BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 787/02 -
des Herrn F ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Landgericht habe durch Unterlassen eines nach den
Begehungsformen des § 266 Abs. 1 StGB (Missbrauchs-
oder Treuebruchstatbestand) differenzierenden förmlichen
Hinweises seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist nicht zulässig
erhoben. Der Beschwerdeführer hat es versäumt darzulegen, was
er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen
hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 91, 1 <25, 26>;
stRspr). Der bloße - auf das Revisionsverfahren bezogene -
Hinweis, die Beruhensfrage hätte nicht verneint werden
können, weil es nicht ausgeschlossen werden könne, "dass
weitere Beweisanträge seitens der Verteidigung angebracht
worden wären", genügt in Ermangelung der Benennung konkreter
Tatsachen, die eine andere Entscheidung des Gerichts
zumindest als möglich erscheinen lassen, den an eine
Gehörsrüge zu stellenden Begründungsanforderungen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht.
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2. Die Rüge der Verletzung des über den
Anspruch auf rechtliches Gehör hinausreichenden Rechts des
Beschwerdeführers auf ein faires und rechtsstaatliches
Strafverfahren ist jedenfalls unbegründet.
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Über die Grenzen der speziellen
Verfahrensgrundrechte hinaus gewährleistet das
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG dem
Beschuldigten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches
Strafverfahren (BVerfGE 57, 250 ; 63, 45,
; stRspr). Zwar enthält dieses allgemeine
Prozessgrundrecht keine ins Einzelne gehenden Gebote und
Verbote (BVerfGE 57, 250 ). Es schützt
aber das Vertrauen des Beschuldigten, dass das Gericht sich
nicht widersprüchlich verhält (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember
1995 - 2 BvR 2033/95 -, NStZ-RR 1996, S. 138).
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Ein widersprüchliches Verhalten des
Landgerichts liegt hier jedoch nicht vor. Der
Beschwerdeführer konnte angesichts der Besonderheiten des
Einzelfalls aus der Nichterteilung eines differenzierenden
Hinweises nach § 265 StPO nicht den Schluss ziehen, dass
das Landgericht statt der ursprünglich angeklagten
Treuebruchsalternative nunmehr eine Verurteilung wegen der
Missbrauchsalternative in Betracht ziehen werde. Vielmehr war
allein schon wegen des unveränderten Lebenssachverhalts klar,
dass es bei dem Anklagevorwurf verbleiben und nur die
rechtlich abweichende Bewertung durch das Amtsgericht
rückgängig gemacht werden sollte. Bei dieser Sachlage genügte
der - undifferenzierte - Hinweis auf die Vorschrift des
§ 266 StGB den Anforderungen fairer
Verfahrensgestaltung.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.