BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 750/06 -
- 2 BvR 752/06 -
- 2 BvR 761/06 -
- 2 BvR 750/06 -,
- 2 BvR 752/06 -,
- 2 BvR 761/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zu gemeinsamer
Entscheidung miteinander verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Mordes am 16.
Dezember 1997 zu lebenslangen Freiheitsstrafen.
2
Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen
diese Verurteilung blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof
verwarf sie durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
3
Gegen diese Entscheidung erhoben die
Beschwerdeführer im April 1999 Verfassungsbeschwerde. Mit
Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99; 2 BvR 657/99; 2
BvR 683/99 - hob der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 auf und verwies die
Sache zu erneuter Entscheidung über die Revisionen der
Beschwerdeführer zurück. Der Bundesgerichtshof habe in
grundrechtswidriger Weise die Darlegungsanforderungen an den
Revisionsvortrag überspannt.
4
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 verwarf der
Bundesgerichtshof die Rechtsmittel der Beschwerdeführer
erneut. Dabei trat er dem Begehren der Beschwerdeführer, die
gegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen wegen
unangemessener Verfahrensdauer in zeitige Freiheitsstrafen
umzuwandeln, entgegen. Die Zeit, die das Revisionsverfahren
letztlich bis zur Entscheidung vom 7. Februar 2006 in
Anspruch genommen habe, sei in die Gesamtdauer des
Strafverfahrens nicht mit einzuberechnen. Entgegen der von
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere in ihrem Beschluss vom
5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - vertretenen
Ansicht sei die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nur dann
Bestandteil der Gesamtdauer des Strafverfahrens, wenn das
Rechtsmittel der Korrektur erheblicher Verfahrensfehler
gedient habe. Ein solcher Verfahrensfehler sei ihm - dem
Bundesgerichtshof - in seinem Beschluss vom 10. Februar 1999
nicht unterlaufen.
5
Es könne dahingestellt bleiben, ob dem
Bundesverfassungsgericht rechtsstaatswidrige Verzögerungen
bei der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerden unterlaufen
seien. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, komme
eine Reduzierung der gegen die Beschwerdeführer verhängten
Strafen nicht in Betracht. Von den Justizbehörden
verschuldete Verfahrensverzögerungen hätten nicht das
Gewicht, das Tatunrecht des Mordes in einem Umfang
abzumildern, der ein Absehen von der vom Gesetz
ausschließlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe
rechtfertigen könnte.
6
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006. Sie rügen eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie
einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG.
7
Aufgrund der im Verfahren eingetretenen
rechtsstaatswidrigen Verzögerungen hätten die vom Landgericht
verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige
Freiheitsstrafen umgewandelt werden müssen. Das inzwischen
mehr als zehn Jahre andauernde Verfahren sei insbesondere
zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.
Februar 1999 und 7. Februar 2006 verzögert worden. Der
Bundesgerichtshof habe durch seinen grundrechtswidrigen
Beschluss vom Februar 1999 Anlass zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerden gegeben. Das Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht, das nicht ausreichend gefördert
worden sei, habe der Korrektur dieses Verfahrensfehlers
gedient. Deshalb sei seine Dauer der Gesamtdauer des
Strafverfahrens hinzuzurechnen. Soweit der Bundesgerichtshof
dies mit der Erwägung in Abrede stelle, die Zeit, die die
rechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in
Anspruch nehme, sei nur dann in die Gesamtdauer des
Strafverfahrens einzustellen, wenn die Überprüfung der
Korrektur erheblicher Verfahrensfehler diene, missachte er
insbesondere die von der Entscheidung der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember
2005 ausgehende Bindungswirkung. In dieser Entscheidung habe
die Kammer zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsmittelzeiten
stets in die Verfahrensdauer einzuberechnen seien, wenn die
Durchführung der Rechtsmittel der Korrektur von
Verfahrensfehlern diene, die von den Justizbehörden
veranlasst worden seien.
8
Auch müsse - entgegen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs - bei rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen die Umwandlung einer lebenslangen in
eine zeitige Freiheitsstrafe möglich sein. Anderenfalls würde
das mit Verfassungsrang ausgestattete Beschleunigungsgebot
für den eines Mordes verdächtigten Beschuldigten keine
Geltung entfalten.
9
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006
verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.
10
1. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten,
wegen der zwischen der Revisionsentscheidung vom 10. Februar
1999 und dem Erlass der angegriffenen Entscheidung
verstrichenen Zeit über die Feststellung rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen die wegen Mordes verhängten
lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige Freiheitsstrafen
umzuwandeln.
11
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im
Beschwerdevorbringen vertretene, aber aufgrund der Stellung
des Bundesverfassungsgerichts im deutschen Rechtssystem eher
fern liegende Rechtsauffassung zutrifft, wonach die
Bearbeitungsdauer einer nicht zum Rechtsweg gehörenden
Verfassungsbeschwerde der Dauer des Strafverfahrens
hinzuzurechnen sei. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens ist, ob es - wie von den
Beschwerdeführern vorgetragen - bei der Entscheidung über den
außerordentlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf oder
im Revisionsverfahren zu vermeidbaren, von der Justiz zu
vertretenen Verzögerungen gekommen ist, die der
Bundesgerichtshof hätte feststellen müssen. Auch die in den
Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob der
Bundesgerichtshof durch die Verneinung einer ihm angelasteten
Verfahrensverzögerung eine von der Entscheidung der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 - ausgehende Bindungswirkung –
betreffend die Voraussetzungen der Einbeziehung von
Rechtsmittelzeiten in die Gesamtdauer eines Strafverfahrens –
missachtet hat, bedarf keiner Erörterung.
12
2. Die von den Beschwerdeführern über die
Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
begehrte Reduzierung der gegen sie verhängten lebenslangen
Freiheitsstrafen kommt aufgrund der strukturellen
Besonderheiten des Mordtatbestandes nicht in Betracht. Einer
solchen Reduzierung steht der Umstand entgegen, dass das
Gesetz für Mord ausnahmslos die lebenslange Freiheitsstrafe
androht. Diese Strafandrohung lässt eine Berücksichtigung von
Verstößen gegen den strafrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz
im Rahmen einer Strafzumessung grundsätzlich nicht zu.
13
Der Beschleunigungsgrundsatz entspringt – wie
das Bundesverfassungsgericht sowohl in Kammer- (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -,
BVerfGK 1, 269 = NJW 2003, S. 2897 ff.
= NStZ 2004, S. 335 ff.) als auch in maßstabbildenden
Senatsentscheidungen (vgl. BVerfGE 63, 45 )
mehrfach betont hat – dem Rechtsstaatsprinzip. Er dient zum
einen öffentlichen Interessen. So trägt er etwa dazu bei,
eine auf unverfälschter Beweisgrundlage beruhende
Entscheidung (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und eine auch
generalpräventiven Aspekten genügende Realisierung des
staatlichen Strafanspruchs zu ermöglichen (vgl. Pfeiffer,
Festschrift für Jürgen Baumann, 1992, S. 329, 333 f.).
Vorwiegend schützt der Beschleunigungsgrundsatz jedoch
subjektive Belange des Beschuldigten (vgl. BGHSt 26, 228
). Für diesen folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG ein
bindender Anspruch auf Durchführung des gegen ihn anhängigen
Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
121/83 -, NJW 1984, S. 967). Verletzen die
Justizbehörden diesen Anspruch, haben sie die dadurch
eintretende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens
bei ihrer anstehenden Entscheidung zu Gunsten des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies findet seinen Grund
darin, dass eine unangemessene Verfahrensdauer den aus der
Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden
Unrechtsgehalt abmildert, der dem Beschuldigten als Tatschuld
angelastet wird (Krehl, ZIS 2006, S. 168, 172; ders./Eidam,
NStZ 2006, S. 1, 8 f.; BGH, NStZ 1997, S. 543, 544; StV
2002, S. 598).
14
Schuldmindernd wirken rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerungen zumeist deshalb, weil das sachlich
nicht veranlasste Andauern der Strafverfolgung den
Beschuldigten im Regelfall besonderen Belastungen aussetzt
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 – 2 BvR 1471/03
-; juris = BVerfGK 2, 239 ), die zum Teil
sanktionsähnlichen Charakter haben (vgl. BVerfGK 1, a.a.O.
). Schuldmildernd können sich
unverhältnismäßige Verfahrensdauern aber auch schon allein
deshalb auswirken, weil im Allgemeinen mit fortschreitender
Zeit das Interesse an der Verwirklichung des staatlichen
Strafanspruchs mit Blick auf bestimmte Strafziele – etwa den
Strafzweck der Generalprävention - abnimmt, was den
gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Unrechtsvorwurf
relativiert.
15
Grundsätzlich sind Schuldmilderungsgründe –
auch solche, die aus einer unangemessenen Verfahrensdauer
resultieren - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGK 1, a.a.O. ). Rechtliche Grundlage hierfür
ist § 46 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 3). Der Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot stellt sich wegen seiner negativen
Auswirkungen für den Beschuldigten als nachteilige Tatfolge
dar, die über die Würdigung seiner Person in den
Strafzumessungsvorgang einfließt (vgl. BVerfGK 2, a.a.O.
; Krehl, a.a.O., S. 172). In
Ausnahmefällen können bei tiefgreifenden Verletzungen des
Beschleunigungsgrundsatzes die notwendig werdenden
Kompensationen sogar einen Umfang erreichen, der die
Tatschuld vollständig ausgleicht. Dies zwingt dann die
Strafjustiz dazu, gemäß §§ 59, 60 StGB von einer
Verurteilung des Angeklagten zu Strafe abzusehen (vgl. BGHR
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21)
oder der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine
Verfahrenseinstellung – sei es nach Opportunitätsgrundsätzen
oder wegen eines Verfahrenshindernisses – Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGK 1, a.a.O.).
16
3. Allerdings kann für eine Kompensation von
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen nur dort Raum
sein, wo das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, das aus der
Verwirklichung des Deliktstatbestandes offenbar werdende
Tatunrecht und die darin zum Ausdruck kommende Schuld des
Täters zu relativieren. Bei § 211 StGB jedenfalls
besteht diese Möglichkeit nicht. Der Mordparagraf verfügt
über keinen Strafrahmen, der Gelegenheit dazu böte,
Schuldmilderungen als Folge einer unangemessenen
Verfahrensdauer gegen die Tatschuld abzuwägen.
17
Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet allein
die - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende
(vgl. BVerfGE 45, 187 ) - lebenslange
Freiheitsstrafe die Sanktion für Mord. In dieser
gesetzgeberischen Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass
lediglich das aus der Verwirklichung von objektivem und
subjektivem Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung
der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen soll, während
andere schuldbeeinflussende Aspekte außer Betracht zu bleiben
haben (vgl. BVerfGE 86, 288 <310, 323>).
18
Folgerichtig ist in der Vergangenheit bei
§ 211 StGB von einer Verurteilung zu lebenslanger Haft
nur dann abgesehen worden, wenn die konkrete Tatschuld bei
Subsumtion unter den Tatbestand dem durch die Mordmerkmale
vorgegebenen Unrechtsgehalt ausnahmsweise nicht entsprach und
die Verhängung der absoluten Strafe deshalb unverhältnismäßig
gewesen wäre (vgl. BGHSt 30, 105 ff. für das Mordmerkmal
der "Heimtücke"; BGH, NStZ 2005, S. 154, 155; BGHR StGB
§ 211 Abs. 1 Strafmilderung 3). Demgegenüber haben die
Strafgerichte auch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
7. Februar 2006 bei einer dem Unrechtsgehalt des § 211
StGB korrespondierenden Tatschuld bislang weder eine
Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten zwischen Tat und
Verurteilung (vgl. BGH, StV 2002, a.a.O., S. 599) noch –
soweit ersichtlich - eine verzögerliche Sachbearbeitung der
Justizbehörden zum Anlass genommen, die lebenslange
Freiheitsstrafe in eine zeitige umzuwandeln.
19
Gegen diese Rechtsprechung ist wegen der
Vereinbarkeit der allein an das Tatunrecht anknüpfenden
lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
20
Aber nicht nur aus der Charakterisierung
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als
personenbezogene Schuldmilderungsgründe erklärt sich, warum
diese bei § 211 StGB prinzipiell nicht Raum greifen.
Auch aus der Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB ist
abzuleiten, dass lange Verfahrenszeiten und verzögerliche
Verfahrensbearbeitungen keinen Einfluss auf die
Strafandrohung bei Mord haben (vgl. Strate, NJW 2006, S.
1480, 1481). § 78 Abs. 2 StGB nimmt das Verbrechen des
Mordes ausdrücklich von einer Verjährung aus. Damit stellt
der Gesetzgeber klar, dass er bei diesem Delikt selbst lange,
zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume
nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese
Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der
Strafverfolgung nicht beeinträchtigen.
21
Ob ungeachtet dieser gesetzgeberischen
Intention Ausnahmefälle denkbar sind, in denen etwa
Jahrzehnte währende Zeitabläufe zwischen Tatbegehung und
rechtskräftiger Verurteilung - möglicherweise im Verbund
mit anderen schuldmildernden Aspekten - aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ein Abrücken von der lebenslangen
Freiheitsstrafe erforderlich machen könnten (vgl. BGHSt 41,
72 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn
die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Dauer des
Strafverfahrens hinzugerechnet werden müsste und es im
Verfahren über die gegen die Revisionsentscheidung vom
Februar 1999 eingelegten Verfassungsbeschwerden zu
unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre, hätten die im
Verfahren gegen die Beschwerdeführer verstrichenen Zeiten bis
zum heutigen Zeitpunkt keinen Umfang erreicht, der eine
Relativierung der vom Gesetzgeber für Mord vorgesehenen
absoluten Strafe erzwänge.
22
Der Vortrag der Beschwerdeführer, die
Auffassung, bei § 211 StGB könnten rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerungen auf der Rechtsfolgenseite nicht
kompensiert werden, würde dazu führen, dass die Grundrechte
eines des Mordes verdächtigen Beschuldigten weniger geschützt
wären als die Grundrechte von Beschuldigten, die anders
gelagerten strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt seien, geht
fehl. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung streitet das
Recht auf angemessene Verfahrensbeschleunigung auch für den
Mordverdächtigen. Kommt es vor Rechtskraft des Urteils zu
Verzögerungen im Verfahren, können diese mit Blick auf das
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG nicht zuletzt dessen Entlassung aus einer gegen ihn
vollzogenen Untersuchungshaft nach sich ziehen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR
1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ff. = StV 2006, S.
734 ff.). Dass es nach Rechtskraft des Urteils zu einer
weitergehenden Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen
im Rechtsfolgenausspruch des richterlichen Erkenntnisses
nicht mehr kommt, ist eine hinzunehmende Konsequenz aus der
Absolutheit der nicht im Widerspruch zur Verfassung stehenden
lebenslangen Freiheitsstrafe.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.