Entscheidung berufener Richter dient (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758;
hingegen generell auf Art. 103 Abs. 1 GG
abstellend: Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.
Mai 1982 - 1 Ws 183/82 -, NStZ 1983, S. 470),
bedarf keiner Erörterung, da dies hier nicht der Fall
war.
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bb) Das Gebot eines fairen Verfahrens
erfordert grundsätzlich, dass die Namhaftmachung so
rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verfahrensbeteiligte
vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und er diese
innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 25 StPO anbringen
kann. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht
nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie steht im Zusammenhang
mit dem Recht des Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines
ausgeschlossenen oder befangenen Richters und dient dazu, ihm
zu ermöglichen, etwaige Ablehnungsgründe zu ermitteln und
durch ein entsprechendes Gesuch zu erreichen, dass kein
befangener Richter an der Entscheidung mitwirkt (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -,
juris, Abs.-Nr. 74; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR
625/01, 2 BvR 638/01 -, juris, Abs.-Nr. 53; Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 -
RReg. 2 St 10/89 -, NStZ 1990, S. 200 ;
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
24. November 1999 – Ws 1303/99 -, juris, Abs.-Nr.
4).
18
cc) Daraus folgt, dass der Anspruch eines
Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren nur dann
verletzt ist, wenn er wegen der verspäteten oder
unterlassenen Namhaftmachung endgültig hinnehmen musste, dass
ein befangener Richter an dem Verfahren mitgewirkt hat.
Gerade wegen der Nichtmitteilung der Namen der zur
Entscheidung berufenen Richter muss der Verfahrensbeteiligte
gehindert gewesen sein, einen tatsächlich vorhandenen
Ablehnungsgrund zu ermitteln und rechtzeitig – vor Erlass der
Sachentscheidung – geltend zu machen. Rügt ein
Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf faires
Verfahren, muss er deshalb darlegen, dass ihm bei
rechtzeitiger Mitteilung der Besetzung des Gerichts
jedenfalls die Anbringung tauglicher Ablehnungsgründe
gelungen wäre (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 29. September 1989 - RReg. 2 St 10/89 -,
NStZ 1990, S. 200 ; Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws
1303/99 -, juris, Abs.-Nr. 4; vgl. auch Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember
1980 - 1 Ws 335/80 -, Leitsatz in juris).
19
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des
Beschwerdeführers nicht gerecht. Es fehlt an Darlegungen,
dass er bei rechtzeitiger Mitteilung der Besetzung des Senats
taugliche Ablehnungsgründe hätte vorbringen können.
20
aa) Nach seinem Vortrag war die unterlassene
Namhaftmachung schon nicht ursächlich dafür, dass er vor
Erlass der Entscheidung an einem Ablehnungsgesuch gehindert
war. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe die erkennenden
Richter jedenfalls dann ablehnen wollen, wenn ihre
Verwerfungsabsicht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung
erkennbar würde. Dies setzt voraus, dass ihm das Gericht –
zusätzlich zur Besetzungsmitteilung - vor Erlass des
Verwerfungsbeschlusses mitgeteilt hätte, dass es ohne
Revisionshauptverhandlung zu entscheiden beabsichtige. Zu
einer solchen Mitteilung ist das Revisionsgericht aber weder
einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet.
21
Die Strafprozessordnung sieht einen Antrag des
Beschwerdeführers auf Anberaumung einer
Revisionshauptverhandlung nicht vor. Sie gibt dem Gericht
durch die Verfahrensregeln in § 349 Abs. 1, 2 und 5 StPO
vor, wann es von einer Hauptverhandlung absehen kann. Der
"Antrag" eines Beschwerdeführers auf Anberaumung einer
Revisionshauptverhandlung kann lediglich eine Anregung an das
Revisionsgericht sein. Eine Verpflichtung, diese vor Erlass
eines Verwerfungsbeschlusses zu "bescheiden", findet im
Gesetz keine Grundlage. Das Revisionsgericht ist hierzu auch
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
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Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte
nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten – auch wenn
dieser es in die Form eines "Antrags" kleidet - ausdrücklich
zu bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der
Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat (vgl. BVerfGE 96, 205 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06
-, juris, Abs.-Nr. 22). Besondere, eine abweichende
Beurteilung gebietende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten
Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers und dem dort
normierten Verbot einer "Überraschungsentscheidung" ist im
Verfahren nach § 349 Abs. 2 GG durch die zwingend
vorgeschriebene Übermittlung der – begründeten -
Antragsschrift der Staatsanwaltschaft (§ 349 Abs. 3
Satz 1 StPO) und die Möglichkeit einer Gegenerklärung
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01
-, NStZ 2002, S. 487 ; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, vorgesehen zur
Veröffentlichung in juris). Ein Anspruch auf Mitteilung einer
Entscheidung ohne Hauptverhandlung folgt auch nicht aus dem
Gebot eines fairen Verfahrens. Dieses verpflichtet das
Gericht nicht zu Mitteilungen, die – wie hier - für einen
Beschwerdeführer ausschließlich deshalb von Interesse sind,
weil sie als Anknüpfungspunkt für ein (untaugliches)
Ablehnungsgesuch in Betracht kommen.
23
bb) Der Beschwerdeführer hat keine tauglichen
Ablehnungsgründe dargelegt.
24
Weder die Nichtdurchführung einer
Revisionshauptverhandlung noch eine etwaige Praxis des
Gerichts, bei Revisionen der Staatsanwaltschaft – anders als
bei solchen von Angeklagten - Anträgen auf Anberaumung einer
Hauptverhandlung nachzukommen, sind geeignet, eine Ablehnung
der Mitglieder des Senats zu rechtfertigen. Da § 349
Abs. 2 StPO dem Revisionsgericht unter den dort genannten
Voraussetzungen die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden, ausdrücklich einräumt und bei Vorliegen der
Voraussetzungen kein Anspruch auf eine
Revisionshauptverhandlung besteht, lässt sich aus der
Entscheidung des Gerichts, nach § 349 Abs. 2 StPO zu
verfahren, keine Voreingenommenheit der erkennenden Richter
ableiten. Mangels Verpflichtung des Gerichts, dem
Beschwerdeführer vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses das
Vorgehen nach § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen, kann auch
das Unterlassen einer Mitteilung eine Voreingenommenheit
nicht begründen.
25
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.