BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 769/10 -
des Herrn D ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren
über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ;
stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in
Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich
überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103
).
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2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung bleibt aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne
Erfolg. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf
Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr
endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde
Nr. 19359/04) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen
Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären
sein.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als
begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die
Fortsetzung der Freiheitsentziehung ein schwerer und nicht
wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit (vgl.
BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ). Die
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) hat unter
den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht
(vgl. BVerfGE 65, 317 ; 104, 220 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 -, juris, Rn. 3).
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b) Erginge die einstweilige Anordnung, wiese
aber das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde
später als unbegründet zurück oder gäbe ihr ohne die Folge
einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
Maßregelvollzug statt, so entstünden ebenfalls schwerwiegende
Nachteile. Die Fachgerichte haben die Gefahr bejaht, dass der
seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung befindliche
Beschwerdeführer - der 1996 unter anderem wegen versuchten
schweren Menschenhandels, Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der
Prostitution strafgerichtlich verurteilt worden war - infolge
seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden. Die Fachgerichte haben insoweit auf drohende
Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung und ähnliche Delikte abgestellt. Diese Annahme ist
nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und
angesichts der Schwere der drohenden Taten überwiegt das
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.