BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 778/02 -
- 2 BvQ 23/02 -
des Herrn M...
- 2 BvR 778/02 -,
2. im Wege der e i n s t w e i l i
g e n A n o r d n u n g
die Vollziehung der zuletzt am
27. März 2002 neu gefassten Sicherungsverfügung der
Justizvollzugsanstalt Bruchsal hinsichtlich Anordnung der
Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen bezüglich
Verteidigerbesuchen durch Rechtsanwalt S., H., auszusetzen
oder, hilfsweise, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das
Landgericht Karlsruhe zu verpflichten, über den unter dem
Aktenzeichen 15 StVK 95/02 gestellten Eilantrag des
Antragstellers vom 21. März 2002 neu zu entscheiden
- 2 BvQ 23/02 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
24. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherungsverwahrung. Die Justizvollzugsanstalt ordnete schon
vor längerer Zeit im Hinblick darauf, dass der Gefangene
besonders gefährlich sei - unter anderem habe er erklärt,
einen Juristen töten zu wollen, und angekündigt,
gegebenenfalls durch Geiselnahme aus der Haft auszubrechen, -
den Einsatz einer Trennscheibe (auch) bei Verteidigerbesuchen
an. Im März 2002 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos
die Aufhebung dieser Anordnung für Besuche von Rechtsanwalt
S. aus H. Den auf Außervollzugsetzung dieser Maßnahme
gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung lehnte das Landgericht ab. Hiergegen
richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung
verfassungsbeschwerdefähiger Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene
Eilentscheidung hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der
Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002
überschreitet nicht den Wertungsrahmen, der den Fachgerichten
auch bei der Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen
Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz eingeräumt ist.
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Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg
gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein
Verhalten der öffentlichen Gewalt und garantiert daher
gerichtlichen Rechtsschutz sowohl dann, wenn jemand geltend
macht, durch eine belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt
in seinen Rechten verletzt zu sein, als auch bei geltend
gemachter Rechtsverletzung durch die Unterlassung oder
Ablehnung einer beantragten Amtshandlung (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. August 1994 - 2 BvR 2171/93 -, ZfStrVo 1996, S. 46).
Im letzteren Fall verlangt Art. 19 Abs. 4 GG die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann, wenn
anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(ebenda; vgl. auch BVerfGE 46, 166 ; 79,
69 ; 94, 166 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3.
November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NStZ 2000,
S. 166 f.). Im Bereich des Strafvollzugs regelt
§ 114 Abs. 2 StVollzG die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes und differenziert dabei, ähnlich wie die
§§ 80, 123 VwGO, nach dem Antragsgegenstand. Wendet sich
der Beschwerdeführer gegen eine belastende Maßnahme, so kann
das Gericht deren Vollzug schon unter den Voraussetzungen des
§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der
Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer
von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so
kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach Maßgabe der
§§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO in
Betracht.
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall der
Sache nach den strengeren dieser beiden rechtlichen Maßstäbe
angewandt hat. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen,
dass die Anordnung, deren Aufhebung der Beschwerdeführer mit
seinem Eilantrag begehrte, bereits im Jahr 2000,
möglicherweise auch noch früher, bestand und somit zum
Zeitpunkt des Antrags bestandskräftig war. Daher konnten im
fachgerichtlichen Verfahren die Anforderungen für den
Eilrechtsschutz in Vornahmesachen zugrundegelegt und dem
Beschwerdeführer konnte die Darlegung von Umständen
abverlangt werden, die die vorläufige Weitergeltung der
Anordnung als ihm unzumutbar erscheinen lassen.
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An einer solchen Darlegung fehlte es. Der
Beschwerdeführer hat lediglich geltend gemacht, das
Vorstandsmitglied des Vereins "A. e. V.", Herr Rechtsanwalt
S. aus H., sei sein Verteidiger und habe ihn im Laufe der
Haftjahre schon mehrmals besucht. Er pflege den
Beschwerdeführer stets unangemeldet aufzusuchen, sobald er in
Süddeutschland wegen anderweitiger Prozesse in der Nähe zu
tun habe. Aus diesen Angaben wird nicht ersichtlich, dass die
vorläufige Weitergeltung der Trennscheibenanordnung bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache für den Beschwerdeführer
nicht zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, in
welcher Angelegenheit die Verteidigung des Beschwerdeführers
beeinträchtigt sein könnte.
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Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob
der in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass
angesichts der in §§ 27 Abs. 3, 4 Satz 3, 29 Abs. 1
StVollzG, 148 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffenen Spezialregelung
die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei
Verteidigerbesuchen nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2
StVollzG gestützt werden kann (vgl. BGHSt 30, 38; OLG
Nürnberg, Beschluss vom 20. Juni 2000, StV 1/2001, S. 39),
auch die Fallgestaltung betrifft, dass die Trennscheibe zum
Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch den
Gefangenen eingesetzt wird.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (2 BvQ 23/02).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.