BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 780/06 -
des Herrn V...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unbegründet.
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1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Willkürlich ist ein
Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes
Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt
erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird
(vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48
; 86, 59 ; 87, 273
; 89, 1 ; stRspr).
Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen
werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ).
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Der Bundesgerichtshof konnte, ohne willkürlich
zu handeln, nach § 349 Abs. 2 StPO über die Revision
entscheiden. Seine Annahme in den die Revision verwerfenden
und die Gehörsrüge zurückweisenden Beschlüssen, der
Generalbundesanwalt habe die unbedingte Verwerfung der
Revision mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung
beantragt, entspricht den gesetzlichen Vorschriften
(§ 154 a Abs. 2 StPO: "in jeder Lage des
Verfahrens", also auch im Revisionsverfahren, vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Rn. 22 zu
§ 154 a StPO) und der ständigen Praxis der
Staatsanwaltschaften bei den Revisionsgerichten. Ihre
Berechtigung wird durch die Hinweise des Beschwerdeführers
auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen und
Kommentarliteratur zu § 158 BGB nicht in Frage
gestellt.
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2. Auch die Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist unbegründet.
Dieses prozessuale Urrecht (BVerfGE 55, 1 )
gebietet, dass der Einzelne nicht nur Objekt richterlicher
Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um als Subjekt Einfluss
auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE
107, 395 ).
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Durch den Antrag des Generalbundesanwalts
erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme,
ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf
den Strafausspruch hat. Weil der Senat an den Antrag nicht
gebunden war (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14 zu § 349
StPO), konnte sich der Beschwerdeführer in seiner
Argumentation darauf einstellen, dass der Bundesgerichtshof
nicht der Anregung folgt, nach § 154 a Abs. 2 StPO
zu verfahren.
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Der vom Beschwerdeführer vermeinte Widerspruch
zwischen den angegriffenen Entscheidungen besteht nicht. In
beiden Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof ein Beruhen des
Strafausspruchs auf dem etwas zu weit gefassten Schuldspruch
ausgeschlossen. Zu einer Angemessenheitsprüfung nach
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bestand für ihn daher
kein Anlass. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels
Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer Entscheidung
auf Grundlage dieser Norm kann also schon deshalb nicht
vorliegen, weil der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen
nicht auf sie gestützt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.