BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 764/07 -
des Herrn L...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 55 BeamtVG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehene Berechnung
des anrechnungsfreien Teils einer Rente aus einer
freiwilligen Weiterversicherung nach dem so genannten
Zeit-Zeit-Verhältnis den betroffenen Versorgungsempfänger in
seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, wenn dieser
während der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung
erheblich höhere Beiträge geleistet hat als während der Zeit
der Pflichtversicherung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Musiker. Vom 1.
September 1959 bis zum 31. August 1993 war er im Rahmen eines
privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses bei den Berliner
Philharmonikern tätig. In diesem Zeitraum war er in der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der
Künstlerzusatzversicherung bei der Bayerischen
Versorgungskammer – Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester (VddKO) - pflichtversichert. Zum 1. September
1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zum Professor (BesGr. C 4 BBesG) für Klarinette an
der Hochschule für Musik ernannt. Mit Ablauf des Monats
September 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Erreichens
der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
3
Zu diesem Zeitpunkt hatte er
Rentenanwartschaften bei der VddKO aus Beiträgen in Höhe von
insgesamt 507.416,02 DM erworben. Auf diese
Gesamtbeitragssumme leisteten der Beschwerdeführer und sein
Arbeitgeber in der Zeit bis zur Verbeamtung des
Beschwerdeführers Pflichtbeiträge in Höhe von jeweils
93.455,01 DM, also insgesamt 186.910,02 DM. In den Jahren
1989 bis 1993 zahlte der Beschwerdeführer darüber hinaus
Ergänzungsbeiträge in Höhe von 69.178,00 DM. In der Zeit vom
1. September 1993 bis zum Jahre 2000 leistete der
Beschwerdeführer sodann - aufgrund einer freiwilligen
Weiterversicherung - Weiterversicherungsbeiträge in Höhe von
251.328,00 DM.
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Mit Rentenbescheid vom 28. Mai 2002 wurde dem
Beschwerdeführer eine gesetzliche Regelaltersrente in Höhe
von 1.065,69 € zugesprochen. Die VddKO setzte seinen
Ruhegeldanspruch ab dem 1. Juli 2002 auf monatlich 3.796,78 €
fest. Mit Bescheid vom 13. August 2002 setzte das Land die
Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers auf der Grundlage
eines Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 6.219,65 € fest.
Gleichzeitig stellte das Land das Ruhegehalt des
Beschwerdeführers in Höhe von 4.087,20 € ruhend. Zur
Begründung hieß es, die Versorgungsbezüge seien im Hinblick
auf die gesetzliche Rente sowie die Zusatzrente aus der VddKO
einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG zu unterwerfen.
Die gesetzliche Rente sei in diese Ruhensregelung mit einem
Betrag von 1.419,89 € einzustellen, die Zusatzrente aus der
VddKO mit einem Betrag von 2.667,31 €. Unberücksichtigt
blieben hingegen ein auf den Ergänzungsbeiträgen aus der Zeit
zwischen 1989 und 1993 beruhender Teil der Zusatzrente von
501,87 € sowie ein Rententeil in Höhe von 627,60 € aus der
freiwilligen Weiterversicherung in der VddKO in den Jahren
1993 bis 2000. Die verbleibenden Versorgungsbezüge beliefen
sich auf monatlich 2.132,45 € brutto. Die Berechnung des auf
der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden, nicht
anrechenbaren Rententeils habe gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Var. 1 BeamtVG nach dem Verhältnis der
Versicherungsjahre zu erfolgen, da sich die Rente nicht nach
Werteinheiten oder Entgeltpunkten berechne.
5
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob
der Beschwerdeführer Klage gegen den
Versorgungsfestsetzungsbescheid, soweit darin das Ruhen des
Versorgungsanspruchs im Hinblick auf die Rente aus der VddKO
angeordnet worden war. Er trug vor, eine Berechnung des nicht
anrechenbaren Rententeils aus der freiwilligen
Weiterversicherung nach dem in § 55 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen
Zeit-Zeit-Verhältnis verstoße in seinem Fall gegen
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er
habe letztlich 82 % der Gesamtbeiträge zu der
Zusatzversicherung der VddKO selbst erbracht. Die Berechnung
nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis führe in seinem Fall zu einem
unverhältnismäßig hohen Anrechnungsbetrag. Er werde hierdurch
eines Teils seines Vermögens beraubt.
6
Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 wies das
Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung hieß es, die Versorgungsbehörde habe den auf
der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden Teil der
Zusatzrente zu Recht nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet.
Denn das von der VddKO geleistete Ruhegeld errechne sich
nicht nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten, so dass
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und 3
BeamtVG nicht anwendbar sei. Eine hiervon abweichende
Bewertung sei auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten
nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer berufe sich
insoweit ohne Erfolg auf den Bescheid des Landes vom 9.
November 1992, mit dem ihm die Auskunft erteilt worden sei,
dass Renten in voller Höhe angerechnet würden, soweit sie
nicht auf freiwilligen Beiträgen mit ausschließlicher
Selbstbeteiligung beruhten. Aus der Auskunft ergebe sich
nicht, dass die Anrechnung freiwilliger Beiträge nicht im
Zeit-Zeit-Verhältnis, sondern in dem für den Beschwerdeführer
günstigeren Verhältnis der Weiterversicherungsbeiträge zu den
gesamten Versorgungsbeiträgen erfolge. Die Anrechnung im
Zeit-Zeit-Verhältnis sei auch verfassungsrechtlich
unbedenklich.
7
Den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
8. März 2007 ab.
8
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Er
macht unter anderem geltend, die von der Versorgungsbehörde
vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Rentenanteils nach
dem Zeit-Zeit-Verhältnis verstoße gegen die Eigentumsgarantie
und das Alimentationsprinzip. Dem Rentenanspruch gegen die
VddKO liege ein freiwilliges Vermögensopfer zugrunde. Er habe
82 % der Gesamtbeiträge für die Zusatzversicherung geleistet.
Dies gelange bei einer Ruhensberechnung nach dem
Zeit-Zeit-Verhältnis nicht annähernd zum Ausdruck. Vielmehr
werde er faktisch eines Teils seines Vermögens beraubt. Die
Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie
eine wertmäßige Differenzierung nur bei Renten zulasse,
welche sich nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten
berechneten. Bei der Beurteilung, ob die Anrechnung in der
vorgenommenen Form sachlich gerechtfertigt sei, seien auch
Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Land
habe ihn durch die Auskunft vom 9. November 1992 zu dem
Irrtum verleitet, dass eine Zusatzversorgung nicht
angerechnet werde, soweit sie auf freiwilligen Beiträgen mit
ausschließlicher Selbstbeteiligung beruhe. Insoweit sei das
Verhalten des Landes ursächlich für die Leistung der
unverhältnismäßig hohen Beiträge in den Jahren 1993 bis 2000
gewesen.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
10
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
11
a) Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende
Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Dieser fordert, dass der
Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im
engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322
).
12
b) Dieser Verpflichtung ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat
seine Vortragsobliegenheiten im Berufungszulassungsverfahren
nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, so dass das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Antrag auf
Zulassung der Berufung schon wegen Nichterfüllung der
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 95, 96
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 14. März 2001 - 2 BvR 567/99 -; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2001 - 2 BvR
1794/99 -, beide juris).
13
c) Dass hierin - seitens des
Oberverwaltungsgerichts - eine Überspannung der Anforderungen
an die Berufungszulassung liegt, hat der Beschwerdeführer
nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat zur Begründung seines
Berufungszulassungsantrags einen Schriftsatz aus dem
erstinstanzlichen Verfahren gleichsam „kopiert“ und erneut
eingereicht, ohne sich mit der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen. Dass das
Oberverwaltungsgericht diese Vorgehensweise im Hinblick auf
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als ungenügend eingestuft
hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a, Rn. 49
m.w.N.).
14
d) Die Verfassungsbeschwerde kann auch nicht
deshalb als zulässig angesehen werden, weil das
Oberverwaltungsgericht - trotz Nichterfüllung der
Darlegungsanforderungen - die Einwände des
Beschwerdeführers auch einer sachlichen Überprüfung
unterzogen und einen Verfassungsverstoß in diesem Rahmen
verneint hat. Eine solche Sichtweise wäre mit Sinn und Zweck
des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
nicht vereinbar. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem
sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht durch die
umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte
ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes
Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt
werden (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258
).
15
Dieser Zweck ist durch die Vorgehensweise des
Beschwerdeführers vereitelt worden. Das
Oberverwaltungsgericht hat in seiner Auseinandersetzung mit
den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
Ruhensregelungen im Wesentlichen die Ausführungen des
erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts wiederholt.
Hätte der Beschwerdeführer sich in angemessener Weise mit den
Gründen des erstinstanzlichen Urteils, namentlich mit der von
dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Typisierungen
und Pauschalierungen im Bereich des Besoldungsrechts,
auseinandergesetzt, so wäre von dem Oberverwaltungsgericht in
dieser Hinsicht eine eingehende tatsächliche und rechtliche
Aufbereitung des Falles zu erwarten gewesen. Insbesondere
hätte sich das Oberverwaltungsgericht in diesem Fall mit der
- hier vor allem interessierenden - Frage auseinandersetzen
müssen, ob die in § 55 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 BeamtVG vorgesehene Berechnung im
Zeit-Zeit-Verhältnis zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung
tatsächlich notwendig ist und für die Pauschalierung daher
ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund besteht.
16
Auch die Beschwerdeschrift verhält sich in
keiner Weise zu dieser, in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von
Pauschalierungen und Typisierungen im Bereich des Besoldungs-
und Versorgungsrechts zentralen Frage (vgl. BVerfGE 65, 141
; 76, 256 ; 103, 310
; 110, 353 ;
stRspr).
17
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
auch unbegründet.
18
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
verfassungsmäßigen Rechten.
19
a) Die auf der Grundlage des § 55 BeamtVG
ergangene Ruhensregelung ist auch insoweit mit dem durch
Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip
vereinbar, als die Versorgungsbehörde den aus der
freiwilligen Weiterversicherung resultierenden und daher
nicht anrechenbaren Teil der Zusatzrente aus der VddKO gemäß
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1
BeamtVG nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt hat.
20
aa) Bei der Konkretisierung der aus
Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur
amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er
das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen
darf (vgl. BVerfGE 114, 258 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit nicht zu überprüfen, ob
der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und
vernünftigste Lösung gewählt hat. Das
Bundesverfassungsgericht kann vielmehr - sofern nicht von der
Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen - nur
die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits
derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen.
21
Jede Regelung des Besoldungsrechts, die
zwangsläufig generalisieren und typisieren muss, wird in der
Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich
bei Abgrenzungsfragen ergebenden Unebenheiten, Friktionen und
Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders
gelagerten Einzelfällen müssen in gewissen Grenzen (vgl.
BVerfGE 103, 310 ) hingenommen werden, sofern sich
für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich
vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256
; 103, 310 ; 110, 353
jeweils m.w.N.; stRspr).
22
bb) Danach muss auch der Beschwerdeführer die
für ihn mit der Berechnungsweise des § 55 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BeamtVG verbundenen Härten
hinnehmen.
23
(1) Für die Regelung besteht ein plausibler
und sachlich vertretbarer Grund. Die Berechnung des nicht
anrechenbaren Rententeils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis dient
der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen sich eine
Rente nicht nach Werteinheiten oder nach Entgeltpunkten
berechnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1993 - 2 C
33/91 -; BAG, Urteil vom 22. März 1988 - 3 AZR 97/85 -, beide
juris).
24
(2) Durch diesen Vereinfachungszweck ist die
Regelung sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat
weder dargetan, dass die Berechnungsweise nach dem
Zeit-Zeit-Verhältnis zur Verwaltungsvereinfachung nicht
geeignet wäre, noch hat er aufgezeigt, dass der durch die
Vorschrift erreichte Vereinfachungserfolg außer Verhältnis zu
den aus ihr entstehenden Härten stünde.
25
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die
Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Var. 1 BeamtVG regelmäßig zu einer Begünstigung der
betroffenen Beamten führt. Denn in aller Regel wird der
Versorgungsberechtigte im Rahmen einer freiwilligen
Weiterversicherung geringere Beiträge leisten, als während
der Zeit der Pflichtversicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
18. März 1993 - 2 C 33/91 -; BAG, Urteil vom 22. März 1988 -
3 AZR 97/85 -, beide juris). Der Fall des Beschwerdeführers,
der erheblich höhere Weiterversicherungsbeiträge geleistet
hat, stellt sich demgegenüber als seltener und ungewöhnlicher
Ausnahmefall dar. Dies zeigt auch die geringe Anzahl
veröffentlichter Entscheidungen, die dem Fall des
Beschwerdeführers vergleichbare Konstellationen betreffen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr
eingetretenen Härten leicht hätte verhindern können. Es wäre
ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über die
genauen Folgen der geplanten Weiterversicherung zu
informieren, bevor er Vermögensdispositionen in Höhe von über
250.000 DM traf.
26
cc) Das durch Art. 33 Abs. 5 GG
garantierte Alimentationsprinzip ist auch nicht deshalb
verletzt, weil die Bestimmung des nicht anrechenbaren Teils
der Zusatzrente nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis eine
verfassungswidrige Unteralimentation des Beschwerdeführers
zur Folge hätte. Die Bruttogesamtversorgung des
Beschwerdeführers beläuft sich auf fast 7.000 € und
liegt damit weit über dem Endgrundgehalt der für den
Beschwerdeführer maßgeblichen Besoldungsgruppe C 4 BBesG.
27
dd) Einen Anspruch auf Berechnung des nicht
anrechenbaren Rententeils nach dem Wert-Wert-Verhältnis kann
der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Schreiben des
Landesverwaltungsamtes vom 9. November 1992 herleiten, in dem
ihm mitgeteilt wurde, dass seine Rente aus der VddKO
voraussichtlich in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge
angerechnet werde, soweit sie nicht auf freiwilligen
Beiträgen mit ausschließlicher Selbstbeteiligung beruhe.
28
Es kann insoweit offen bleiben, ob die
Auskunft entgegen der Auffassung der Gerichte (auch) objektiv
missverständlich war und der Beschwerdeführer sich auf diese
verlassen durfte. Denn auch in diesem Fall käme der
Mitteilung keine unmittelbare Bedeutung für die Bemessung der
Versorgungsbezüge zu. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist
nämlich jede Regelung, die einem Beamten eine höhere als die
gesetzlich vorgesehene Versorgung verschafft, unwirksam.
Dieses so genannte „Begünstigungsverbot“ schließt es aus,
einer reinen Wissenserklärung wie der hier in Rede stehenden
Auskunft unmittelbar versorgungserhöhende Wirkung
beizumessen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Auskunft
allenfalls Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend
machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2004 - 4 U
216/03 -, juris). Insoweit hat der Beschwerdeführer indes
zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu
erschöpfen.
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b) Die Ermittlung des anrechnungsfreien Teils
der Zusatzrente nach dem in § 55 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen
Zeit-Zeit-Verhältnis verstößt auch nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Auch insoweit ist die Regelung durch den
Zweck der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Es gelten
insoweit dieselben Maßstäbe wie im Rahmen des Art. 33
Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
30
c) Die Berechnung des anrechnungsfreien
Rententeils nach dem in § 55 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Var. 1 BeamtVG vorgesehenen
Zeit-Zeit-Verhältnis verletzt den Beschwerdeführer auch nicht
in seinem Recht aus Art. 14 GG. Der dem Beschwerdeführer
zustehende Rentenanspruch aus der VddKO, der den Schutz des
Art. 14 GG genießt, wird durch die Anrechnung weder in
seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie
berührt. Er gelangt ungekürzt zur Auszahlung. Die
Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers, die nach der
Ruhensregelung nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt werden,
fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14
Abs. 1 GG. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33
Abs. 5 GG der Bestimmung des Art. 14 GG als lex
specialis vor (vgl. BVerfGE 38, 1 ; 52, 303
).
31
d) Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.