BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 766/03 -
der Frau S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Wird die Durchsuchung - meist ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen - angeordnet, so soll
die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die
Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden
(vgl. BVerfGE 103, 142 ). Dies setzt eine
eigenverantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen
voraus; die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine
bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ).
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Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Diesen
Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des
behördlichen Eingriffs oder dessen nachträgliche Kontrolle
zuständige Richter zu prüfen. Es ist seine Aufgabe und
Pflicht, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und
nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft nach einer
pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen
Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten
Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit
dieser Aufgabe nicht.
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Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung
im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO muss eine
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der
Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; nur eine bloße
Vermutung würde nicht ausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ). Andererseits
muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht tragen,
nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben. Ein
Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten,
wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen
Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des
Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als
Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die
strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
und stRspr). Eine ins Einzelne gehende
Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts
ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
95, 96 ).
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Gemessen daran liegt dem amtsgerichtlichen
Durchsuchungsbeschluss eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Verdachtsannahme zu Grunde. Bestanden nach
Aktenlage Zweifel, ob ausländische Kapitaleinkünfte erklärt
wurden, kann dies den Verdacht einer Steuerhinterziehung
begründen. Das Amtsgericht hat seine Annahme mit konkreten
Tatsachen belegt. Das Landgericht hat sie im
Beschwerdeverfahren nochmals geprüft. Das Ergebnis der
Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es
hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende
Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung
näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung
(vgl. BVerfGE 95, 96 ).
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2. Die allgemein gehaltene
Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts hatte nur die
Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2
BvR 436/01 -, NStZ 2002, S. 212 ). Sie
war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung. Darauf hat
das Landgericht zutreffend hingewiesen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.