BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 784/08 -
des Herrn S…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter
Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung
angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem
15. Juli 2007, gegen 10.00 Uhr als Fahrer eines Pkw in
Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab
und prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn
befahrendes Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt
eine Knieprellung. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei
führte beim Beschwerdeführer zunächst einen Atemalkoholtest
durch, der ein Ergebnis von 0,62 ‰ aufwies. Auf Anordnung von
Polizeioberkommissar G. wurde dem Beschwerdeführer nach
Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt
eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder
Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die
Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es
ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰; zudem
fanden sich Rückstände des Schlafmittels Diazepam.
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2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 verhängte
das Amtsgericht Hann. Münden gegen den Beschwerdeführer wegen
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu je 20 €, entzog ihm die
Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von fünf Monaten
fest. Entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit
des Beschwerdeführers waren die auf der Grundlage der
Blutprobe erstellten Blutalkohol- und toxikologischen
Gutachten. Deren Verlesung hatte der Verteidiger des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende richterliche
Anordnung widersprochen. Das Amtsgericht führte im Urteil
aus, die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei sei
rechtmäßig gewesen. Bei der Feststellung der
Blutalkoholkonzentration für eine bestimmte Tatzeit sei
höchste Eile geboten, da Alkohol im Körper abgebaut werde.
Eine Rückrechnung sei zwar möglich, aber immer mit dem für
den Angeklagten günstigsten Wert von 0,1 ‰ pro Stunde
vorzunehmen, obwohl der normale Abbau laut Sachverständigen
bei 0,15 ‰ liege; hinzu komme unter Umständen noch eine
Einschränkung der Rückrechnung, wenn das Trinkende nicht
feststehe. Hier könne es unter Umständen auf jede Minute
ankommen. Nehme man hinzu, dass die Polizeibeamten vorliegend
noch - an einem Sonntagmorgen - die Unfallstelle absichern,
den Beschwerdeführer zur Wache bringen und einen Arzt
herbeiholen mussten, habe Gefahr im Verzug bestanden. Die
Blutprobe sei drei Minuten nach Kenntnis vom dem Ergebnis des
Atemalkoholtests entnommen worden. Selbst wenn man das
Vorliegen von Gefahr im Verzug verneine, unterliege die
Blutprobe jedoch keinem Beweisverwertungsverbot. In der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar
2007 sei von einem Beweisverwertungsverbot nicht die Rede;
dort sei es außerdem nicht um den Nachweis von Alkohol,
sondern von Cannabis gegangen, was zu einer deutlich
geringeren Eilbedürftigkeit geführt habe. Von der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 zum
Verwertungsverbot nach einer nicht richterlich angeordneten
Wohnungsdurchsuchung entscheide sich der vorliegende Fall
deutlich durch die wesentlich geringere Schwere des
Verstoßes, wenn man einen solchen - anders als das erkennende
Gericht - überhaupt annehmen wolle. Von einem bewussten
Ignorieren oder einer gröblichen Missachtung des
Richtervorbehalts könne keine Rede sein. Schnelles Handeln
sei geboten gewesen; selbst wenn auf der Fahrt zur Wache über
Funk versucht worden wäre, den richterlichen
Bereitschaftsdienst zu erreichen, habe das zu
Zeitverzögerungen führen können.
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3. Mit der Sprungrevision rügte der
Beschwerdeführer, bezüglich des Blutalkoholgutachtens habe
wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a
StPO ein Verwertungsverbot bestanden. Die
Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragte mit
Schriftsatz vom 5. März 2008, die Revision durch Beschluss
als unbegründet zu verwerfen. Bereits die Voraussetzungen der
Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die Polizei dürften
vorgelegen haben. Eine effektive richterliche Kontrolle habe
vorliegend die Vorbereitung schriftlicher
Entscheidungsgrundlagen für den Richter vorausgesetzt, was
mindestens eine Stunde Zeit gekostet hätte; dieser
Zeitverlust habe sich infolge der Rückrechnungsregeln bereits
auswirken können, zumal man sich im Grenzbereich zu 0,3 ‰
bewegt habe. Jedenfalls bestehe kein Beweisverwertungsverbot.
Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs einerseits und des
staatlichen Ahndungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts
andererseits entsprechend den von der Rechtsprechung hierfür
entwickelten Grundsätzen führe zu einem Überwiegen des
Interesses an der Verkehrssicherheit. Hinzu komme, dass unter
den konkreten Umständen jeder Richter die Entnahme der
Blutprobe angeordnet hätte.
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4. Mit Beschluss vom 18. März 2008 verwarf das
Oberlandesgericht Braunschweig die Revision. Unabhängig
davon, ob nicht ohnehin eine Ausnahmesituation vorlag, die
eine polizeiliche Anordnung der Blutuntersuchung erlaubte,
liege jedenfalls kein Verwertungsverbot vor, weil sich die
Ermittlungsmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt als
(objektiv) willkürlich oder als Folge einer groben
Fehlbeurteilung darstellten und auch nicht unvertretbar
seien.
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5. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei Entnahme
der Blutprobe sei jedenfalls nicht evident gewesen, so dass
schon mangels Dokumentation von einer Verletzung des
Richtervorbehalts auszugehen sei. Angesichts der bestehenden
Rückrechnungsmöglichkeiten habe man mit der Entnahme der
Blutprobe zuwarten können. Das Handeln der
Ermittlungsbehörden sei objektiv willkürlich gewesen. Dies
habe auch zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führen
müssen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
); sie hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
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1. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht
verletzt.
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a) Das Recht auf effektiven Rechtsschutz
garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche
Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die
verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4
GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der
richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen
allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert
Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes
auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395
m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur
dann gegeben, wenn das zur nachträglichen Überprüfung
berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts
vollständig eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit
das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer
originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt
sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen
auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der
anordnenden Stelle, die eine umfassende und eigenständige
nachträgliche gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die
anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das
überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz „leer
laufen“, indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung
versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ;
BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01
-, Rn. 13 und vom 3. Dezember 2002 -
2 BvR 1845/00 -, Rn. 12 f. ). Diese
Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht -
wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen,
sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt
unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 ; zu alledem auch
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12.
Februar 2007 - 2 BvR 273/06 -, NJW 2007, S. 1345,
Rn. 1, 13 ).
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b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den
vorliegenden Fall ist zu beachten, dass Amtsgericht und
Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht
umfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies
für die Entscheidung über das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war. Insofern war der
gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle einer -
auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den Eingriff
der Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der
Kammerentscheidungen vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06 -
und 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 - darstellte. Die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß
gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob
hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt,
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl.
dazu BVerfGK 4, 283 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR
2115/01 u.a. -, NJW 2007, S. 499 ).
Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter,
willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht
angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem
Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass
jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein
strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd
ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem
Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche
Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines
besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein
Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243
; BGH, Urteil vom
18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601
; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1
StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 ; speziell
zum Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen
§ 81a StPO Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar
2008 - 2-81/07 (REV) - 1 Ss 226/07 -, Rn. 26 ff.
; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2
Ws 77/04 -, Rn. 4 ff. ; OLG Stuttgart,
Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008,
S. 238 f.).
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c) Amtsgericht und Oberlandesgericht haben das
Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft
und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG
nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Art und Weise des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden
Dokumentation der Gründe, die für die Annahme von Gefahr im
Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet
das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der
Inanspruchnahme einer Eilkompetenz, wie sie § 81a StPO
der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei
zugesteht, eine Dokumentations- und Begründungspflicht der
anordnenden Stelle, um eine umfassende und eigenständige
nachträgliche gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die
auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu
dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom
12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06 -, Rn. 13, 17
unter Verweis auf BVerfGE 103, 142 , BVerfGK 2,
310 und BVerfGK 5, 74 ).
Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur
Überprüfung berufenen Gericht verwehrt, die fehlende
Dokumentation durch Verwendung einer ihm erst nachträglich
zugänglich gemachten Stellungnahme der Ermittlungsbehörden
gleichsam zu ersetzen; dies würde nämlich eine Nachbesserung
der von ihm gerade zu kontrollierenden hoheitlichen Akte
darstellen, welche die präventive Funktion des
Richtervorbehalts leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. Oktober 2007 - 2
BvR 1346/07 -, Rn. 15 ). Diese Einschränkung der
Prüfungskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht bislang
allerdings nur für die unmittelbare Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden
gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag des
Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Senge, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 81a Rn. 13),
gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug, erfolgt. Sie
lässt sich nicht auf die durch das erkennende Gericht
vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines
Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die
strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass fehlende
Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt
(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07
-, NStZ-RR 2007, S. 242 unter Verweis auf
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ
2005, S. 392 ), ist das deswegen nicht zu
beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen
lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht
im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden
Abwägung zu berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war
die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes daher unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie nicht geboten.
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2. Ob der in der Blutentnahme liegende
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des
Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen, da Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde nicht die Anordnung der Blutentnahme,
sondern die strafgerichtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers ist. Im Hinblick auf die Blutentnahme
selbst ist zudem der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 BVerfGG), da der Beschwerdeführer einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz
2 StPO nicht gestellt hat. Jedenfalls gebietet auch
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres, im Falle
eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im
Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel
anzunehmen.
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3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den
Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Unter diesem
Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein
rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE
57, 250 ) und weiter, ob die maßgeblichen
strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des
Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also
ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86
-, NJW 1987, S. 2662 ). Vorliegend sind
keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den
Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der
strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote
gegeben. Im Übrigen dürfte bereits der in § 81a StPO
enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen
Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält
ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für
Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und
Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht
aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in
Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines
Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des
rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.