BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 751/11 -
der Frau S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 25. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von
1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten
Fristversäumnis im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist
nicht glaubhaft dargelegt.
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Die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz
ihres Bevollmächtigten vom 4. April 2011
Verfassungsbeschwerde erhoben, die am selben Tag per Telefax
ohne Anlagen beim Bundesverfassungsgericht einging. Der
Originalschriftsatz mit Anlagen ging erst am 9. April 2011
und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 93 Abs.
1 BVerfGG ein. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit
Kammerbeschluss vom 27. Juni 2011 nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden
war.
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Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juli
2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung
behauptete ihr Prozessbevollmächtigter, er habe die
Kanzleiangestellte K. S. nach Unterzeichnung des
Originalschriftsatzes und der beglaubigten Abschriften
angewiesen, die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen
fristwahrend an das Bundesverfassungsgericht zu faxen. Die
Kanzleiangestellte habe aber aufgrund eines Versehens nur den
Schriftsatz ohne Anlagen gefaxt, was dem
Prozessbevollmächtigten erst durch die
Nichtannahmeentscheidung vom 27. Juni 2011 zur Kenntnis
gelangt sei.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen.
Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht
glaubhaft dargelegt.
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Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zutrifft, er
habe seine Kanzleiangestellte angewiesen, den
Verfassungsbeschwerdeschriftsatz einschließlich Anlagen an
das Bundesverfassungsgericht zu faxen. Hiergegen spricht,
dass auf der gefaxten wie auf der später im Original
eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift in Fettdruck
„vorab per Fax ... (ohne Anlagen)“ vermerkt ist. Selbst wenn
die Darstellung des Prozessbevollmächtigten zu seiner der
Kanzleiangestellten mündlich erteilten Weisung zuträfe, wäre
damit im Übrigen fehlendes Verschulden nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht, da der Bevollmächtigte in diesem Fall die
Angestellte jedenfalls einem Widerspruch zwischen der
mündlich und der durch Unterzeichnung des
Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes mit dem fettgedruckten
Versendungsvermerk schriftlich erteilten Anweisung ausgesetzt
hätte. An dieser Beurteilung ändert auch die eidesstattliche
Versicherung der Kanzleiangestellten nichts. Diese berichtet
nichts darüber, in welcher Form der Auftrag erfolgte, den
Schriftsatz samt Anlagen zu faxen. Der Widerspruch zwischen
der Angabe auf der ersten Schriftsatzseite „Vorab per Fax ...
(ohne Anlagen)“ und der angeblichen Einzelweisung wird weder
erwähnt noch erklärt.
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2. Dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin ist nach dem Vorstehenden eine
Missbrauchsgebühr - in der angemessen erscheinenden Höhe von
1.000 € - aufzuerlegen.
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Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Diese Regelung erfasst auch den
Fall, dass jedenfalls die Aufrechterhaltung der
Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1997
- 2 BvR 1057/97 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht muss
es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben
durch für jedermann erkennbar aussichtslose
Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen
Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert
gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219
; 10, 94 ). Die Inanspruchnahme der
Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im
Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar,
wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig
aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219
; 10, 94 ; 14, 468 ). Dies
gilt auch für den hier gegebenen Fall des Versuchs, einer
verfristeten Verfassungsbeschwerde mittels eines für jeden
Einsichtigen offensichtlich aussichtslosen
Wiedereinsetzungsantrages doch noch zu einer Sachbehandlung
zu verhelfen.
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Die Missbrauchsgebühr kann dem
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn
die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist
(vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ;
14, 468 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.