BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 792/05 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 13. November 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom
28. Januar 2005 - StVK H 418/04 (12) - und des
Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2005 - 4 Ws
124 und 126/05 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
und in seinem Freiheitsrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Paderborn
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) sowie die Bestellung eines
Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren gemäß
§ 67 d Abs. 2, § 67 e StGB,
§ 463 Abs. 3 und § 454 StPO.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1986
wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren
verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und den
Vorwegvollzug der Strafe an. Ein eingeholtes Gutachten war zu
dem Ergebnis gekommen, dem Beschwerdeführer fehle bei
insgesamt durchschnittlich intellektueller Begabung im
emotionalen Bereich eine gefühlsmäßige
Mitschwingungsfähigkeit. Seine Persönlichkeitsstruktur sei
durch eine extreme Egozentrik, verbunden mit einem hohen
Geltungsbedürfnis geprägt, und sein Gefühl für Reue und
Schuld sei abgestumpft; seine Hemmschwelle zu töten sei
dadurch erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt
gewesen.
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Nach dem teilweisen Vorwegvollzug der
verhängten Strafe befindet sich der Beschwerdeführer seit
1992 im Maßregelvollzug.
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2. Am 8. November 2004 beantragte der
Beschwerdeführer die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin
für das bevorstehende Überprüfungsverfahren gemäß
§ 67 d, § 67 e StGB. Vor dem
Anhörungstermin zeigten sich fünf verschiedene Rechtsanwälte
als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an, von denen drei
später wieder ihr Mandat niederlegten. Im Anhörungstermin
teilte der allein erschienene Beschwerdeführer mit, er habe
zurzeit keinen Verteidiger.
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3. Mit Beschluss vom 28. Januar 2005
ordnete das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung im
Maßregelvollzug an. Die behandelnde Klinik habe in ihrer
Stellungnahme vom 21. Juli 2004 mitgeteilt, der
Betroffene lehne eine Untersuchung ab, was zu einer etwas
unklaren Diagnose führe. Diese sei am ehesten in Richtung
einer narzistischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung zu
stellen. Ein Gespräch über sein inneres Befinden sei nicht
möglich, weil er die zur Tatzeit festgestellte
Persönlichkeitsstörung für mittlerweile behoben halte.
Lockerungen seien nicht zu verantworten gewesen. Die
psychotherapeutischen Gespräche seien immer wieder in einen
pseudo-intellektuellen Fachdisput ausgeartet. Hierdurch
verhindere er die Auseinandersetzung mit seinen Emotionen. Er
sei seit Jahren in einem intellektuellen und juristischen
Machtkampf mit den Behandlern und Institutionen verstrickt
und versuche mit juristischem Fachjargon, den er fast bis zur
Karikaturisierung betreibe, zu belegen, dass er
entlassungsreif sei. Dies sei bei bisher 17 Therapeuten zu
beobachten gewesen, sodass die Grundeinstellung verfestigt
sei. Seine Gefährlichkeit sei ungebrochen.
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Zum gleichen Ergebnis sei die externe
Sachverständige K. in ihrem Gutachten vom 29. Juli 2004
gekommen, das nur nach Aktenlage habe erstellt werden können,
weil der Betroffene die Teilnahme an der Exploration
abgelehnt habe. Eine sichere Diagnose lasse sich mangels
testpsychologischer Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht
stellen. Elemente einer narzistischen und dissozialen
Persönlichkeitsstörung seien aber sicher erfüllt. Wegen der
narzistischen Ausprägung des Beschwerdeführers, seiner
Unfähigkeit, Schuldgefühle zu erleben und nichtausnutzende
Beziehungen einzugehen, sei die Behandlungs- und
Kriminalprognose weiterhin negativ.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung habe
die Kammer ebenfalls keinen Zweifel, dass der
Beschwerdeführer extrem und hochgradig gestört sei. Außerhalb
des Maßregelvollzugs werde er an der sozialen Realität binnen
kürzester Zeit scheitern und auf Grund seiner fortbestehenden
narzistischen und dissozialen Störungen wieder schwerwiegende
Taten begehen. Der beantragten Einholung eines externen
Gutachtens durch die Kammer bedürfe es nicht, denn diese
erwäge nicht, den Betroffenen aus dem Maßregelvollzug zu
entlassen.
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4. Am 11. Februar 2005 erhob der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts und die Ablehnung, einen Pflichtverteidiger
beizuordnen. Die Verteidigungsunfähigkeit ergebe sich bereits
aus der Schwierigkeit des Überprüfungsverfahrens gemäß
§ 67 d Abs. 2 und § 67 e StGB. Neben
den tatsächlich schwierigen Fragen mache die durch eine
Vielzahl zu berücksichtigender ärztlicher Gutachten geprägte
Stofffülle eine Akteneinsicht unentbehrlich. Zudem seien
verfassungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.
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Die gerichtlich bestellte Sachverständige K.
sei als nichtärztliche Psychologin von vornherein zur
Gutachtenerstellung ungeeignet gewesen. Die Argumentation im
Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Es mangele an der
Benennung von Anknüpfungs- und Befundtatsachen, zumal das
Gutachten verschiedene Hauptbereiche aus dem Lebenslängs- und
Querschnitt des Beschwerdeführers nur unzureichend betrachte
und die zu fordernde Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt,
der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen
Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum
des Verurteilten vernachlässige.
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5. Am 5. April 2005 wurde die sofortige
Beschwerde durch das Oberlandesgericht Hamm verworfen. Der
Beschwerdeführer sei zur Wahrnehmung seiner Rechte selbst in
der Lage gewesen. Dies ergebe sich eindrucksvoll aus den von
beachtlicher juristischer Sachkenntnis getragenen
Schriftsätzen, die er schon in der Vergangenheit zahlreich,
aber auch in diesem Verfahrensstand selbst verfasst habe. Es
sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, von welchen
maßgeblichen Aktenteilen der Beschwerdeführer keine Kenntnis
gehabt habe. Aus einem 27-seitigen Schreiben vom
8. November 2004 ergebe sich gerade das Gegenteil.
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Mit einer Ausnahme seien alle in den
vergangenen Jahren befassten Gutachter zu dem Ergebnis
gelangt, bei dem Beschwerdeführer liege eine schwerwiegende
und forensisch relevante narzistische Persönlichkeitsstörung
auf Borderline-Niveau mit dissozialen Zügen vor. Der
Beschwerdeführer sei nahezu von allen Sachverständigen und
den beteiligten Kliniken als in hohem Maße rückfallgefährdet
und für die Allgemeinheit gefährlich angesehen worden. Auch
die Sachverständige K. habe die Grundlagen ihres Gutachtens
sorgfältig und ausführlich dargestellt. Unschädlich sei, dass
es sich bei der Gutachterin um eine - zudem forensisch
erfahrene - Psychologin und nicht um eine Fachärztin für
Psychiatrie gehandelt habe. § 16 Abs. 3 Satz 2
des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG)
sehe diese Möglichkeit ausdrücklich vor. In der Vergangenheit
seien bereits zahlreiche Gutachten erfahrener und
renommierter Psychiater eingeholt worden. Die vorliegenden
Persönlichkeitsstörungen gehörten zumindest gleichrangig zum
klassischen Arbeits- und Therapiebereich des Psychologen.
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1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt.
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Durch den nahezu 20 Jahre andauernden
Freiheitsentzug sei er körperlich und psychisch schwer
geschädigt. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die von fast
allen Gutachtern angenommene Gefährlichkeit beruhe auf reinen
Vermutungen, die wissenschaftlich nicht haltbar seien. Dies
sei in einem Gutachten des Sachverständigen Prof. B.
unwiderlegbar dargestellt worden. Die in den angegriffenen
Beschlüssen enthaltenen Feststellungen zur Gefährlichkeit
genügten nicht den mit zunehmender Dauer der Unterbringung
steigenden Anforderungen. Danach hätte es im gerichtlichen
Überprüfungsverfahren auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Einholung eines externen
psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedurft. Die
Beauftragung einer nichtärztlichen Psychologin sei bereits im
Ausgangspunkt auf Grund der fehlenden fachlichen Eignung
verfehlt gewesen.
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Die unterbliebene Beiordnung eines
Pflichtverteidigers sei rechtsfehlerhaft, weil nur diese eine
vollständige Akteneinsicht ermöglicht hätte. Lediglich die
vierstündige Einsichtnahme in das Gutachten sei dem
Beschwerdeführer gewährt worden. Eine Übersendung des
Gutachtens der Sachverständigen K. sei daher nicht möglich.
Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die
Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen, hätten gemäß
§ 140 Abs. 2 StPO analog bei Beachtung des
Grundsatzes fairer Verfahrensführung die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers geboten.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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Die Rüge der unterbliebenen Beiordnung eines
Rechtsanwalts führt zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,
weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf
ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und zum
Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in
einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden
Sinne offensichtlich begründet.
17
Der Beschluss des Landgerichts vom
28. Januar 2005 über die Fortdauer der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 d
Abs. 2 und § 67 e StGB sowie die Entscheidung
des Oberlandesgerichts vom 5. April 2005 über die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verletzen wegen der
unterbliebenen Beiordnung eines Rechtsanwalts den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren
nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 39, 238
; 63, 380 ; 70, 297
; dazu unter 1.) und in seinem
Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
(2.).
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1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines
Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner
Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Die
Verfassung selbst will sicherstellen, dass der Beschuldigte
auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten
Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 63,
380 ; 70, 297 ). Für den Vollzug der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt
nichts anderes. Auch hier darf der Untergebrachte nicht nur
Objekt des Verfahrens sein. Ihm ist von Verfassungs wegen
jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es
nach der konkreten Fallgestaltung, insbesondere bei
Besonderheiten und Schwierigkeiten im Diagnose- und
Prognosebereich, als evident erscheint, dass er sich
angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. auch EGMR, NJW
1992, S. 2945 ). Die Mitwirkung eines
Pflichtverteidigers ist auch dann geboten, wenn die Würdigung
aller Umstände, das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles"
ergibt (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202
; 63, 380 ). Dabei kommt auch
der Dauer der weiteren Freiheitsentziehung besonderes Gewicht
zu (vgl. BVerfGE 86, 288 zur Strafaussetzung
bei lebenslanger Freiheitsstrafe).
19
Ohne dass es einer verfassungsgerichtlichen
Stellungnahme zur einfachrechtlichen Gesetzesauslegung
bedürfte (vgl. dazu OLG Stuttgart, StV 1993, S. 378; OLG
Jena, StV 1997, S. 540; OLG Braunschweig, StV 2001,
S. 21; OLG Karlsruhe, StV 1997, S. 314 ;
Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 140
Rn. 57; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
§ 140 Rn. 33a, die die Beiordnung in der Regel für
erforderlich halten und die Begründung des ausnahmsweisen
Absehens verlangen; eher differenzierend an Hand der
Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO BbgVerfG, NJW
2001, S. 2533 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004,
S. 19; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 96; KG,
Beschluss vom 15. November 2001 - 1 AR 1413/01 -
5 Ws 715/01 u.a. - und Beschluss
vom 19. Februar 2002 - 1 AR 181/02 - 5 Ws 104/02
u.a. - ), war jedenfalls im vorliegenden
Fall auf Grund der konkreten Umstände die Bestellung eines
Pflichtverteidigers von Verfassungs wegen geboten.
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Bereits mit Blick auf die bisherige Dauer des
Freiheitsentzugs von mittlerweile 19 Jahren, davon 13 Jahre
im Maßregelvollzug, ist die Entscheidung über die Fortdauer
der Unterbringung für den Beschwerdeführer wegen der
Wirkungen eines lang andauernden Freiheitsentzugs
schwerwiegend. Die Dauer der Freiheitsentziehung hat hier ein
Ausmaß erreicht, das im Falle einer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung die obligatorische Bestellung eines
Pflichtverteidigers gemäß § 463 Abs. 3 Satz 5
StPO geboten hätte. Der Fortdauerbeschluss hat
- unbeschadet späterer Überprüfungen - weit
reichende Folgen, weil der Maßregelvollzug gemäß § 63
StGB keine gesetzliche Obergrenze kennt.
21
Die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden
Fall kompliziert. Mit zunehmender Dauer der Unterbringung
erhöhen sich auf Grund der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts
des Untergebrachten die Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung und an die richterliche Würdigung der
die Fortdauer der Freiheitsentziehung tragenden Gründe (vgl.
BVerfGE 70, 297 <311, 316>). Damit wird es
jedenfalls im Regelfall für den Untergebrachten zunehmend
schwieriger, sich mit den differenzierteren tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen des Gerichts in einer der effektiven
Wahrnehmung seiner Interessen entsprechenden Weise
auseinanderzusetzen. Vorliegend tritt der besondere Umstand
hinzu, dass ein Sachverständiger, der den Beschwerdeführer
offenbar weiterhin diagnostisch begleitet, das Vorliegen
einer psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verneint.
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Auch mit Blick auf die Sachverständigenauswahl
vermitteln bereits die Entscheidungsgründe des
Oberlandesgerichts nicht den Eindruck, es hätte sich um eine
einfach gelagerte Frage gehandelt. Ohne dass an dieser Stelle
über die Stichhaltigkeit der gegen die Sachverständige K.
erhobenen Einwände zu befinden wäre, sah sich das
Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang immerhin zu
mehrseitigen - teils verfassungsrechtlichen und
gesetzeshistorischen - Ausführungen zu der Frage
veranlasst, ob und inwieweit Psychologen ebenso wie
Psychiater mit der Erstattung von Gutachten der hier in Rede
stehenden Art betraut werden dürften.
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Dass der Beschwerdeführer, der über keine
abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt,
angesichts des Gewichts der Entscheidung und der
Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage zur effektiven
Wahrnehmung seiner Rechte nicht in hinreichendem Maße in der
Lage war, liegt auf der Hand. Es vermag nicht zu überzeugen,
wenn das Oberlandesgericht die Bestellung eines
Pflichtverteidigers unter Hinweis auf die angeblich
beachtliche juristische Sachkenntnis des Beschwerdeführers
für entbehrlich hielt. Dagegen sprach schon sein schulischer
und beruflicher Werdegang. Mit Blick auf die in der
Stellungnahme der Klinik geschilderte Neigung des
Beschwerdeführers zur Pseudo-Intellektualisierung, die er bis
zur Karikaturisierung treibe, hätten die Fachgerichte der
nahe liegenden Frage nachgehen müssen, ob er sich hierdurch
nicht gerade den Blick auf die tatsächlichen Probleme
verstellt und sich in unspezifischen Aneinanderreihungen von
Zitaten aus Gerichtsentscheidungen, Gutachten und der
Fachliteratur verliert. Auch der außergewöhnliche Umstand,
dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Anhörungstermins vor
dem Landgericht zeitweise fünf Rechtsanwälte beauftragt
hatte, letztlich jedoch kein beständiges Mandatsverhältnis
zustande kam, hätte die Gerichte zu der Frage führen müssen,
ob nicht gerade die angenommenen Persönlichkeitsstörungen die
Herausbildung eines vertrauensvollen Mandatsverhältnisses aus
eigener Kraft erschwerten, wenn nicht verhinderten, und auch
deshalb die Inpflichtnahme eines Bevollmächtigten
entsprechend § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen
wäre.
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer auch in seinem Freiheitsrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; denn die Bestellung
eines Pflichtverteidigers gehört dort, wo ihre
Voraussetzungen vorliegen, zu den verfahrensrechtlichen
Absicherungen des Freiheitsrechts, um die Grenzen der
Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs zu wahren (vgl.
BVerfGE 109, 133 <159, 162 f.>).
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3. Da nicht auszuschließen ist, dass die
angegriffenen Entscheidungen auf dem festgestellten
Verfassungsverstoß beruhen, sind sie aufzuheben (vgl. BVerfGE
65, 171 ).
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4. Unbeschadet dessen bleibt darauf
hinzuweisen, dass die Beauftragung eines nichtärztlichen
Psychologen für die Erstattung eines Prognosegutachtens im
Vorfeld der gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zu
treffenden Entscheidung nicht schon generell von Verfassungs
wegen ausscheidet (vgl. auch Fischer, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 454
Rn. 12e; Schüler-Springorum, StV 1994, S. 255;
Pollähne, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl.
2002, Buchstabe F Rn. 144; Stöckel, in: KMR,
Kommentar zur StPO, Stand: Oktober 2002, § 454
Rn. 30 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
§ 454 Rn. 37; vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR
2000, S. 125, die keinen Vorrang des Psychiaters
annehmen, ebenso - wenn auch in der Tendenz etwas
zurückhaltender - Wendisch, in: Löwe-Rosenberg,
Kommentar zur StPO, 25. Aufl. 2001, § 454
Rn. 52). Der Beschwerdeführer kann sich für seine
Auffassung, Psychologen seien insoweit generell fachlich
ungeeignet, weder auf das Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2
BvR 2029/01 - (vgl. BVerfGE 109, 133
) noch auf den Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 - 2
BvR 983/04 - (EuGRZ 2005, S. 181 f.) stützen.
Ob Sachverständige entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts über eine geeignete Ausbildung und
hinreichende Erfahrung verfügen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991
- 2 BvR 1327/89 -, NStZ 1992, S. 405
; vgl. auch BVerfGE 109, 133
), ist eine Frage der Bewertung der
Umstände des Einzelfalls.
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Die Sache ist an das Landgericht Paderborn
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.