BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 783/09 -
des Herrn A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen ein asylrechtliches Urteil, mit
dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Anerkennung als
Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abwies und
die Klage im Übrigen abwies. Das Verwaltungsgericht führte
aus, das Urteil sei insgesamt unanfechtbar (vgl. § 78
Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass
der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nicht erschöpft ist. Die Beschreitung des Rechtswegs
ist grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden kann
(vgl. BVerfGE 91, 93 ).
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Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen,
dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Berufung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als
statthaft ansehen wird.
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a) Das gilt zunächst hinsichtlich der
Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG
sowie der Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60
Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch
diejenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die es
als grundsätzlich zulässig ansehen, die auf den Asylantrag
bezogene Klage hinsichtlich der Anerkennung als
Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet und
hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als
(schlicht) unbegründet abzuweisen, halten in dieser Situation
§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso für unanwendbar
wie § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hinsichtlich
der weiteren Klagebegehren (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 9. November 1995 - A 12 S
2419/94 -, juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl.
2005, § 78 AsylVfG Rn. 48 ff.).
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Dass das Verwaltungsgericht das Urteil als
unanfechtbar bezeichnet hat, ändert daran nichts. Rechtlich
bedeutsam kann der Hinweis allein im Rahmen des § 58
VwGO sein.
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b) Die Statthaftigkeit des
Berufungszulassungsantrags ist auch hinsichtlich des auf
Art. 16a Abs. 1 GG gestützten Klagebegehrens nicht
offensichtlich ausgeschlossen.
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Allerdings prüft das Oberverwaltungsgericht
die materielle Richtigkeit der
Offensichtlichkeitsentscheidung nicht nach (vgl. Berlit, in:
GK-AsylVfG, § 78 Rn. 36 ; Marx,
AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 8). Es hat
aber eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob das
Verwaltungsgericht sich eines im Gesetz nicht vorgesehenen
Entscheidungsfolgenausspruchs bedient hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Februar 2000 - 2 BvR 1295/98 -,
InfAuslR 2000, S. 261 ). Das kommt
hier in Betracht. Wenn das Oberverwaltungsgericht annehmen
sollte, dass das Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich Asyl-
und Flüchtlingsschutzbegehren nur einheitlich getroffen
werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR
1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146
m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
9. November 1995 - A 12 S 2419/94 -,
juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 78
AsylVfG Rn. 50), ergäbe sich bereits aus dem Tenor des
angegriffenen Urteils, dass das Verwaltungsgericht dagegen
verstoßen hätte. In diesem Fall hätte das
Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Unzulässigkeit
der von dem Verwaltungsgericht gewählten Tenorierung dazu
führt, dass die Unanfechtbarkeit des Urteils gemäß § 78
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entfällt. Für die
Unanwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
auch auf das auf Art. 16a Abs. 1 GG gestützte
Begehren in dieser Konstellation könnte sprechen, dass die
vom Gesetz bezweckte Verfahrensbeschleunigung ohnehin kaum zu
erwarten ist, wenn verfolgungsbezogene
Berufungszulassungsgründe im Rahmen des § 60 Abs. 1
AufenthG betreffenden Streitgegenstandes geltend gemacht
werden können.
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Diese Frage ist nicht abschließend geklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass
sich eine Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG begründen ließe, die die Unanfechtbarkeit eines
Urteils nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG davon
abhängig mache, dass das Verwaltungsgericht die Klage im
Hinblick auf beide „asylrechtlichen“ Streitgegenstände
einheitlich als offensichtlich unbegründet beurteile (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
18. August 1994 - 2 BvR 1581/94 -,
InfAuslR 1995, S. 18 ). Diese Auslegung hat
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in demselben
Verfahren nachgehend nicht zugrundegelegt, sondern das Urteil
insoweit als unanfechtbar angesehen, als das
Verwaltungsgericht die Klage auf Anerkennung als
Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgewiesen
hatte; eine einheitliche Entscheidung über die
„asylrechtlichen“ Streitgegenstände müsse nicht zwangsläufig
erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
9. November 1995 - A 12 S 2419/94 -,
juris). Eine Literaturansicht folgt dem (vgl. Berlit, in:
GK-AsylVfG, § 78 Rn. 45 ; im
Ergebnis auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005,
§ 78 AsylVfG Rn. 51), eine andere widerspricht
(vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78
Rn. 19).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.