BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 764/11 -
der Frau S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes
Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines
Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der
Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
2
Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin
und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in
S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten
dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil „gut –
sehr gut (1,5)“. Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle
des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer
Eignungsbewertung wurde sie als „nicht geeignet“ eingestuft.
Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September
2009 fiel auf einen als „gut geeignet“ bewerteten
Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen
Beurteilung „sehr gut (1,0)“ lautete. Im Beurteilungszeitraum
war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe
A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den
Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine
„Unterrichtsanalyse mit Beratung“ zugrunde. Die
Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch
mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer
vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse
war bei der Beschwerdeführerin mit „3,5 (befriedigend bis
ausreichend)“, beim Mitbewerber mit „2,0 (gut)“ bewertet
worden.
3
Gegen die Auswahlentscheidung erhob die
Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte
das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.
Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle.
Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit „nicht geeignet“
weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen
dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen
Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das
Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis
der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in „geeignet“.
Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern,
die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
4
Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen.
Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen
Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der
Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen
Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren
Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die
Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung
der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber
dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers,
allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die
Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber
inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine
Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative,
Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als
Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als
bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer
„Unterrichtsanalyse mit Beratung“ besser abgeschnitten als
die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter
erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes
Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen
Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung
mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
5
Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf
einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht
Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den
Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber
nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011
zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht
beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im
Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das
zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren
Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu
bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die
Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den
Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei
einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen
Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der
Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit
Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle
es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das
sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung
darstelle.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.
November 2010, den „Bescheid“ des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid
vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von
Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung,
ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor
ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14
besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die
Anlassbeurteilungen – auch nach Auffassung der Verwaltung –
weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren
Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in
Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und
begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber
für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie
die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine
Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark
ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden.
Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden,
denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein
Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche
Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit
der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe
dienstliche Beurteilung des Bewerbers. Der Widerspruch der
ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der
Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den
„Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August
2010“ und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010
wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon
zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus
den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine
interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums.
Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft.
Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des
Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten.
Das von der Beschwerdeführerin betriebene
verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der
Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen
Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung
geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die
Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres
Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474
).
9
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie
jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der
Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte
nicht verletzt.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach
sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des
Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses
Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und
vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen
dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des
öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2
GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er
grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl
begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten
Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf
Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen
(vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 284 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, BayVBl 2011, S. 268). Mit
den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“
eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über
Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur
begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334
; 108, 282 ; zu dienstlichen
Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, NVwZ
2002, S. 1368 ). Art. 33 Abs. 2 GG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht
Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche
Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der
Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre
Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ;
BVerfGK 1, 292 ; 10, 474 ).
11
Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung
der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen
(BVerfGE 110, 304 ; vgl. auch BVerfGK 12, 106
). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die
dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter,
so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach
angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die
Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig
besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt
befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde,
dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes
von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den
Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese
Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des
Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474
). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig
gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an
Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht
schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz
zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter
angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu
berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt
erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab
(BVerfGK 10, 474 ). Ein Rechtssatz, dass dem
Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer
Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss,
lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die
grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung
schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch
leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und
hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als
Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110,
304 ; BVerfGK 10, 474 ; 12, 106
), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht
gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu
treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung,
Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch
Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die
Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen
Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen,
soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich
überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG
nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein
Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage,
inwieweit der Dienstherr mögliche weitere
Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und
Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen
Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm
ein Beurteilungsspielraum zu.
13
2. Gemessen an diesem Maßstab sind die
Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33
Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt
verkannt.
14
a) Dass der Dienstherr seiner
Auswahlentscheidung einen unterstellten
Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende
Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte
nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben
insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen
Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist,
die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen
vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der
Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal
gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu
beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal
um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die
Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die
Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien
„allenfalls im Wesentlichen gleich“. Diese Einschätzung
ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst
nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der
Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das
Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation
der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen,
dass sich die durch eine Amtszulage verursachte
statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der
Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere
Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist
sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2
GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den
Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn
dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die
bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die
zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der
Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht
beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen
Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den – von der Beschwerdeführerin
unbestrittenen – Feststellungen der Fachgerichte wurde der
Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen
eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene
Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der
dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches
Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt
keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den
Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl.
BVerfGK 10, 474 ).
15
b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es
weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar,
wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der
Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin
angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen
sodann entscheidend auf das Ergebnis einer
„Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abgestellt hat. Sie folgen
der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse
bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante
Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in
der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter
zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von
Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht
angemessen erfasst seien. Angesichts des
Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der
Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von
Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die
Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG
verkannt hätten.
16
c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung
einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund
des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte
Prüfungspflicht der Fachgerichte.
17
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.