BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 759/10 -
des Herrn K …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht
Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in
Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels
einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den
angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu
erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe
als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten
Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen „Grenzwert“ von 92 km/h
eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge,
die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst
worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung
von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer
gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der
Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.
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2. Das Brandenburgische Oberlandesgericht
verwarf die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom
22. Februar 2010 als unbegründet. Die auf die Sachrüge
hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung habe
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
ergeben.
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Das Amtsgericht sei zutreffend davon
ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und die
Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und
Auswertung eines Messfotos zulässig gewesen seien und dass
der Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtlich
geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt sei. Die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich
einer Geschwindigkeitsmessung stelle einen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dar. Eine zulässige Beschränkung erfordere eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des
Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar regle
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werde.
Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von
Lichtbildern sowie von Videoaufzeichnungen sei § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der im
Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG
entsprechend anwendbar sei und im Hinblick auf seinen
bereichsspezifischen Regelungsgehalt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
grundrechtseinschränkende Ermächtigungsnorm genüge.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die
Ermächtigung sei entsprechend ihrem Wortlaut nicht nur auf
Observationsmaßnahmen beschränkt. Ausreichend sei ein
einfacher Tatverdacht. Mit dem festgestellten Messverfahren
sei sichergestellt, dass zur Identifikation geeignete
Bildaufnahmen nur dann angefertigt würden, wenn zuvor durch
das Messgerät eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden sei. Bei Auslösung
des Fotos habe bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung
einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegen. Der Senat folge
nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass bei
derartigen Sachverhalten ein Tatverdacht erst auf der
Grundlage der bereits gefertigten Lichtbilder begründet
werden könne. Der Tatverdacht bestehe vielmehr bereits ab dem
Zeitpunkt, in dem das Messgerät die
Geschwindigkeitsüberschreitung registriere. Unschädlich sei,
dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene
Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst werde.
Der Messbeamte müsse bei Durchführung der
Geschwindigkeitsmessung nicht nochmals selbst in den Vorgang
eingreifen und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der
Geschwindigkeitsüberschreitung für jedes Fahrzeug manuell
bewirken. Dies wäre angesichts der Vielzahl der zu
beurteilenden, gleichgelagerten Sachverhalte und des
Erfordernisses, besonders schnell zu handeln, nicht
praktikabel und darüber hinaus mit keinerlei qualitativem
Gewinn für die Sachbehandlung verbunden. Weitere
Feststellungen und konkret-individuelle Beurteilungen seien
hierbei noch nicht erforderlich. Dies rechtfertige es, dass
die Entscheidung hinsichtlich eines Anfangsverdachts
antizipiert werde. Die erforderliche Individualisierung und
Konkretisierung der Entscheidung über die Frage des
Tatverdachts werde dabei nicht der Messanlage überlassen,
sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der
technischen Voraussetzungen geschaffen.
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Auch die übrigen Voraussetzungen des
§ 100h Abs. 1 Satz 1 StPO seien gegeben. Die
Erforschung des Sachverhalts sei auf andere Weise weniger
Erfolg versprechend oder erschwert gewesen, da ein Anhalten
des fließenden Verkehrs auf der Autobahn nicht hinreichend
gefahrlos durchgeführt werden könne. Die Herstellung eines
Lichtbildes sei auch verhältnismäßig gewesen und lasse einen
Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 3
Abs. 1 GG geltend. Die Gerichte hätten verkannt, dass
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG keine geeignete
Rechtsgrundlage für die Grundrechtseingriffe in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht sei, da diese Regelung nur
die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken
ermögliche. Selbst wenn die Bestimmung grundsätzlich
herangezogen werden könnte, habe es an einem konkreten
Tatverdacht bei der Anfertigung der Aufnahme gefehlt. Es
liege kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson
vor.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht
vor.
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1. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden
Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer
gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (BVerfGE
65, 1 ; stRspr). Die Fachgerichte haben als
Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von
Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger
Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden
weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst
ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010,
S. 148 f.; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar
2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.;
OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi
1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f., jeweils
m.w.N.).
9
2. Die Auslegung und Anwendung des § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.
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a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen
Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche
Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten
verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85
). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen
Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 96>; 85, 248 ; 87, 287 ).
Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der
angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen
worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der
einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten
waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht
unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 101, 361 ; 106, 28
).
11
b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte
wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht
und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die
fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46
Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht
diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die
Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der
Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG
Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi
206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010
- 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG
Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ss OWi
1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom
1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09
-, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom
16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010,
S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober
2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR
2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur
(vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59,
Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm,
NZV 2009, S. 620 ; a.A. Niehaus, DAR 2009, S.
632 ; Roggan, NJW 2010, S. 1042
).
12
aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend
davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und
Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009,
S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den
Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis
Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu
Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke
beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom
1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss
1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in:
Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143,
145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit
einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur
eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von
Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs
8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO,
52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK
StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das
Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten
nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig
eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage
begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es
handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung
einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu
überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der
voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 -
2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist
nicht ersichtlich.
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Entsprechendes gilt auch für die Feststellung
des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige
Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im
angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass
der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg,
Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -,
juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss
291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß
gegen spezifisches Verfassungsrecht ist - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - darin ebenfalls nicht zu
sehen.
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bb) Die angefochtenen Entscheidungen lassen
auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher
Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen der
Verkehrsüberwachung ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit
des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden
Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von
Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit
ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -,
NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit
an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in
Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren
für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW
2002, S. 2378 ). Die Anfertigung von
Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur
Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an
der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die Fachgerichte
haben die Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1
Satz 1 2. Halbsatz StPO (in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 OWiG) geprüft und dargelegt, dass keine
weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt. Der
Beschwerdeführer hat auch keine durchgreifenden Gründe dafür
vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen
Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte
Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der
Eingriffsintensität führt (vgl. BVerfGE 107, 299 ;
115, 166 ; 115, 320 ), dass aber
andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen
aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann
wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den
Einzelnen reduziert ist (vgl. BVerfGE 120, 378 ).
Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern
ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur
Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht
eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht (vgl.
BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378
). Andere Personen dürfen gemäß
§ 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies
unvermeidbar ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
lediglich einzelne Aufnahmen angefertigt werden.
Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung bei der
Ausübung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 120, 378 )
sind nicht zu erwarten. Vielmehr zielt die
Verkehrsüberwachung nur auf die Einhaltung der aus Gründen
der Verkehrssicherheit erlassenen Geschwindigkeitsregelungen.
Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der
Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine
belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Es bestehen in
§ 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde
Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur
Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl. auch Seitz, in:
Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59,
Rn. 145a). Es ergeben sich daher im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.