BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 790/03 -
des Herrn C. ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht
den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
2
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die
Revision des Beschwerdeführers trotz Vorliegens eines
absoluten Revisionsgrunds (§ 338 Nr. 7 StPO)
mangels Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verworfen hatte, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die
Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hält -
wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat
(vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1984
- 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125) -
verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Dass ihre Auslegung
durch den Bundesgerichtshof, die der herrschenden Auffassung
in Rechtsprechung und Literatur folgt, oder ihre Anwendung
auf den Einzelfall gegen Verfassungsrecht verstoßen können,
zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.