BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 765/03 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach
Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Vollzug der
- erstmals gegen ihn angeordneten -
Sicherungsverwahrung. Am 30. April 2002 waren zehn Jahre
der Sicherungsverwahrung vollzogen.
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Am 31. Januar 1998 trat das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 in Kraft (BGBl I
S. 160 ff.). Hierdurch strich der Gesetzgeber
ersatzlos die in § 67d Abs. 1 und 3 StGB a.F. nach
einer Höchstfrist von zehn Jahren vorgesehene zwingende
Erledigung der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung;
zum intertemporalen Recht fügte er die Vorschrift des
Art. 1a Abs. 3 EGStGB ein, die eine
uneingeschränkte Anwendung der Neuregelung auf alle
angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der
Sicherungsverwahrung vorschreibt. Auf der Grundlage dieser
Neuregelung lehnten es Strafvollstreckungskammer und
- im Beschwerdeverfahren - Oberlandesgericht ab,
den Beschwerdeführer aus der Sicherungsverwahrung zu
entlassen, da noch die Gefahr bestehe, dass er infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die
Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen, mit denen
seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von
zehn Jahren abgelehnt worden ist. Er hält die gesetzliche
Regelung, auf die die Gerichte diese Entscheidungen gestützt
haben, für verfassungswidrig. Zugleich begehrt er im Wege der
einstweiligen Anordnung seine Entlassung aus dem
Maßregelvollzug.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
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a) Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren
über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ;
stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen abwägen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ;
stRspr).
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b) Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers
stellt sich die verfassungsrechtlich noch nicht geklärte
Frage der Geltung des Rückwirkungsverbots des Art. 103
Abs. 2 GG für Maßregeln der Besserung und Sicherung und
damit der Reichweite des Vertrauensschutzes von in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten, deren Entlassung aus
der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren nunmehr
von einer positiven Kriminalprognose abhängt.
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Da die Verfassungsbeschwerde nicht von
vornherein unzulässig ist, ist eine Folgenabwägung
durchzuführen. Diese führt zur Unbegründetheit des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ergeht die
einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die
Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann die
Maßregel in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dabei
handelt es sich zwar um einen erheblichen, grundsätzlich
nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf
Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 15, 223 ; 18,
146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die
Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet
zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile
hier jedoch schwerer. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Ausführungen im fachgerichtlichen Verfahren
besteht beim Beschwerdeführer noch die Gefahr, dass er
infolge seines Hanges erhebliche Straftaten
- insbesondere Vergewaltigungen - begehen werde. Im
Hinblick auf diese konkrete Gefahr wäre mit dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung ein erheblicher Nachteil für das Wohl
der Allgemeinheit zu besorgen, der im Streitfall das
Interesse des Beschwerdeführers überwiegt (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 2 BvR
2033/98 -, NStZ 1999, S. 156 f.; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2001 - 2
BvR 1768/01 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober
2002 - 2 BvR 664/02 -).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.