BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 78/08 -
des Herrn U...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 29. April 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 26. Oktober 2007 - RO 1 K 07.30125 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB
07.30723 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als
Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 35 Jahre alter
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Ein gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitetes Strafverfahren wegen
des Verdachts der Mitgliedschaft in der Hizbullah endete im
Juni 2001 mit einem Freispruch durch das 2.
Staatssicherheitsgericht Diyarbakir. Im Oktober 2001 wurde
der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Teilnahme an
Aktivitäten der türkischen Hizbullah festgenommen und vor dem
Staatssicherheitsgericht Erzurum angeklagt. Der
Beschwerdeführer wurde im November 2001 aus der
Untersuchungshaft entlassen. Er wurde im März 2003 gemäß
Art. 168 Abs. 2 und Art. 59 des türkischen
Strafgesetzbuchs (alte Fassung) und Art. 5 des
Antiterrorgesetzes zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die 9. Strafkammer des
Kassationsgerichtshofs hob die Verurteilung im November 2003
wegen unvollständiger Ermittlungen auf. Das 2. Gericht für
schwere Straftaten Erzurum verurteilte den Beschwerdeführer
im Juni 2005 wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer
Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Rechtsmittel
gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
3
2. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2003
auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner
Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen
Fluchtgründen an, dass er von türkischen Sicherheitskräften
bereits 1993 verdächtigt worden sei, Mitglied der Hizbullah
zu sein. Er sei wiederholt kurzzeitig in Gewahrsam genommen
worden. Im Jahr 2000 sei er wieder wegen dieses Verdachts
festgenommen und in der sich anschließenden Polizeihaft
gefoltert worden, bevor er dann freigesprochen worden sei.
Während der erneuten Untersuchungshaft im Oktober und
November 2001 sei er erheblich gefoltert worden.
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3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom
18. April 2007 ab. Es stellte weiter fest, dass weder
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
vorlägen: Eine Asylanerkennung komme aufgrund des
Einreisewegs nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot stehe
dem Beschwerdeführer auch nicht zu. Die von ihm behauptete
Folter sei für seine Ausreise nicht kausal geworden. Die
strafrechtliche Verurteilung erfülle die Voraussetzungen
einer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht.
Die Hizbullah sei eine Terrororganisation militanter
Fundamentalisten, die von der Türkei mittels des Strafrechts
zu Recht bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei im
Strafverfahren nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte
beeinträchtigt worden. Auch sei nicht von einem Politmalus
auszugehen. Immerhin sei das erste Urteil aufgehoben worden.
Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich eines
Anklagepunktes freigesprochen worden. Im Falle seiner
Rückkehr drohe ihm auch nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ein menschenrechtswidriger Übergriff. Es
spreche nichts dafür, dass ihm in der Strafhaft Folter
drohe.
5
4. Mit seiner Klage machte der
Beschwerdeführer eine erlittene und eine weiter drohende
politische Verfolgung geltend. Sowohl die Festnahmen als auch
die Folter stellten eine politische Verfolgung dar.
Insbesondere nach seiner Festnahme im Oktober 2001 sei er
brutal gefoltert worden. Ihm werde eine politische
Überzeugung nachgesagt, die er in Wirklichkeit nicht habe. Er
habe das Geständnis, das die Grundlage seiner Verurteilung
bilde, ebenso wenig wie sein türkischer
Prozessbevollmächtigter gesehen. Er habe es nicht
abgegeben.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit
Urteil vom 26. Oktober 2007 ab: Eine Verurteilung wegen
Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizbullah stelle keine
politische Verfolgung dar. Das Strafverfahren habe die
strafrechtliche Verfolgung krimineller Bestrebungen in der
Türkei zum Gegenstand gehabt. Gehe es um die staatliche
Abwehr von Terrorismus und dabei um die Strafverfolgung
aktiver Terroristen, liege unbeschadet der Neutralität des
Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen keine
politische Verfolgung vor. Es sei angesichts des Charakters
der Hizbullah davon auszugehen, dass die strafrechtliche
Verfolgung ihrer Mitglieder dem Rechtsgüterschutz Dritter
diene. Habe eine Aktion allein die Ahndung kriminellen
Unrechts zum Gegenstand, könne sie nicht als politische
Verfolgung eingestuft werden. Die Verfolgung kriminellen
Unrechts sei auch dann keine politische Verfolgung, wenn die
Straftaten aus politischer Überzeugung begangen würden.
Allerdings könne dann eine politische Verfolgung vorliegen,
wenn zusätzliche Umstände wie eine besondere Intensität der
Verfolgungsmaßnahme für eine solche Ausnahme sprächen. Eine
solche Ausnahme sei hier deswegen nicht gegeben, weil der
Beschwerdeführer die Straftaten nicht aus politischer
Überzeugung begangen habe und auch nicht davon ausgegangen
werden könne, dass die Strafverfolgung eine besondere
Intensität erreicht habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer nach der behaupteten
erlittenen Folter nicht um ein ärztliches Attest bemüht habe.
Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er durch die
von ihm beschriebenen Maßnahmen bleibende Schäden psychischer
oder physischer Art davon getragen haben könnte. Die
Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften auch an keine politische
Überzeugung an. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich
die Menschenrechtslage seit den Verhören des
Beschwerdeführers deutlich verbessert habe und dieser Prozess
noch nicht abgeschlossen sei. Soweit sich der
Beschwerdeführer darauf berufe, dass das gesamte
strafrechtliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen
nicht genügt habe, so müsse er sich darauf verweisen lassen,
dass er zunächst die innerstaatlichen Rechtsbehelfe hätte
ergreifen müssen. Er hätte auch eine Individualbeschwerde zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben können.
Das Verwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, das
Strafurteil auf seine Rechtmäßigkeit oder auf Verstöße gegen
die Menschenrechtskonvention hin zu überprüfen. Das Strafmaß
selbst halte sich im Rahmen von § 314 StGB, die
Strafzumessung knüpfe nicht an persönliche Merkmale an. Es
sei im Verfahren nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer
speziell als Kurde verfolgt sei.
7
5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der
Berufung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend,
dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei:
Das Verwaltungsgericht habe nie darauf hingewiesen, dass es
dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Folter keinen Glauben
schenke. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu
diesem Punkt vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Hier
wäre zum Beispiel eine psychiatrische Begutachtung in
Betracht zu ziehen gewesen.
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Die Rechtssache habe auch grundsätzliche
Bedeutung: Dies gelte einmal hinsichtlich der Frage, ob
Asylbewerber, die wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu
einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt worden
seien, bei einer Rückkehr Folter und Misshandlung im
Gefängnis zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer
befürchte zunächst, in der Polizeihaft gefoltert zu werden.
Weiter stelle sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
ob für einen Asylbewerber, der wegen Mitgliedschaft in der
Hizbullah aufgrund eines gefälschten Geständnisses zu einer
Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt
worden sei, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1
AufenthG oder nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
festzustellen sei. Die dritte Frage von grundsätzlicher
Bedeutung sei, ob eine Klage, gerichtet auf Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,
unter Verweisung auf die Möglichkeit der Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewiesen
werden dürfe.
9
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag
auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 12. Dezember
2007, der in Anwendung von § 78 Abs. 5 Satz 1
AsylVfG nicht begründet worden ist, ab.
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6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103
Abs. 1 GG: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass
der Beschwerdeführer die Türkei nicht aus begründeter Furcht
vor politischer Verfolgung verlassen habe. Angesichts der dem
Beschwerdeführer tatsächlich drohenden Folter und
Misshandlung an den Grenzkontrollstellen werde die
asylrelevante Rückkehrgefährdung verkannt. Es sei vorgetragen
worden, dass in türkischen Gefängnissen weiterhin gefoltert
werde. Wenn die Klage in Kenntnis dieser Umstände abgewiesen
würde, liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG vor.
11
Durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs werde der Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Ablehnung des
Zulassungsantrags sei willkürlich. Im Zulassungsantrag sei
dargelegt worden, weshalb die aufgeworfenen Fragen
grundsätzliche Bedeutung hätten. Die strafrechtliche
Verurteilung stelle sich als politische Verfolgung dar. Die
gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen seien über
die strafrechtliche Ahndung kriminellen Unrechts
hinausgegangen. Der Beschwerdeführer sei massiv und gezielt
menschenrechtswidrig behandelt worden. Die Rechtsverletzungen
hätten an seine vermeintliche politische Überzeugung
angeknüpft. Es sei unverständlich, wenn das
Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelange, die
Strafverfolgung habe eine besondere Intensität nicht erlangt.
Es bleibe ungeklärt, was der Beschwerdeführer noch alles
hätte erdulden und überleben müssen, bis das
Verwaltungsgericht eine besondere Intensität der
Strafverfolgung angenommen hätte. Das Verwaltungsgericht habe
weiter gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es
erstmals im Urteil deutlich gemacht habe, dass es dem
Beschwerdeführer die geschilderte Folter nicht glaube. Auch
sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner
Volkszugehörigkeit befürchte. Dazu habe er vorgetragen.
12
7. Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
jedenfalls hinsichtlich der Rüge der Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
70, 93 ; 96, 189 ).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine
ausreichende Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Ihr ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Strafverfolgung und das Strafermittlungsverfahren hätten
keine besondere Intensität erreicht, die einen Politmalus zu
seinen Lasten nahe legen könnten, weil die behaupteten
Folterungen keine bleibenden psychischen oder physischen
Schäden hervorgerufen hätten, einen Verstoß gegen das
Willkürverbot erblickt. Unschädlich ist, dass der
Beschwerdeführer diese Ausführungen im Zusammenhang mit
seinem Angriff auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs macht, da er damit zugleich das
Vorgehen des Verwaltungsgerichts als willkürlich rügt.
15
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in
Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot.
16
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr). Aus
ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die
Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5
; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27
). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht
nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3
Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines
Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE
42, 64 ; 62, 189 ). Nicht jede
fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von
Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).
Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93
; 96, 189 ).
17
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält
einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand.
18
aa) Das Verwaltungsgericht überträgt -
insoweit im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung -
die asylrechtliche Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Staaten, Terrorismus
mit Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, auf die Anwendung
von § 60 Abs. 1 AufenthG und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG
(vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom
10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ
1996, S. 86 ). Nach dieser
Rechtsprechung liegt eine asylbegründende Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale dann nicht vor, wenn die staatliche
Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen -
staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der
Terrorismusbekämpfung, dient (vgl. BVerfGE 80, 315
) oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was
auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne
politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81,
142 ). Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz
vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die
keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht
asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische
Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen,
wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der
Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere
als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus;
vgl. BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar
2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643
). Das Verwaltungsgericht nimmt weiter zu Recht
an, dass eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen
Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Die vom
Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
führt an, dass körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam
ein Indiz für eine für den Flüchtlingsschutz relevante
strafrechtliche Verfolgung sein können (Urteil vom 27. März
2007 - 8 A 4728/05.A -, juris; zur möglichen Indizwirkung von
Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von
Art. 16a Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008,
a.a.O).
19
bb) Es ist von diesem zutreffenden Ansatz aus
jedoch unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar, wenn
das Verwaltungsgericht für die Annahme einer besonders
intensiven, einen Politmalus indizierenden
Verfolgungsmaßnahme bleibende Schäden aufgrund von Folter
fordert und dann ohne Zuhilfenahme eines medizinischen
Sachverständigen feststellt, dass der Beschwerdeführer keine
bleibenden psychischen oder physischen Schäden davon getragen
habe.
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(1) Die Rechtsprechung zur Indizwirkung
besonders intensiver Verfolgungsmaßnahmen für ein Umschlagen
einer flüchtlingsrechtlich irrelevanten Strafverfolgung von
Terroristen in eine im Lichte des Flüchtlingsrechts relevante
Verfolgung stellt allein auf die Intensität der
Verfolgungsmaßnahme und nicht auf Art und Dauer ihres
Weiterwirkens bei dem der Strafverfolgung Unterworfenen ab.
Für das Anliegen des Flüchtlingsschutzes, dem von Ausgrenzung
aus der Friedensordnung des Staates Betroffenen Schutz zu
gewähren, kann es nicht auf die Dauer etwaiger
gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge einer Maßnahme
ankommen, sondern auf die Maßnahme selbst. Der Ansatz des
Verwaltungsgerichts verfehlt dieses Anliegen grundlegend.
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(2) Sollte das Verwaltungsgericht aus
fehlenden bleibenden psychischen oder physischen Schäden in
Zusammenschau mit weiteren Feststellungen, insbesondere dass
der Beschwerdeführer sich nicht um ärztliche Atteste bemüht
habe und nach seiner Freilassung im November 2001 bis zu
seiner Ausreise unbehelligt geblieben sei, auf die
Unglaubhaftigkeit des Vortrags zur behaupteten Folter
schließen wollen, was nach den Urteilsgründen in Betracht zu
ziehen ist, so erwiese sich dieses Vorgehen ebenfalls als
unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Das
Verwaltungsgericht hat keine eigene medizinische Sachkunde
zur Beurteilung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer
geschilderten Foltermaßnahmen zwingend bleibende Schäden
hinterlassen und ob solche bleibenden Schäden entstanden
sind. Es hat sich mit dieser Problematik nicht einmal
ansatzweise befasst (vgl. zur grundsätzlich fehlenden eigenen
Sachkunde von Verwaltungsgerichten für die Beurteilung
medizinischer Sachverhalte in Verfahren nach dem
Asylverfahrensgesetz, BVerwGE 129, 251 ).
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3. Das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es
ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei
hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere steht die
grundsätzlich gegebene Möglichkeit, gegen nicht mehr mit
innerstaatlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidungen
türkischer Strafgerichte den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte mit einer Individualbeschwerde und der
Begründung anzurufen, sie beruhten auf mittels Folter
erwirkten Geständnissen, der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Verfolgung
nicht entgegen. Auf die weiteren geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an.
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Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007 auf
und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurück.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Dezember 2007 wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.