BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 767/02 -
des Minderjährigen O...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. März 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002 - 13 LA 22/02
- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der
Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung in einem
Asylrechtsstreit sowie die Reichweite des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren.
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1. Der 1998 in der Bundesrepublik Deutschland
geborene Beschwerdeführer ist der Sohn armenischer
Volkszugehöriger, die in Aserbaidschan wohnhaft waren. Seine
Eltern waren nach eigenen Angaben 1997 von dort nach
Deutschland geflüchtet. Sie betreiben hier ebenfalls ein
Asylverfahren, das bei Erhebung der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
war. Den für den Beschwerdeführer gestellten Asylantrag
lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Januar 1999 ab und drohte
ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Klage, mit der er geltend machte, in
Aserbaidschan wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit
politische Verfolgung zu befürchten. Berg-Karabach sei keine
zumutbare inländische Fluchtalternative, da seine Eltern dort
nicht beheimatet gewesen seien und Möglichkeiten zum Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht bestünden.
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2. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die
Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 ab. Es ließ ausdrücklich
offen, ob der Beschwerdeführer als faktisch staatenlos
anzusehen ist und ob ihm im aserbaidschanischen Kernland eine
mittelbare Gruppenverfolgung drohen würde, erklärte
allerdings zugleich, zu der Auffassung zu neigen, dass von
einer solchen Verfolgungssituation armenischer
Volkszugehöriger nach wie vor auszugehen sei. Eine
Anerkennung als Asylberechtigter sei jedenfalls deshalb
ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer eine
innerstaatliche Fluchtalternative in Berg-Karabach offen
stehe. Dieses Gebiet könne er von Armenien aus erreichen;
einen aserbaidschanischen Pass benötige er hierfür nicht. Das
wirtschaftliche Existenzminimum sei in Berg-Karabach
gewährleistet.
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3. a) Gegen das Urteil stellte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
11. Februar 2002 Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Frage, ob Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative
über Armenien zumutbar erreicht werden könne, begründe die
grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) des
Rechtsstreits. An der zumutbaren Erreichbarkeit sei zu
zweifeln, da Armenien nur für eigene Staatsangehörige Pässe
ausstelle. Hilfsweise berief der Beschwerdeführer sich auf
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das
Verwaltungsgericht sei auf den Vortrag des Beschwerdeführers
zu den Einreisebedingungen nach Armenien nicht eingegangen.
Das Urteil weiche überdies von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1999 (BVerwGE
109, 305) ab, indem es bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten des Beschwerdeführers
von einer gemeinsamen Übersiedlung mit seinen Eltern ausgehe,
obwohl deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt
worden sei. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei schließlich
die Frage, ob Berg-Karabach auch für armenische
Volkszugehörige, die dort nicht beheimatet gewesen seien,
eine zumutbare Fluchtalternative darstelle.
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b) Das Oberwaltungsgericht lehnte den Antrag
mit Beschluss vom 16. April 2002 ab. Mit dem in erster Linie
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache werfe der Beschwerdeführer
lediglich Fragen auf, die sich in einem Berufungsverfahren
nicht stellen würden; denn auf die Verfügbarkeit von
Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative komme es
nicht an. Der Senat habe durch Beschluss vom 3. April 2002 in
einem Berufungsverfahren zum Az. 13 L 1954/00 - der hiesige
Prozessbevollmächtigte war dort ebenfalls
Prozessbevollmächtigter - entschieden, dass Armenier in
Aserbaidschan landesweit einer mittelbaren staatlichen
Verfolgung nicht mehr unterlägen. Davon sei auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Auch sei davon auszugehen,
dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen
Eltern ausreisen werde; denn es sei nicht glaubhaft gemacht
worden, dass seinen Eltern Asyl oder Abschiebungsschutz
gewährt worden wäre. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls nicht
vor.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 16a Abs. 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs.
1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1
sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die im Bescheid des Bundesamtes und in dem
angegriffenen Urteil vertretene Auffassung zur Eignung
Berg-Karabachs als inländische Fluchtalternative sei nicht
tragfähig. Entgegen früheren Auskünften des Auswärtigen
Amtes, die sich als definitiv unrichtig erwiesen hätten, habe
das Auswärtige Amt nunmehr die Unzuverlässigkeit seiner
Auskünfte eingeräumt und erklärt, zu der Frage, ob das
Gebiet eine Fluchtalternative darstelle, nicht Stellung
nehmen zu können.
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
verletze Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1,
Art. 16a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er
unter Hinweis auf den Beschluss vom 3. April 2002 im
Verfahren 13 L 1954/00 die Gefahr einer mittelbaren
Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger im gesamten
aserbaidschanischen Staatsgebiet verneine. Es entspreche
anerkannten Grundsätzen, dass die Berufungszulassungsinstanz
keine neue Tatsacheninstanz sei; insbesondere dürfe das
Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Lasten
eines Antragstellers neue oder andere Tatsachen als die vom
Tatrichter der ersten Instanz festgestellten zugrundelegen.
Halte sich das Oberverwaltungsgericht unter Abweichung von
diesen Grundsätzen gleichwohl für befugt, zu Lasten des
Antragstellers andere als die vom Verwaltungsgericht
festgestellten Tatsachen festzustellen, müsse es dazu einen
ausdrücklichen Hinweis geben und eine ergänzende
Stellungnahme einschließlich eventueller Beweisanträge
ermöglichen.
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Gleiches gelte für den Verweis auf den
Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -. Hätte das
Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Hinweis gegeben,
würde der Beschwerdeführer - wie bereits im
Klageverfahren - unter anderem Folgendes vorgetragen haben:
Geflüchteten aserbaidschanischen Staatsangehörigen
armenischer Volkszugehörigkeit würden von aserbaidschanischen
Behörden keine Pässe oder Passersatzpapiere ausgestellt, so
dass sie keine Aussicht auf Rückkehr nach Aserbaidschan
hätten. Diese dauerhafte Einreiseverweigerung wegen der
ethnischen Zugehörigkeit sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als politische Verfolgung zu
qualifizieren. Im Übrigen leide der vom
Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss vom 3.
April 2002 - 13 L 1954/00 - an verfassungsrechtlichen
Mängeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies nunmehr
bestätigt.
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Die hier angegriffene Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts sei schließlich auch deshalb
verfassungswidrig, weil sie eine gemeinsame Rückkehr des
Beschwerdeführers und seiner Eltern nach Aserbaidschan
unterstelle. Diese Prämisse sei sachwidrig und willkürlich,
solange über den Asylantrag der Eltern des Beschwerdeführers
noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
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5. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Niedersächsischen Justizministerium, dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugestellt, die
eine Stellungnahme nicht abgegeben haben.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr
statt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16.
April 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG. Die für diese Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, so dass die
Entscheidungskompetenz der Kammer besteht (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den
Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich
vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser
zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen
Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter
gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner
Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten
nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177
; 19, 32 , stRspr). Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann
(BVerfGE 84, 188 ). Zwar ergibt sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen
Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an
den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte
abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ;
86, 133 ).
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2. Die Annahme, dass die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit
in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im
Ansatz auch das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG erstreckt, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von
vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell
entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon
Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit
derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen
in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht
vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15
). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer
neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich
nur gegen die entscheidungstragenden Gründe
des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten
(BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 ; vgl. auch
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -,
NVwZ 2000, S. 1163 ).
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3. Aus dieser Begrenzung der
Darlegungsanforderungen folgt, dass das
Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel
rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag
mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung
an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den
vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im
Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch BVerwG,
a.a.O.). Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf
verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne
vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht
verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.
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4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall mindestens zur Erteilung eines Hinweises
verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall
nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung
der Frage der Gruppenverfolgung von armenischen
Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den zur Entscheidung
stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht
ersichtlich war nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit
dieser Begründung bereits die Zulassung der Berufung ablehnen
würde. Ob das Oberverwaltungsgericht zu einem solchen
Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben;
jedenfalls musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden
Umständen damit nicht rechnen:
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Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen,
dass das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das
Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt
eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das
Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von
diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als
richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne
weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind
(BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 sowie
Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 -
JURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet
dies, dass das Oberverwaltungsgericht die
Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter
Abstellen auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene
Begründung nur verneinen darf, wenn diese Begründung
offensichtlich ist und nicht selbst auf einen Zulassungsgrund
führt, z.B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige
Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318
; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124
Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004,
§ 124 Rn. 15b).
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Gemessen daran erscheint zumindest fraglich,
ob das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit
der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene
Grundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen
Fluchtalternative in Berg-Karabach komme es nicht an, weil
nach der neueren Auskunftslage Armenier in Aserbaidschan
einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung
nicht mehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der
erstinstanzlichen Entscheidung dahin tendiert, die Frage der
Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger weiterhin zu
bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist
nicht auszumachen. Das erkennende Oberverwaltungsgericht
selbst hat diese Frage durch den Beschluss vom 3. April 2002
im Verfahren 13 L 1954/00 und damit nach dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung erstmals in
einem Berufungsverfahren im verneinenden Sinne entschieden.
Vor diesem Hintergrund lag das Fehlen einer Gruppenverfolgung
nicht auf der Hand. Auf diesen Aspekt durfte das
Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung jedenfalls nicht
ohne entsprechenden Hinweis an den Beschwerdeführer
stützen.
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5. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das
Grundrecht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene
Beschluss. Der vom Beschwerdeführer beabsichtigte
weitere Vortrag zur Einreiseverweigerung, der auch im
erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht worden war,
war für die Frage der Gruppenverfolgung armenischer
Volkszugehöriger erheblich. Seine Einführung in das
Berufungszulassungsverfahren hätte es dem
Oberverwaltungsgericht bei verfassungskonformem Vorgehen
verwehrt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Grundsatzfragen unter Hinweis auf den Beschluss zur
Gruppenverfolgung vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - für
entscheidungsunerheblich zu erklären, denn mit der Frage, ob
in der behaupteten Einreiseverweigerung eine
Gruppenverfolgung liegt, befassen sich die Gründe dieses
Beschlusses nicht.
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6. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache
ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch
die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid
des Bundesamtes gerichteten Rügen, die im Schwerpunkt
Verletzungen des Art. 16a Abs. 1 GG geltend machen,
berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem
Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu
befinden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR
719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 ).
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7. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392
; 71, 122 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.