BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 786/02 -
des Herrn W ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat. Sie ist unbegründet.
2
Die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer
gegen das landgerichtliche Berufungsurteil eingelegten
Revision ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil
die Zulassung des Assessors als Wahlverteidiger durch das
Landgericht nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
verstieß.
3
Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in
Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2
Abs. 1 GG) dem Beschuldigten das Recht auf ein faires,
rechtsstaatliches Strafverfahren. Der Beschuldigte darf nicht
nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit
gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und
das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen; er ist
berechtigt, sich von einem gewählten Verteidiger seines
Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 156
; 238 ; 63, 380 ;
stRspr). Eine Ausprägung des Gebots fairer Verfahrensführung
stellt § 140 Abs. 2 StPO dar, wonach der Vorsitzende des
Gerichts einen Verteidiger zu bestellen hat, wenn dessen
Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann der
Fall sein, wenn ausnahmsweise die sachgemäße Verteidigung
ohne vorherige Akteneinsicht nicht möglich oder eine
umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme zu erwarten ist
(vgl. BVerfGE 63, 380 ). Schließlich gehört es zur
Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass
der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten Verteidigers
nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts
wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand
erhält (Pflichtverteidiger; vgl. BVerfGE 39, 238 ;
46, 202 ; 63, 380 ).
4
Nach diesen Grundsätzen ist die vom
Landgericht beschlossene Zulassung des (für den vom
Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt tätigen) Assessors
als Verteidiger für die Berufungshauptverhandlung nicht zu
beanstanden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war - wie die
Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen ausgeführt hat - eine
Tat mit einfach gelagertem Sachverhalt und ohne rechtliche
Schwierigkeiten, bei der die Frage im Vordergrund stand, ob
der Beschwerdeführer seinen Klein-Lastkraftwagen -
eigenhändig oder mittels eines anderen - in Brand gesetzt
hatte. Unter diesen Umständen war die Verneinung einer
schwierigen Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 140
Abs. 2 StPO noch vertretbar, auch wenn die Staatsanwaltschaft
mit der Berufung eine vom erstinstanzlichen (freisprechenden)
Urteil abweichende Rechtsfolge erstrebte und im
Berufungsverfahren zwei weitere Zeugen zu vernehmen waren.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das
Landgericht die Tat auch nicht als "schwer" im Sinne des
§ 140 Abs. 2 StPO einstufen. Die gegen ihn
verhängte Freiheitsstrafe (neun Monate zur Bewährung) liegt
unterhalb der Grenze einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ab
der nach herrschender Meinung in der Regel Anlass zur
Beiordnung eines Verteidigers besteht (Laufhütte in:
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl.,
§ 140 Rn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 140 Rn. 23; Lüderssen,
in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung,
25. Aufl., § 140 Rn. 57; siehe aber auch Rn.
64). Es sind auch keine Umstände vom Beschwerdeführer
vorgetragen oder sonst ersichtlich, die das Vorliegen eines
"schwerwiegenden Falles" im Sinne der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen könnten.
Insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, über
seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht zu nehmen, und im
Übrigen auch während des gesamten Berufungsverfahrens
rechtskundigen Beistand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
er durch die Zulassung des für den von ihm beauftragten
Rechtsanwalt tätigen Assessors konkret in seinen
Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sein und das
Berufungsurteil hierauf beruhen könnte, führt der
Beschwerdeführer nicht an. Damit ist ein Fairnessverstoß des
Landgerichts, der eine Aufhebung des Berufungsurteils im
Revisionsverfahren von Verfassungs wegen geboten hätte, nicht
feststellbar.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.