BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 785/04 -
der Frau E ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der
Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit.
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1. Vor dem Landgericht ist ein Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin und drei weitere Angeklagte
unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Geldwäsche in
drei Fällen anhängig. Der geständigen und auf freiem Fuß
befindlichen Beschwerdeführerin werden die Beteiligung an
einer Betäubungsmitteltat und drei Vergehen der Geldwäsche
zur Last gelegt. Die Mitangeklagten haben von ihrem
Schweigerecht Gebrauch gemacht. Sie befanden sich jedenfalls
bis zum 17. Mai 2004 in der seit 24. Oktober 2003 vollzogenen
Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hatte das
Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zunächst
getrennt geführt, die Verfahren bei Abschluss des
Ermittlungsverfahrens aber wegen Sachzusammenhangs verbunden
und einheitlich Anklage zum Landgericht erhoben.
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a) Schon im Zwischenverfahren beantragte die
Beschwerdeführerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests
ihres Gynäkologen die Abtrennung des gegen sie geführten
Verfahrens und seine vorläufige Einstellung gemäß § 205
StPO. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie
sich in der 27. Woche einer "Risikoschwangerschaft"
befinde. Sie habe bisher drei Kinder zur Welt gebracht, die
sämtlich zu früh geboren worden seien; ihr zuletzt (im Jahr
2003) geborenes Kind sei im Alter von drei Monaten einem
Nierenversagen erlegen. Seit Februar habe Wehentätigkeit
eingesetzt, die medikamentös behandelt werde. Bei dieser
Sachlage bedeute die Teilnahme an einer Hauptverhandlung eine
unverhältnismäßige Gefährdung der Gesundheit der werdenden
Mutter und des ungeborenen Kindes, die durch die Hinzuziehung
eines Arztes während der Hauptverhandlung und eine zeitlich
schonende Verhandlungsführung nicht aufgefangen werden könne.
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung einer
wirksamen Strafrechtspflege rechtfertige die Durchführung der
Hauptverhandlung nicht, weil die zu befürchtenden Schäden für
Mutter und Kind überwögen, zumal das Kind im Falle einer
vorzeitig durch die Strapazen einer Hauptverhandlung
ausgelösten Geburt wahrscheinlich nicht überlebensfähig sei
oder zumindest bleibende Schäden davontragen könne. Die
Hauptverhandlung könne gefahrlos nach der Geburt des Kindes
durchgeführt werden.
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b) Die Strafkammer holte ein
Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit
ein, das auf der Grundlage einer Untersuchung der
Beschwerdeführerin am 19. April 2004 zu folgendem
Ergebnis kam:
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"In der Gesamtbeurteilung der
geburtshilflichen Situation ergibt sich somit, daß bei der
Patientin eine Risikoschwangerschaft vorliegt. Sie ist
Zustand nach drei mal Frühgeburten in früheren
Schwangerschaftszeiten. In der jetzigen Schwangerschaft
besteht ebenfalls eine deutliche Cervixverkürzung und die
Gefahr einer Muttermundseröffnung in der
33. Schwangerschaftswoche.
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Aus medizinischer Sicht ist deshalb der
Patientin eine stationäre Aufnahme mit entsprechender
Beobachtung angeraten worden. Dies impliziert, daß (der)
Patientin absolute Ruhe, überwiegend im liegenden
Zustand, ggf. unterstützt mit wehenhemmenden
Mitteln, anzuraten ist. Demzufolge ist eine gerichtliche
Verhandlungsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht gegeben,
da durch die entstehenden Stressmomente vorzeitige
Wehentätigkeit und damit die Frühgeburt gefördert wird."
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Nach der Unterschrift des Sachverständigen
enthält das Gutachten das Postskriptum:
8
"Eine Verhandlungsfähigkeit besteht ab der 36.
+ 4. Schwangerschaftswoche, also ab dem 10. Mai".
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c) Der Vorsitzende der Strafkammer hob die
ursprünglich auf den 22. April 2004 anberaumte
Hauptverhandlung auf und bestimmte neuen Termin auf den 10.
Mai 2004 mit Fortsetzungsterminen bis einschließlich 16. Juni
2004 und damit über den errechneten Geburtstermin hinaus.
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d) Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin
erhob gegen die Ladungsverfügung und die Ablehnung der
Abtrennung und vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
gemäß § 205 StPO Gegenvorstellung, mit der sie vortrug,
dass die vorgesehene Verfahrensweise der Strafkammer gegen
den Grundsatz fairen Verfahrens verstoße und ihrer Mandantin
den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG
verweigere. Zu dem geplanten Hauptverhandlungstermin am
10. Mai 2004 werde ihre Mandantin etwa vier Wochen vor
dem geplanten Geburtstermin stehen; sie bedürfe deshalb des
besonderen Schutzes durch den Staat.
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e) Im Rahmen einer Entscheidung über die
Haftfortdauer bezüglich der drei Mitangeklagten lehnte die
Strafkammer die beantragte Abtrennung des Verfahrens und
Einstellung gemäß § 205 StPO ab. Eine Abtrennung des
Verfahrens komme nicht in Betracht; die Verbindung der
Verfahren sei sachgerecht, weil es sich um eine
zusammenhängende Strafsache handele. Die Beschwerdeführerin
sei geständig und habe auch Angaben zu den Mitangeklagten
gemacht. Eine Aufsplitterung des Verfahrens würde zu
erheblichen Nachteilen führen, weil die Hauptverhandlung
gegen die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt,
möglicherweise noch parallel zu der Verhandlung gegen die
Mitangeklagten, durchgeführt werden müsse; eine umfangreiche
und schwierige Hauptverhandlung müsse wiederholt werden; auch
die Wahrheitsfindung könne beeinträchtigt werden; es bestünde
"sogar die Gefahr abweichender Tatsachenfeststellungen und
unterschiedlicher rechtlicher Beurteilungen des gleichen
Lebenssachverhalts". Dieser Gefahr könne auch nicht dadurch
begegnet werden, dass die Beschwerdeführerin in der
Hauptverhandlung gegen die drei Mitangeklagten als Zeugin
vernommen werde, weil sie sich möglicherweise auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, jedenfalls
aber auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
berufen könne.
12
2. a) Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und trägt im Wesentlichen
vor:
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Die Ladung zur Hauptverhandlung und die
Ablehnung der Abtrennung des gegen sie geführten Verfahrens
und der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 205
StPO wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit verletzten
Art. 6 Abs. 4 GG. Ein Eingriff in den Schutzbereich
dieser Grundrechtsgarantie liege jedenfalls vor, wenn eine
staatliche Maßnahme Leib und Leben des ungeborenen Kindes
gefährde. So liege es hier: Das gynäkologische
Sachverständigengutachten stelle einen deutlich
pathologischen Befund des Kindes (beginnende
Kopf-Thorax-Diskrepanz) fest, der ärztlicher Überwachung
bedürfe. Daher sei die vom Sachverständigen in ein
Postskriptum gefasste Aussage, ab dem 10. Mai 2004 bestehe
Verhandlungsfähigkeit, nicht nachvollziehbar; eine mögliche
Erklärung liege darin, dass ein nach der
37. Schwangerschaftswoche geborenes Kind nicht mehr als
Frühgeburt gelte. Damit sei aber noch keine Aussage darüber
getroffen, ob das Kind unter den Bedingungen einer
Hauptverhandlung lebend zur Welt kommen werde. Die vom
Sachverständigen festgestellte Wachstumsretardierung weise
darauf hin, dass das Kind durch die Plazenta nicht mehr
ausreichend versorgt werde. Mit fortschreitender
Schwangerschaft steige das Risiko eines intrauterinen
Kindstods, ohne dass dies ohne weiteres erkennbar sei.
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Die Entscheidung der Kammer, die die
Beschwerdeführerin als werdende Mutter einem solchen Risiko
aussetze und allein auf das Risiko einer Frühgeburt abstelle,
negiere den durch Art. 6 Abs. 4 GG verbürgten
Schutzanspruch. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur
Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege fordere die
Durchführung der Hauptverhandlung zum geplanten Zeitpunkt
nicht; ihr könne ohne weiteres mit einer Hauptverhandlung
nach der Geburt des Kindes Genüge getan werden. Mögliche
prozessökonomische Nachteile seien – wegen des Gewichts der
gefährdeten Rechtsgüter – hinzunehmen, zumal auch
Strafverfahren gegen andere Tatbeteiligte getrennt geführt
und verhandelt würden. Die Beschwerdeführerin stehe zum
Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung etwa vier Wochen
vor dem geplanten Geburtstermin und wäre als Arbeitnehmerin
durch ein absolutes Beschäftigungsverbot geschützt. Auch wenn
die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes keine unmittelbare
Anwendung finden könnten, dürfe eine schwangere Angeklagte im
Strafverfahren nicht gänzlich schutzlos gestellt werden.
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Darüber hinaus erweise sich die Entscheidung
der Strafkammer als unverhältnismäßig und willkürlich, weil
völlig offen sei, wie die Verhandlung durchgeführt werden
solle und ob die Beschwerdeführerin an ihr überhaupt bis zum
Ende werde teilnehmen können. Es sei insbesondere unzumutbar,
sie über den geplanten Geburtstermin hinaus zur Teilnahme an
einer Hauptverhandlung zu verpflichten, die gerade in diesem
Zeitraum besonders intensiv (ganztägige Verhandlungen)
geführt werden solle. Die Erwägung der Kammer, wonach die
Beschwerdeführerin in einer Unterbrechung der
Hauptverhandlung ihr Kind zur Welt bringen und fortan mit dem
Kind – unter Zubilligung von Stillpausen - an der
Hauptverhandlung teilnehmen solle, sei nicht nur
unpraktikabel, sondern zugleich ein unzumutbarer Eingriff in
Art. 6 Abs. 4 GG. Bei der von der Strafkammer geplanten
Verfahrensweise könne die Angeklagte sich nicht sachgerecht
verteidigen.
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3. Wegen der Eilbedürftigkeit hat das
Bundesverfassungsgericht - ohne vorherige Anhörung - im Wege
einer einstweiligen Anordnung vom 3. Mai 2004 die Strafkammer
angewiesen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine
Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin
durchzuführen.
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4. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat mit Schreiben vom 17. Mai 2004 im
Anhörungsverfahrens zur Hauptsache mitgeteilt, dass die
Strafkammer die Hauptverhandlungstermine abgesetzt und von
einer Verfahrensabtrennung abgesehen habe. Im Übrigen hat das
Land von einer Stellungnahme zur Hauptsache abgesehen.
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5. Die Beschwerdeführerin hat am 26. Mai 2004
entbunden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die Terminsladung wendet, hat sich
die Hauptsache erledigt (1.). Soweit sie sich gegen die
Ablehnung der Verfahrensabtrennung richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert
(2.).
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1. Mit der Absetzung der ab dem 10. Mai 2004
anberaumten Hauptverhandlungstermine hat sich die Hauptsache
erledigt. Das Beschwerdevorbringen richtete sich nicht gegen
die Durchführung einer Hauptverhandlung überhaupt, sondern
nur gegen die Durchführung einer mehrtägigen
Hauptverhandlung, die vor dem berechneten Geburtstermin
beginnt und über diesen hinausgeht. Mit der Aufhebung der
Ladungsverfügung durch die Strafkammer ist der die
Beschwerdeführerin belastende hoheitliche Akt weggefallen.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig geworden. Ein
Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Sachbehandlung besteht
nicht mehr. Nach der Absetzung der Hauptverhandlungstermine
und der Geburt des Kindes sind Anhaltspunkte für die Gefahr
einer Wiederholung der beanstandeten Verfahrensweise und eine
weitere Beeinträchtigung nicht erkennbar. Die
Berücksichtigung der durch eine Hauptverhandlung verursachten
Gesundheitsgefährdung und eine darauf beruhende
Verhandlungsunfähigkeit wirft keine neuen
verfassungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art auf
(BVerfGE 51, 324).
21
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Ablehnung der Verfahrensabtrennung richtet, entspricht
sie nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht
dargelegt, inwieweit sie allein durch die fortbestehende
Verfahrensverbindung in ihren Grundrechten verletzt sein
könnte. Aus dem Beschwerdevortrag erhellt vielmehr, dass die
Verfahrensabtrennung lediglich begehrt wurde, um - unabhängig
von den Mitangeklagten, deren Verhandlung wegen der bereits
über die Frist des § 121 StPO hinaus andauernden
Untersuchungshaft zeitnah hätte erfolgen müssen - einen
Hauptverhandlungstermin, der die Zeitspanne der
Schwangerschaft und des voraussichtlichen Geburtstermins
nicht mehr tangierte, ermöglichen zu können. Nachdem das Kind
zwischenzeitlich zur Welt gekommen ist, ist das mit der
begehrten Verfahrensabtrennung erstrebte Fernziel entfallen.
Sonstige Umstände, die eine Verfahrensabtrennung von
Verfassungs wegen geboten hätten, hat die Beschwerdeführerin
nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
22
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE
85, 109 ). Danach ist über die Erstattung der
Auslagen der Beschwerdeführerin nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109
; 87, 394 ). Maßgeblich kann
etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine
Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden
kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich
liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
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1. Nach diesen Grundsätzen ist es im
vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen,
weil die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung
zulässig und begründet war und die Erledigung durch die
Absetzung der angegriffenen Hauptverhandlungstermine
eingetreten ist (vgl. BVerfGE 69, 161 ; 72, 34
). Die Absetzung wiederum war durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz ausgelöst worden. Hätte das
Bundesverfassungsgericht zu diesem frühen Zeitpunkt bereits
in der Hauptsache entscheiden können, so hätte die
Verfassungsbeschwerde weitgehend Erfolg gehabt.
24
2. Die durch die Strafkammer bestätigte
Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden verletzte die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
weil das Landgericht die Ausstrahlungswirkung des Art. 6
Abs. 4 GG grundlegend verkannt hatte.
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a) Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede,
insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 32,
273 ; 52, 357 ; 55, 154 ;
88, 203 ). Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG
erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Neben dem
verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor
allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt
fordert (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004,
Art. 6, Rn. 50), ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten
Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist
(vgl. BVerfGE 32, 273 ; 47, 1 ; 52, 357
; zustimmend Schmitt-Kammler, in: Sachs,
Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 81).
26
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bislang
noch nicht entschieden, ob die Verfassungsnorm ein echtes
Grundrecht enthält (vgl. Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl.,
Art. 6, Rn. 140, 143; befürwortend Pieroth, a.a.O.,
Rn. 44; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl.,
Art. 6, Rn. 105; in diesem Sinne auch BVerwGE 47, 23
). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn
als Ausdruck einer grundlegenden Wertentscheidung fordert
Art. 6 Abs. 4 GG Beachtung auch bei Auslegung und
Anwendung einfachen Gesetzesrechts durch die Gerichte.
27
b) Die Terminsbestimmung zeigt, dass die
Strafkammer der besonderen Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin angesichts des unmittelbar bevorstehenden
Geburtstermins nicht Rechnung getragen hatte.
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Die Ausführungen der Strafkammer in dem
Haftfortdauerbeschluss, mit dem sie zugleich die Abtrennung
des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin abgelehnt hatte,
legen nahe, dass sie aus Gründen der Prozessökonomie und aus
Furcht vor möglicherweise abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen an der Verfahrensverbindung
festgehalten hat. Divergierende Sachverhaltsfeststellungen
gehören freilich zum strafrichterlichen Alltag und sind in
der Natur des Strafprozesses angelegt. Dem Bestreben,
abweichende Feststellungen zu vermeiden, kommt daher
gegenüber grundrechtlich geschützten Belangen der Angeklagten
grundsätzlich kein Vorrang zu. Wenn die Strafkammer dessen
ungeachtet von einer Verfahrensabtrennung abgesehen hat,
hätte sie berücksichtigen müssen, dass eine zeitnahe
Hauptverhandlung, welche wegen der bereits über die Frist des
§ 121 StPO hinaus andauernden Untersuchungshaft
bezüglich der Mittäter nach Auffassung der Strafkammer
erforderlich gewesen war, die schutzwürdigen Belange der
Beschwerdeführerin beeinträchtigte. Dass die Strafkammer sich
bei der unverzüglichen Terminierung der Hauptverhandlung
dessen bewusst gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Schon die
Terminierung der Hauptverhandlung gegen die
Beschwerdeführerin hatte daher gegen Art. 6 Abs. 4 GG
verstoßen.
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c) Zudem hatte die Strafkammer bei der ihr von
Amts wegen obliegenden Prüfung der Verhandlungsfähigkeit die
besondere Situation der Beschwerdeführerin nicht bedacht und
auch damit die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 4 GG
und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG missachtet:
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(1) Nach der vom Bundesverfassungsgericht
gebilligten Ansicht bedeutet Verhandlungsfähigkeit im
strafprozessualen Sinne, dass die Angeklagte in der Lage sein
muss, ihre Interessen innerhalb und außerhalb der Verhandlung
vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und
verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen
abzugeben und entgegen zu nehmen (vgl. Pfeiffer, in:
Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., Einl., Rn. 126).
Beurteilungsmaßstab ist dabei jeweils der konkret anstehende
Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an
die physische und psychische Leistungsfähigkeit des
Betroffenen (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
24. Aufl., § 205, Rn. 14, 15).
Verhandlungsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die Fortführung
des Verfahrens mit einer konkreten Lebens- oder
schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist (vgl.
BVerfGE 51, 324 ).
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(2) Hier hatte die Beschwerdeführerin im
fachgerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen, dass
die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einer konkreten
Gesundheitsgefahr für sie selbst und mit einer Gefährdung
ihres ungeborenen Kindes verbunden und dass sie auf Grund der
weit fortgeschrittenen Risikoschwangerschaft physisch und
psychisch nicht in der Lage sei, sich in der bevorstehenden
Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen. Zur Bekräftigung
ihres Vorbringens hatte sie sich auf ein wissenschaftliches
Werk zur psychiatrischen Begutachtung berufen, das die
Schwangerschaft im letzten Trimenon als Sonderfall der
Verhandlungsfähigkeit abhandelt.
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(3) Die Strafkammer hatte sich mit diesen
konkreten und eine uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit in
Frage stellenden Besonderheiten des Einzelfalls nicht
auseinander gesetzt und damit die grundrechtlich geschützten
Positionen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend bedacht.
Die im Postskriptum der sachverständigen Stellungnahme
enthaltene Einschätzung war nicht geeignet, die Bejahung der
Verhandlungsfähigkeit zu tragen. Ohne Angabe der
medizinischen Anknüpfungstatsachen lässt sich diese
Einschätzung nicht ohne weiteres mit dem sonstigen Ergebnis
des Gutachtens vereinbaren, welches die
Verhandlungsunfähigkeit feststellte und aus medizinischer
Sicht absolute Ruhe für erforderlich hielt. Soweit das
Landgericht davon ausgegangen sein sollte, dass nach dem im
Postskriptum genannten Zeitraum eine durch die Anstrengung
der Hauptverhandlung ausgelöste, vorzeitige Wehentätigkeit
nicht mehr die Gefahr berge, dass das Kind deutlich zu früh
zur Welt komme, hätte es einer Auseinandersetzung darüber
bedurft, welche Auswirkungen die Anstrengungen der
Hauptverhandlung im Übrigen auf die Gesundheit von Mutter und
Kind hätten haben können. Es kann mithin nicht festgestellt
werden, ob sich die Strafkammer darüber im Klaren war, dass
das Rechtsstaatsprinzip einer Sachaufklärung und
Strafverfolgung um jeden Preis entgegenstehen kann (vgl.
BVerfGE 51, 324 ).
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.