BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 789/13 -
des Herrn T...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. Januar 2013 - III-4 Ws 383/12 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
21. Februar 2013 - III-4 Ws 383/12 - wird
damit gegenstandslos, soweit der Antrag des Beschwerdeführers
auf Nachholung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
Sch.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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1. Mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ordnete
das Landgericht Bielefeld die Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB an und setzte zugleich die Vollstreckung der
Maßregel zur Bewährung aus. Dem Urteil lag zugrunde, dass der
Beschwerdeführer, der zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung geladen worden war, vor dem Amtsgericht Bünde
mit einer sichtbar an seinem Körper getragenen Bombenattrappe
erschien.
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Das Landgericht wertete dieses Verhalten als
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung des
gemeingefährlichen Verbrechens der Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
tateinheitlich mit einer versuchten Nötigung. Bei dem
Beschwerdeführer liege eine schwere andere seelische
Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung mit
Verfolgungswahn vor, so dass er schuldunfähig im Sinne des
§ 20 StGB gewesen sei. Es bestehe die Befürchtung, dass
er sich zur Durchsetzung seiner Anliegen künftig anderer
Mittel bedienen werde. Zwar seien gewaltbesetzte Taten im
Sinne von Körperverletzungshandlungen nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Jedoch sei die Begehung
anderer erheblicher Straftaten mit einer der Bombendrohung
vergleichbaren Öffentlichkeitswirksamkeit
- beispielsweise einer Geiselnahme - zu
besorgen.
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2. Im Februar 2009 widerrief das Landgericht
Bielefeld die Aussetzung zur Bewährung. Das Wahngebäude des
Beschwerdeführers habe sich entwickelt und affektiv
zugespitzt. Eine Krankheitseinsicht fehle völlig, jede
Medikation werde abgelehnt. Ferner habe der Beschwerdeführer
die Zusammenarbeit mit einem rechtlichen Betreuer verweigert
und den Mitarbeiter einer Arbeitsagentur darauf hingewiesen,
dass er schon einmal mit einer Bombe am Körper auf der Straße
gestanden habe und dies erneut passieren könne. Die Begehung
ähnlicher Taten wie die der Bombendrohung könne daher nicht
ausgeschlossen werden. Die Maßregel wurde daraufhin seit März
2009 vollzogen.
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3. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012
ordnete das Landgericht Paderborn die Fortdauer der
Unterbringung an. Zur Begründung verwies es auf die
Stellungnahme der psychiatrischen Klinik, in der der
Beschwerdeführer untergebracht ist, und ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten aus dem August 2012. Danach bestehe
beim Beschwerdeführer das Wahnsystem, das zu den Delikten
geführt habe, fort und weite sich aus. Die
Behandlungsprognose sei sehr ungünstig, weil die Störung
chronifiziert und einer Therapie nur sehr begrenzt zugänglich
sei. Der Beschwerdeführer lehne jede therapeutische
Intervention strikt ab. Es müsse abgewartet werden, ob es in
den nächsten Jahren zu einer Beruhigung komme. Weitere
Behandlungsvorschläge könnten nicht gemacht werden. Vor
diesem Hintergrund könne die „für eine Entlassung
erforderliche“ Kriminalprognose nicht gestellt werden. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer außerhalb des
Maßregelvollzugs erneut in juristische Auseinandersetzungen
verwickelt werden könnte, die dann „in eine erneute
vergleichbare Tat münden könnten“.
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4. Mit angegriffenem Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 wurde die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde „aus den zutreffenden
Gründen“ des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts
Paderborn vom 17. Oktober 2012 verworfen.
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5. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
21. Februar 2013 verwarf das Oberlandesgericht Hamm
einen sodann vom Beschwerdeführer gestellten
Befangenheitsantrag wegen unzureichender Begründung als
unzulässig und wies den ebenfalls gestellten Antrag auf
Nachholung des rechtlichen Gehörs zurück.
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Der anwaltlich nicht vertretene
Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen
Beschlüsse in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2
Abs. 2 GG verletzt. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seien
nicht erfüllt. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 103
Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG geltend.
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Mit ergänzendem Schriftsatz vom 25. Juni 2013
hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.
gestellt.
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1. Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die vom
Oberlandesgericht in Bezug genommene Feststellung, die
Erkrankung liege weiterhin vor, reiche zur
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der weiteren
Freiheitsentziehung nicht aus. Zur Wahrscheinlichkeit
drohender strafbarer Handlungen fänden sich keine
Ausführungen. Auch hätten Art und Ausmaß der angenommenen
Gefahr näherer Betrachtung bedurft. Bei der Bewertung des
Gewichts des Freiheitsrechts fehle es an einer
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Dauer der
Freiheitsentziehung das gesetzliche Höchstmaß der Strafe aus
§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB mittlerweile nicht
unerheblich überschreite. Ferner sei eine Erörterung geboten
gewesen, ob das Instrument der Führungsaufsicht als milderes
Mittel in Betracht komme. Als Besonderheit des Falles sei
zudem zu beachten gewesen, dass die Behandlungsaussicht
gering und die Geeignetheit des Maßregelvollzugs zur
Besserung daher fraglich sei.
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2. Die Hauptakte hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang statt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG
sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die
anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.) und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Verwerfung des Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers
als unzulässig durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 21. Februar 2013 richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Insoweit genügt der Vortrag des
Beschwerdeführers den Darlegungsanforderungen der § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Auch die
Möglichkeit einer Verletzung der neben Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG gerügten Grundrechte durch die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar
2013 und 21. Februar 2013 ist nicht hinreichend
substantiiert dargelegt.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung
der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers durch
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar
2013 wendet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, weil er den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt.
15
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
16
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22,
180 ; 29, 312 ; 35, 185 ;
45, 187 ; stRspr). Zu diesen wichtigen Gründen
zählen in erster Linie solche des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts. Die gesetzlich geregelten
Einzeltatbestände haben dabei auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den
Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse
erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger
Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297
; 75, 329 ; 126, 170 ; 130,
372 ). Das gilt auch für die Unterbringung eines
schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen
Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem
psychiatrischen Krankenhaus (BVerfGE 70, 297
).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife
der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).
Er gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt
werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse
unerlässlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit
verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung
der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum
Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis
steht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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Abzustellen ist dabei auf die Gefahr solcher
rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein.
Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und
welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen,
wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Die von dem Untergebrachten ausgehende
Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu
bestimmen, da deren bloße Möglichkeit die weitere
Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag. Bei
alledem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Außerdem sind die
voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB
zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der
im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an
Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem
Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
20
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei
langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung
einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu
stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um
Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote
stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten
behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu
finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
Januar 2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010,
S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR
442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).
21
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen
Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der
Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht
rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt,
weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage
für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
22
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 17. Januar 2013 nicht zu vereinbaren. Das
Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss die Verwerfung der
sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
ausschließlich auf die „zutreffenden Gründe“ des
angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom
17. Oktober 2012 gestützt. Dies trägt dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht
Rechnung, weil der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom
17. Oktober 2012 den sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht
genügt.
23
aa) Das Landgericht hat es bereits
unterlassen, hinreichend zu konkretisieren, ob und welche
rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer drohen und wie
hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten in der
Zukunft ist. Es stellt lediglich fest, dass aufgrund der
Stellungnahme der Klinik und des Gutachtens des
Sachverständigen davon auszugehen sei, dass das Wahnsystem,
das zu den Unterbringungsdelikten geführt habe, fortbestehe
und der Beschwerdeführer daher außerhalb des Maßregelvollzugs
erneut in juristische und ordnungsrechtliche
Auseinandersetzungen verwickelt werden könnte, die dann in
eine erneute „vergleichbare Tat“ münden könnten. Offen
bleibt, welche Taten im Einzelnen von dem Beschwerdeführer zu
erwarten sind und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit
der Begehung dieser Taten ist. Insbesondere verhält das
Landgericht sich nicht zu der Frage, ob davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Straftaten lediglich
androhen werde, oder ob davon ausgegangen werden muss, dass
er diese Drohung auch in die Tat umsetzen werde. Dies wäre
aber zur Bestimmung des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter
erforderlich gewesen.
24
bb) Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren
Abwägung, ob die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr
seinen Freiheitsanspruch aufzuwiegen vermag. Das Landgericht
setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander,
welche Bedeutung für das Gewicht des Freiheitsrechts des
Beschwerdeführers der Tatsache zuzumessen ist, dass die Dauer
der Unterbringung mittlerweile das Höchstmaß des Strafrahmens
der Anlasstat gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB
von drei Jahren erheblich überschreitet. Eine Abwägung
zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem
aufgrund der Unterbringungsdauer gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers kann dem Beschluss
des Landgerichts nicht entnommen werden. Dies wäre aber
angesichts der Dauer der Unterbringung einerseits und der vom
Landgericht - anscheinend - angenommenen Gefahr von
Straftaten der Störung des öffentlichen Friedens andererseits
in besonderer Weise angezeigt gewesen.
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cc) Das Landgericht setzt sich auch nicht
hinreichend mit den Darlegungen des Sachverständigen
auseinander, dass die bei dem Beschwerdeführer vorliegende
wahnhafte Störung therapeutisch nur sehr schwer beeinflussbar
sei. Auch wenn bei der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB im Einzelfall der
Besserungszweck als Nebenzweck gegenüber dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder
verblassen kann, kann ihm doch nicht jede Erheblichkeit
abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <316, 318>;
BVerfGK 2, 55 ). Die Frage der
Behandlungsaussichten hätte daher auch im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden
müssen.
26
dd) Schließlich verhält der landgerichtliche
Beschluss sich auch nicht zu der Frage, ob im Falle einer
Aussetzung des Maßregelvollzugs den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden
Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§ 68a, § 68b
StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.
27
3. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG.
28
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1
m.w.N.).