BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 759/13 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer
beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung
dahingehend, dass der zuständigen Justizvollzugsanstalt im
Rahmen einer Besuchsüberstellung die Fesselung des
Beschwerdeführers untersagt werde.
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a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss
der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen
angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 105, 365
; stRspr). Eine einstweilige Anordnung
kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches
Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der
Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ
63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11
-, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris).
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b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier
nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht
offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt
jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige
Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der
erforderlichen Weise deutlich überwiegen.
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Ergeht die einstweilige Anordnung nicht,
erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
begründet, muss der Beschwerdeführer einen
Grundrechtseingriff in Form einer verdeckten Fesselung (sog.
Hamburger Fessel) während des Rücktransports von Berlin nach
Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von denen im
vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die
Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim
gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen
Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu
unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar
2012 - 2 BvR 228/12 -. juris), ist die Fesselung jedoch
erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers
zu verhindern.
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Unter diesen Umständen kann das erforderliche
deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.
Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).
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2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.