BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 779/04 -
der Frau P ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom
1. Juli 2003 – BSRH 1/02 – und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2004 – 4 Ws
14/04 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes und ihrem grundrechtsgleichen
Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des effektiven
Rechtsschutzes.
2
1. Die Beschwerdeführerin erwarb 1971 in der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Abschluss
als Diplomjuristin. Mit Wirkung zum 20. September 1971
erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ihre
Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Zwecke der
Übernahme der Aufgaben eines Richters der Deutschen
Demokratischen Republik.
3
Unter dem 10. November 1972 wurde über
die Beschwerdeführerin eine Abschlussbeurteilung erstellt, in
der ihr bescheinigt wurde, dass sie ihre Aufgaben
gewissenhaft erfüllt habe. Die von ihr gefertigten
Entscheidungsentwürfe seien stilistisch einwandfrei und auch
politisch-juristisch richtig begründet. Hervorzuheben sei
auch ihre gesellschaftliche Aktivität. Sie sei jedoch
sensibel veranlagt und werde unter diesem Gesichtspunkt den
psychischen Belastungen, die an einen Richter gestellt
würden, nicht voll gewachsen sein. Sie scheide deshalb aus
den Rechtspflegeorganen aus.
4
Ein mit dem Datum "21. November 1972"
versehener Aufhebungsvertrag weist die Beendigung des
Vorbereitungsdienstes zum 31. Dezember 1972 aus.
5
Im Januar 1973 kam es zu dem Abschluss eines
neuen Aufhebungsvertrages, der den Vorbereitungsdienst zum
28. Februar 1973 beendete.
6
In der Folgezeit arbeitete die
Beschwerdeführerin zunächst als Justiziarin in einem
volkseigenen Betrieb und später in wechselnden Stellungen,
ehe sie am 28. Oktober 1977 die Deutsche Demokratische
Republik verlies.
7
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für
Familie und Soziales vom 30. November 2000 wurde auf der
Grundlage des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
die Rechtsstaatswidrigkeit verschiedener gegen die
Beschwerdeführerin ergangener Zersetzungsmaßnahmen
festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe schlüssig
vorgetragen, dass sie im Zusammenhang damit physischen
und/oder psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei.
Diese hätten damals zu einem Gesundheitsschaden geführt, der
heute noch fortbestehe.
8
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde mit
Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales
vom 4. Januar 2001 auf der Grundlage des beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes eine durchgehende Verfolgungszeit
vom 1. März 1972 bis zum 28. Oktober 1977
festgestellt.
9
2. Unter dem 27. Dezember 2001 stellte
die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rehabilitierung nach
§ 2 StrRehaG wegen einer am 21. November 1972
erfolgten psychiatrischen Untersuchung und einer im Dezember
1972 erfolgten viertägigen Unterbringung in der Psychiatrie
L. Zur Begründung des Antrages trug die Beschwerdeführerin
zum Teil unter Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen vor, dass
beabsichtigt gewesen sei, sie vor Ablauf der
Richterassistentenzeit zur Richterin zu wählen. Sie sei aus
diesem Grunde im Juli 1972 zu einem wahlvorbereitenden
Kadergespräch beim Bezirksgericht K. geladen worden. Dort
habe sie angegeben, dass sie sich bei der Anwendung von
Rechtsnormen im Zusammenhang mit Staatsverleumdung und
Grenzverletzungen in einem Gewissenskonflikt befinde. Der
Kaderleiter habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie als
Richterin ohnehin schwerpunktmäßig für Arbeits-, Familien-
und Zivilrecht vorgesehen sei. Die für Juli 1972 vorgesehene
Richterwahl habe daraufhin aber auf sich warten lassen. Kurze
Zeit nach dem Gespräch sei ein nur mit einer Badehose
bekleideter Mann in ihre Wohnung eingedrungen. Die
verständigte Volkspolizei habe zunächst ihr Kommen abgelehnt,
sei dann aber doch erschienen. Diese sei aber nicht bereit
gewesen, ihre Anzeige entgegenzunehmen. Den in Gewahrsam
genommenen Eindringling habe die Volkspolizei wieder
entlassen. Es solle sich bei ihm um einen inoffiziellen
Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gehandelt
haben, der sie habe komprimitieren sollen. Infolge des
Vorfalls habe sie einen akuten Schock erlitten und sei in das
Krankenhaus E. eingeliefert worden. Nachdem der zuständige
Kreisstaatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen den Eindringling abgelehnt habe, habe sie gegen diese
Entscheidung Beschwerde eingelegt, die nicht bearbeitet
worden sei.
10
Stattdessen seien am 21. November 1972
ein Vertreter des Justizministeriums in Berlin, der
Kaderleiter des Bezirksgerichts K. und die
Kreisgerichtsdirektorin erschienen. Diese hätten ihr
eröffnet, dass ihre Richterwahl nicht stattfinden könne, weil
sie – gutachterlich durch das Krankenhaus E.
belegt – den psychischen Anforderungen, die an einen
Richter gestellt würden, nicht gewachsen wäre. Des Weiteren
sei ihr ein Schreiben vorgelegt worden, welches die Rücknahme
der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft zum Inhalt gehabt
habe. Sie sei zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag
aufgefordert worden. Dabei sei an ihre Einsichtsfähigkeit
appelliert und gedroht worden, dass sie in der Deutschen
Demokratischen Republik sonst in keinem juristischen Beruf
mehr arbeiten könne. Das vorgefertigte Schreiben an die
Staatsanwaltschaft habe sie sofort unterschrieben, den
Aufhebungsvertrag jedoch erst sechs Wochen später. Bis zur
Unterschriftsleistung sei sie beurlaubt worden. Eine Stunde
nach Beendigung dieses Gespräches sei sie von einer
psychiatrischen Fürsorgerin genötigt worden, in den bereits
vor ihrer Wohnung stehenden Krankenwagen einzusteigen. Sie
sei dann in die Poliklinik S. verbracht worden. Dort habe sie
sich einem Gespräch mit einer Neurologin und einer
anschließenden psychiatrischen Untersuchung mit der
Begründung stellen müssen, dass man sich um sie Sorgen mache,
weil sie nicht mehr zur Richterin gewählt werde.
11
In der Folgezeit habe sie dann bei der
Konfliktkommission die Einleitung eines Verfahrens wegen
Schadensersatzes für erlittenen Verdienstausfall und
Schmerzensgeld beantragt. Die Konfliktkommission habe einen
Schmerzensgeldanspruch als "kapitalistischen" Rechtsanspruch
abgelehnt. Nachdem sie hiergegen Einspruch zum Kreisgericht
S. erhoben hatte, habe der zuständige Richter das als
Begründung für die Aufhebung ihres
Richterassistentenvertrages angeführte ärztliche Gutachten
angefordert. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein solches
gar nicht existiert habe. Daraufhin sei sie persönlich beim
Justizministerium in Berlin vorstellig geworden. Nachdem man
sie dort zunächst nicht habe vorlassen wollen, sei es doch zu
einem Gespräch gekommen, bei dem sie angewiesen worden sei,
sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
Sofern das Gutachten zu ihren Gunsten ausfalle, solle der
Aufhebungsvertrag als nichtig angesehen werden. Sie sei dann
ab dem 13. Dezember 1972 zehn Tage lang - später hat die
Beschwerdeführerin diese Angabe dahingehend berichtigt, dass
es sich um vier Tage gehandelt habe - in der
psychiatrischen Klinik L. untersucht worden.
12
Das Gutachten habe das Ergebnis erbracht, dass
sie für den Richterberuf voll geeignet sei. Sie habe daher
Anfang Januar 1973 ihre Richterassistententätigkeit wieder
aufgenommen. Am 17. Januar 1973 seien dann wieder
Vertreter des Justizministeriums aus Berlin und des
Bezirksgerichts K. bei ihr erschienen und hätten ihr
eröffnet, dass sie sich prophylaktisch gesundheitlich schonen
solle. Sie sei von ihnen genötigt worden, erneut einen
Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dies sei mit den Worten
geschehen, dass sie sich das Wohlwollen des Staates nicht
verscherzen solle und sie doch wohl auch weiterhin als
Juristin arbeiten wolle.
13
3. Das Landgericht Chemnitz verwarf den
Rehabilitierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss
vom 1. Juli 2003 als unbegründet. Zwar finde das
Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach dessen § 2
auch außerhalb eines Strafverfahrens Anwendung, wenn mit
einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung eine
Freiheitsentziehung angeordnet worden sei, vor allem wenn
eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt der
politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient
habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht mit
hinreichender Sicherheit nachgewiesen worden. Anhand der
vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der zu
diesen Vorgängen allein vorhandenen Unterlage "Antrag auf
Ausreise aus dem Gebiet der DDR in die BRD" gelinge dieser
Nachweis nicht. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Maßnahmen seien auch nach heutigem Recht zumindest
denkbar.
14
4. Mit Beschluss vom 23. März 2004
verwarf das Oberlandesgericht in Dresden die Beschwerde als
unbegründet. Die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
müsse nach § 2 StrRehaG der politischen Verfolgung oder
sonst sachfremden Zwecken gedient haben. Dies sei jedoch
nicht mit der für eine Rehabilitierung erforderlichen
Sicherheit nachweisbar. Der im Dezember 1972 erfolgten
psychiatrischen Untersuchung liege jedenfalls keine
behördliche Entscheidung zugrunde, mit der eine
Freiheitsentziehung angeordnet worden wäre. Vielmehr habe
sich die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung
zwar unter dem Druck der Verhältnisse, letztlich aber auf
Grund eigener Entscheidung dieser Untersuchung gestellt.
Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung am
21. November 1972 könne offen bleiben, ob – was
nach der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht
ausgeschlossen sei – sie zwangsweise in die Psychiatrie
verbracht worden sei. Jedenfalls seien rechtsstaatswidrige
Gründe hierfür nicht belegt. Es erscheine nicht
ausgeschlossen, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin in
die Poliklinik S. entsprechend der damals abgegebenen
Begründung unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei.
Dass die behandelnde Ärztin zu diesem Zeitpunkt bereits über
die geplante Aufhebung des Richterassistenzverhältnisses
informiert gewesen sei, lasse sich ohne weiteres damit
erklären, dass diese bei Einlieferung der Beschwerdeführerin
über das vorangegangene Geschehen informiert worden sei. Auch
aus den sonstigen Unterlagen ergebe sich kein konkreter
Nachweis für eine staatlicherseits aus politischen oder sonst
sachfremden Motiven erfolgte Freiheitsentziehung.
15
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG.
16
Die Fachgerichte hätten den von ihr
unterbreiteten Sachverhalt nicht oder nur unzureichend
gewürdigt. Die im Rehabilitierungsantrag dargelegten Beweise
hätten durchaus genügt, um ihm stattzugeben. Dies gelte umso
mehr, als die Rehabilitierungsbehörde Chemnitz im Rahmen der
beruflichen und verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsverfahren den Sachverhalt über fünf Jahre hin
geprüft habe und schließlich zu einem positiven Ergebnis
gelangt sei. Die dem jetzigen Rehabilitierungsantrag zugrunde
liegenden Tatbestände seien lediglich Bruchstücke eines
bereits von der Rehabilitierungsbehörde Chemnitz als
rehabilitierungswürdig anerkannten Gesamtsachverhalts. Auch
seien die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen. Das in Art. 20 Abs. 3 GG
niedergelegte Rechtsstaatsprinzip verpflichte das Gericht zu
einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des
Verfahrensgegenstandes. Sie habe Anstrengungen unternommen,
um Einsicht in ihre Stasi-Unterlagen zu bekommen. Die
bekannten Akten begännen erst im Oktober 1976, so dass sie
über die hier in Rede stehenden Vorgänge auch nichts aussagen
könnten. Dies könne aber nicht zu ihrem Nachteil gewertet
werden. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, so
dass es an den Gerichten gewesen wäre, ergänzende
Beweismittel zu suchen. Schließlich unterstellten die
Fachgerichte objektiv willkürlich, dass die
rechtsstaatswidrigen ihr durch die Staatssicherheit und
andere Organe der ehemaligen DDR zugefügten Nachteile
rechtmäßig gewesen seien. Dies finde in ihrem Vortrag und den
angeführten Beweismitteln keinerlei Grundlage. Die
Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft.
17
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
18
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
19
Die Beschwerdeführerin ist zunächst in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt.
20
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem
Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht
darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen
Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 ; 14,
320 ; 18, 380 ; 22, 267 )
die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1
GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die
den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt
lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 65, 305 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992
– 2 BvR 700/91 -, NJW 1992, S. 2811). Auch
verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich
mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
zu befassen. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt
dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des
Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert
war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt
gelassen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 ).
21
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die
fachgerichtlichen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht Stand.
22
a) Aus dem angegriffenen Beschluss vom
1. Juli 2003 wird nicht erkennbar, dass das Landgericht
den Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten
Bewertung unterzogen hat. Es wird lediglich pauschal
ausgeführt, dass auf konkrete Beweggründe der einweisenden
bzw. begutachtenden Stellen anhand der Ausführungen der
Beschwerdeführerin "geschlussfolgert" werden könne. Es sei
allerdings ein Nachweis erforderlich, der hier nicht erbracht
sei. Diese kurzen Ausführungen enden sodann mit der
angesichts des Vortrages der Beschwerdeführerin fern
liegenden Bemerkung, dass "derartige Maßnahmen auch nach
heutigem Recht zumindest denkbar seien". Hier fehlt es an
einer konkreten Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des
Vortrages der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten
Unterlagen.
23
b) Das Oberlandesgericht gibt zwar im Rahmen
seines angegriffenen Beschlusses vom 23. März 2004 eine
weitergehende Begründung, die jedoch gleichfalls wesentlichen
Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lässt.
24
aa) Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen
Würdigung zunächst eine Reihe von Anhaltspunkten, die für die
Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin sprechen. Ein solcher Anhaltspunkt ist zum
einen darin zu erblicken, dass in der Abschlussbeurteilung
vom 10. November 1972 bereits das Ausscheiden aus dem
Dienst als feststehende Tatsache behandelt wird, obwohl der
Aufhebungsvertrag erst unter dem 21. November 1972 erstellt
wurde. Von Bedeutung ist zudem, dass in der dienstlichen
Beurteilung entscheidend auf die psychische Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin abgestellt wird. Hinzu tritt weiterhin der
Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren
Aufhebungsvertrag mit Datum vom 23. Februar 1973
vorgelegt hat, nach dessen Inhalt der Arbeitsvertrag zur
Vorbereitung auf die Übernahme der Aufgaben eines Richters
der Deutschen Demokratischen Republik zum 28. Februar
1973 aufgehoben wurde. Diese objektiv belegten Umstände
stützen den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen
Sachverhalt. Weiterhin steht ihr Vortrag in Einklang mit dem
Inhalt des Schreibens, das sie am 10. Mai 1977 an die
UN-Menschenrechts-Kommission in Genf gerichtet hat, mithin zu
einem Zeitpunkt, zu dem sie sich noch in der Deutschen
Demokratischen Republik aufhielt und mit Repressalien rechnen
musste. In diesem Schreiben hat sie bereits die
Geschehensabläufe wiedergegeben, die auch Gegenstand ihres
Rehabilitierungsantrages sind. Dieses Schriftstück hat sie
auch auf eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Dresden
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom
13. Februar 2004 übersandt. Überdies hat die
Beschwerdeführerin in einem Antrag auf Ausreise aus dem
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. November
1976 angesprochen, dass sie sich einer psychiatrischen
Begutachtung unterziehen musste. Auf alle diese von der
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Rehabilitierungsantrages vorgetragenen Gesichtspunkte geht
das Oberlandesgericht mit keinem Wort ein.
25
bb) Im Übrigen verkennt das Oberlandesgericht
auch den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der
Beschwerdeführerin.
26
aaa) Soweit es im Zusammenhang mit der
psychiatrischen Untersuchung am 21. November 1972 darauf
hinweist, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass diese unter
fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei, verkennt es den
Vortrag der Beschwerdeführerin grundlegend. Diese hat ihren
Rehabilitierungsantrag damit begründet, dass es sich bei der
ihr entgegengehaltenen psychischen Labilität lediglich um ein
vorgeschobenes Argument gehandelt habe. Es habe keinerlei
Anhaltspunkte in dieser Hinsicht, vor allem keinen ärztlichen
Befund gegeben, der hierauf hingedeutet habe. Darüber hinaus
hat sie vorgetragen, dass sie in dem vorausgegangenen
Gespräch am gleichen Tage den ihr vorgelegten
Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben habe. Wenn sie in
diesem Zusammenhang weiter vorträgt, dass sie etwa eine
Stunde nach Ende dieses Gespräches von einem Krankenwagen
abgeholt worden und die die Untersuchung durchführende Ärztin
über die beabsichtigte Auflösung des Dienstverhältnisses
informiert gewesen sei, drängt sich förmlich auf, dass der
Forderung nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch
diese Maßnahme Nachdruck verliehen werden sollte. Allein auf
der Grundlage des Vortrages der Beschwerdeführerin - und nur
von diesem ist das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung
ausgegangen - kann der als möglich angesehene Schluss auf
eine fürsorgerische Untersuchung nicht gezogen werden. Die
Annahme eines möglichen fürsorgerischen Charakters der
Maßnahme setzt voraus, dass zumindest Anhaltspunkte für eine
psychische Labilität bestanden haben. Gerade diese aber hat
die Beschwerdeführerin in Abrede gestellt.
27
bbb) Soweit das Oberlandesgericht in Bezug auf
die stationäre Untersuchung der Beschwerdeführerin im
Dezember 1972 ausführt, dass sie sich dieser freiwillig
gestellt habe, wird gleichfalls der von der
Beschwerdeführerin vorgetragene Gesamtzusammenhang
ausgeblendet. Sie hat auf eine Anweisung des
Justizministeriums verwiesen, deren Nichtbefolgung das Ende
ihrer Richterassistententätigkeit bedeutet hätte, mithin auf
eine Drucksituation, in der sie sich befunden habe. Der ohne
nähere Begründung gegebene Hinweis, es fehle an einer
behördlichen Einweisung, verkennt sowohl den Vortrag der
Beschwerdeführerin wie auch die rechtlichen Vorgaben, mit
denen sich das Oberlandesgericht im Übrigen ebenfalls nicht
auseinandersetzt.
28
Die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom
1. Juli 2003 und des Oberlandesgerichts Dresden vom
23. März 2004 verletzen die Beschwerdeführerin darüber
hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
29
1. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche
und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen
muss (vgl. BVerfGE 54, 277 ). Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich
wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist
verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen
Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen,
dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die
ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom
Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht
werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275
m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht
seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng
auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70,
297 ; 108, 129 ).
30
2. Nach diesen Grundsätzen können die
angegriffenen Entscheidungen gleichfalls keinen Bestand
haben.
31
a) Gemäß § 2 StrRehaG gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß für die durch ein
Gericht oder eine sonstige behördliche Stelle angeordnete
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, wenn die
Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung oder zu anderen
sachfremden Zwecken erfolgte. § 2 StrRehaG verfolgt mit
seinen weiten Formulierungen den Zweck, einem durch den
Missbrauch der Psychiatrie besonders benachteiligten
Personenkreis einen Schlüssel zur Rehabilitierung in die Hand
zu geben (vgl. Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert,
StrRehaG, 1993, § 2 Rn. 3).
32
Die Voraussetzungen des § 2 StrRehaG
werden in der Literatur weit ausgelegt. Dies betrifft zum
einen den Begriff der psychiatrischen Anstalt. Unter
Berücksichtigung des Gesetzeszweckes wird hierunter jede auf
dem Gebiet der Psychiatrie tätige Einrichtung verstanden
(vgl. Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993,
§ 2 Rn. 12). Erfasst werden ferner nicht nur die
Fälle einer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische
Anstalt, sondern auch die der Einweisung auf einer scheinbar
freiwilligen Grundlage. Dies folgt zum einen aus dem Zweck
des Rehabilitierungsgrundes des § 2 StrRehaG, den
Betroffenen trotz aller rechtstatsächlichen Ungewissheit über
mögliche Formen des Psychiatrie-Missbrauchs den Zugang zur
Rehabilitierung zu eröffnen. Zum anderen ergibt sich dies aus
der sinngemäßen Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG,
wonach auch rein faktische Verfolgungsmaßnahmen zur
Rehabilitierung führen können (vgl. Schröder, in:
Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 2
Rn. 11). Auch braucht die Einweisung nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des § 2 StrRehaG nicht zum
Zwecke politischer Verfolgung erfolgt zu sein. Ausreichend
ist, dass sie auf andere sachfremde Zwecke zurückgeführt
werden kann. Eine Einweisung aus sachfremden Gründen liegt
vor, wenn sie nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck
einer Einweisung, nämlich vor allem den Schutz von Leben oder
Gesundheit des Betroffenen oder anderer Personen oder zur
Abwehr von Gefahren für das Zusammenleben der Bürger
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 EinwG-DDR) gedeckt war.
Erfasst werden somit etwa auch die Fälle, in denen Personen
wegen ihres von der Norm abweichenden sozialen Verhaltens als
gesellschaftlich lästig empfunden und nur deshalb in eine
psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurden (vgl. Schwarze,
in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997,
§ 2 Rn. 5; Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert,
StrRehaG, 1993, § 2 Rn. 17).
33
b) Für die Feststellung dieser Voraussetzungen
gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG der
Amtsermittlungsgrundsatz.
34
aa) Das Gericht hat von sich aus – im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 10 Abs. 1
Satz 2 StrRehaG) – die zur Aufklärung des
Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Diese
Amtsermittlungspflicht folgt nicht nur aus der Nähe des
Rehabilitierungsverfahrens zum Strafverfahren, sondern auch
aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Antragstellern und der
Schwierigkeit, die häufig in fernerer Vergangenheit liegenden
Sachverhalte zu ermitteln (BTDrucks 12/1608, S. 21). Das
Gericht hat – unterstützt von der Staatsanwaltschaft und
durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte
Mitwirkungspflicht des Antragstellers – sämtliche
Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu
führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen
(Herzler, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997,
§ 10 Rn. 5; Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert,
StrRehaG, 1993, § 10 Rn. 8). Es unterliegt dabei
nicht den Grundsätzen der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit
und der Öffentlichkeit. Das Gericht kann jedoch nach
§ 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG eine mündliche
Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des
Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich
hält.
35
bb) Das Gericht entscheidet - nach
Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - in freier
Beweiswürdigung. Die für den strafprozessualen Strengbeweis
aufgestellten Verfahrensregeln der §§ 244 ff. StPO
gelten nicht, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG
ergibt (BTDrucks 12/1608, S. 21). Im Einzelfall können daher
auch lediglich glaubhaft gemachte Angaben ausreichend sein
(vgl. Herzler, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl.
1997, § 10 Rn. 9 f.; Bruns, in:
Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 10
Rn. 8). Als Mittel der Glaubhaftmachung können dabei
auch alle sonstigen Beweismittel der Zivilprozessordnung,
unter anderem auch eine Parteivernehmung (§ 448,
§ 452 ZPO), in Betracht kommen (vgl. Herzler, in:
Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 10
Rn. 12).
36
3. Ausgehend von diesem rechtlichen
Hintergrund haben die Fachgerichte ihre Aufgabe zur Gewährung
eines effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem sie der ihnen
obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen sind.
37
Aus den angegriffenen Entscheidungen wird
nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Fachgerichte
Versuche, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nicht in
Betracht gezogen haben. Nach den obigen Ausführungen ergeben
sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin bereits eine
Reihe von Anhaltspunkten, die geeignet sind, ihre
Sachverhaltsdarstellung zu stützen. Dies hätte Anlass
gegeben, die Beschwerdeführerin zumindest persönlich
anzuhören, um sich ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu
verschaffen. Hinzu kommt, dass in den vorgelegten
Widerspruchsschreiben der Beschwerdeführerin vom 15. und vom
22. Juni 2000 der Kaderleiter des Bezirksgerichts und
die Kreisgerichtsdirektorin namentlich benannt worden sind.
Hier ist gleichfalls nicht auszuschließen, dass von deren
Vernehmung Erkenntnisse in Bezug auf die Hintergründe der
psychiatrischen Untersuchung hätten gewonnen werden können.
Im Übrigen hätte es für die Fachgerichte durchaus nahe
gelegen, einen Versuch zu unternehmen, potentiell ergiebige
Akten - etwa die Personalakten der Beschwerdeführerin, die
Akten des von ihr vor dem Kreisgericht S. angestrengten
Zivilprozesses gegen den Eindringling in ihre Wohnung sowie
die Krankenunterlagen des Krankenhauses E., der Poliklinik S.
und der Psychiatrischen Klinik L. - beizuziehen (vgl.
Herzler, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl.
1997, § 10 Rn. 5). Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass zumindest einige dieser Akten in entsprechenden Archiven
aufbewahrt werden. Schließlich geht aus dem Schreiben der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
– Außenstelle L. – hervor, dass nicht
auszuschließen ist, dass bei weiteren Erschließungsarbeiten
noch Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin gefunden
werden. Nach alledem bestanden allein auf der Grundlage des
von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Sachverhalts
Ansatzpunkte für die Möglichkeit und Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen seitens der Fachgerichte, von denen ohne
jegliche Begründung abgesehen wurde.
38
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG sind die Verletzungen von Art. 103 Abs. 1
GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG festzustellen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
39
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.