BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 760/23 -
In dem Verfahren
gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 - 994 OWi 25/23 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2023 - 994 OWi 25/23 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2023 - 994 OWi 25/23 -,
d) den Kostenbescheid der Stadt Frankfurt am Main - Ordnungsamt - vom 2. Januar 2023 - 002.661964.5 -
und Antrag auf Zulassung eines Beistandshat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juni 2023 einstimmig beschlossen:
1
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kessal-Wulf Wallrabenstein Offenloch