BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 772/03 -
des Herrn V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Bernd
Nowack wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Beanstandung der Ablehnung der
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Zwar ist im
Vollstreckungsverfahren der rechtsstaatlichen Ausgestaltung
des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung des
§ 140 StPO angemessen Rechnung zu tragen. Über die
Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestellung eines
Verteidigers ist im Blick auf den Anspruch des Betroffenen
auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
) daher auch in diesem Bereich von Fall
zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Dem
tragen die angegriffenen Entscheidungen angemessen Rechnung.
Der im Erkenntnisverfahren für die Bestellung eines
Verteidigers maßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und
des Gewichts der zu erwartenden Rechtsfolgen gilt im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Tatschwere und
Rechtsfolgen stehen bereits fest. Über sie ist keine
Entscheidung mehr möglich. Das Oberlandesgericht hat bei
Auslegung und entsprechender Anwendung des Begriffs der
"Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" in § 140
Abs. 2 StPO und der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer
sich selbst vertreten kann, spezifisches Verfassungsrecht
nicht verletzt.
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Von Verfassungs wegen war auch nicht geboten,
vorab über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu
entscheiden. Ein Gericht muss das Ergebnis seiner
Entscheidung grundsätzlich nicht zuvor ankündigen, um eine
Äußerung eines Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
Zudem teilt der Beschwerdeführer nicht konkret mit, was er
hätte vortragen wollen.
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2. Es verstößt nicht gegen Art. 103
Abs. 2 GG, dass das Landgericht eine Strafaussetzung zur
Bewährung auch deshalb abgelehnt hat, weil sich bei dem wegen
Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Beschwerdeführer
während des Vollzugs zusätzlich pädophile Neigungen gezeigt
haben. Die Versagung einer Strafrestaussetzung ist keine
erneute Bestrafung. Maßgeblich für sie ist allein eine
Bewertung des mit einer Entlassung verbundenen Risikos für
die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dass die
Strafvollstreckungskammer dieses Risiko zusätzlich wegen der
festgestellten pädophilen Neigungen als erhöht angesehen hat,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die
Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70,
297 ) liegt nicht vor. Insbesondere
bedurfte es von Verfassungs wegen nicht der Einholung eines
neuen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer war
Ende 2000 gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NRW von einem
externen Sachverständigen untersucht worden. Die
Strafvollstreckungskammer hat festgestellt, dass
übereinstimmend mit diesem - vom Beschwerdeführer nicht
vorgelegten - Gutachten die Therapeutin der
Maßregeleinrichtung, in der sich der Beschwerdeführer zuletzt
befand, in einer aktuellen Stellungnahme gleichfalls die
Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte noch weiterer
intensiver Betreuung und Psychotherapie bedürfe. Eine
positive Entlassungsprognose liegt für den Zeitpunkt des
Ablaufs der Höchstfrist des § 67d Abs. 1
Satz 3 StGB damit auch aus Sicht der behandelnden
Therapeuten nicht vor. Anhaltspunkte, dass ein weiterer
Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre,
bestehen nicht.
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Die Strafvollstreckungskammer hat sich
schließlich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob die
Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sie mit der
Weisung an den Beschwerdeführer verbunden wird, sich
weiterhin einer Heilbehandlung in der Maßregeleinrichtung zu
unterziehen. Bei einem solchen Vorgehen könnte der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert werden,
die ihm mit der Weisung aufgegebene Therapie abzubrechen und
die Anstalt zu verlassen. Es bestünden dann lediglich
Einwirkungsmöglichkeiten nach §§ 57 Abs. 3, 56f
StGB, §§ 453, 453c StPO. Dass die
Strafvollstreckungskammer diese unter Berücksichtigung der
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als nicht ausreichend
angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.