BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 792/11 -
des Herrn R…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer
strafprozessualen Revision durch Beschluss nach § 349
Abs. 2 StPO und rügt, dass die Entscheidung ohne
Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und
keine Begründung aufweise. Hierdurch sieht er sein Recht auf
öffentliche Verhandlung, sein Recht, sich selbst zu
verteidigen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, seinen
Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit und die Pflicht zur
Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 20
Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG). Als Maßstab für die
Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes sei insoweit
Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) mit der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte heranzuziehen.
2
Eine öffentliche Verhandlung sei nach
Art. 6 EMRK nur dann entbehrlich, wenn sich eine Instanz
allein mit hochtechnischen oder rein rechtlichen Fragen
beschäftige oder wenn eine Möglichkeit bestehe, durch einen
Antrag die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu
erreichen. Dabei seien Fragen der Subsumtion nicht als
Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern als Sachverhaltsfragen
anzusehen.
3
Das Recht, sich selbst zu verteidigen, sei
dadurch verletzt, dass ein Angeklagter nur indirekt, nämlich
über seinen Verteidiger, in der Revisionsbegründung vortragen
könne. Nach Art. 6 EMRK habe aber auch ein Gericht
zweiter Instanz bei der Beurteilung der Schuldfrage den
Angeklagten persönlich zu befragen, wenn dieser sich
bestreitend verteidige. Der Beschwerdeführer hätte daher als
Ausgleich für seine strukturelle Unterlegenheit gegenüber der
Staatsanwaltschaft und zur Wahrung seines Rechts, sich selbst
zu verteidigen, in einer Revisionshauptverhandlung angehört
werden müssen.
4
Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
sei als Chancengleichheit zu verstehen. Hiergegen werde
verstoßen, da praktisch jede Revision der Staatsanwaltschaft
zu einer Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz führe, dies
bei Revisionen des Angeklagten dagegen einen Ausnahmefall
darstelle.
5
Nur in Kenntnis der Gründe, die das
Revisionsgericht zur Verwerfung der Revision bewogen haben,
könne der Angeklagte eine sinnvolle Entscheidung darüber
treffen, ob er eine Anhörungsrüge oder eine
Verfassungsbeschwerde erheben oder aber die Verwerfung seiner
Revision hinnehmen solle. Dies zeige, dass die
Begründungspflicht in einem Sachzusammenhang mit der
Gewährung rechtlichen Gehörs stehe. Ferner sei eine
Begründungspflicht - auch in sämtlichen Revisionsverfahren -
erforderlich zur Eigen- und Fremdkontrolle und setze das
erkennende Gericht unter einen Plausibilitätsdruck.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
zum Teil mangels substantiierter Darlegung einer
Grundrechtsverletzung unzulässig und im Übrigen unbegründet
ist. Weder die Entscheidung im Beschlusswege ohne
Revisionshauptverhandlung (1.) noch das Fehlen einer
Begründung der Entscheidung (2.) ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Hieran ändert
auch der Vortrag des Beschwerdeführers zur
konventionsrechtlichen Beurteilung nichts (3.).
7
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Bundesgerichtshof über die Revision des
Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss entschieden hat.
8
a) Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das
rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 36, 85
; 60, 175 ; 89, 381 ;
stRspr). Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Revisionsbegründung (§ 344 StPO) und in der
Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Gelegenheit, sich
umfassend zu äußern. Er trägt nicht substantiiert vor, dass
er sein Revisionsvorbringen in schriftlicher Form nicht
ausreichend habe deutlich machen können (vgl. BVerfGE 112,
185 ).
9
b) Es genügt den Anforderungen an ein faires
Strafverfahren, dass im Revisionsverfahren der Verteidiger
oder ein Rechtsanwalt für den Angeklagten Stellung nimmt.
Eine mündliche Verhandlung muss nicht zu dem Zweck
durchgeführt werden, damit sich ein Angeklagter unabhängig
von seinem Verteidiger äußern kann (vgl. BVerfGE 54, 100
; 64, 135 ). Im
Übrigen hat der Angeklagte nach § 345 Abs. 2 StPO die
Möglichkeit, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu
begründen, auch zur Ergänzung der von seinem Verteidiger oder
einem Rechtsanwalt abgegebenen Revisionsbegründung (vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 345 Rn.
9).
10
c) Die Durchführung einer
Revisionshauptverhandlung ist auch nicht zur Herstellung
prozessualer „Waffengleichheit“ erforderlich.
11
aa) Das Recht auf ein faires Verfahren
gewährleistet dem Beschuldigten einen Mindestbestand an
aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen. Ihm muss die
Möglichkeit eingeräumt sein, zur Wahrung seiner Rechte auf
den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen
(vgl. BVerfGE 64, 135 ; 65, 171
; 66, 313 ). Dies verlangt eine
gewisse verfahrensrechtliche „Waffengleichheit“ von
Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem im Strafprozess (vgl.
BVerfGE 63, 45 ). Allerdings müssen
verfahrensspezifische Unterschiede in der Rollenverteilung
von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem nicht in jeder
Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45
; 122, 248 ; BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, NJW 2013,
S: 1058 ).
12
bb) Das Beschwerdevorbringen lässt nicht
erkennen, dass die gesetzliche Regelung oder deren Anwendung
durch die Revisionsgerichte vor diesem Hintergrund gegen das
Recht auf ein faires Verfahren verstößt. Es trifft zwar zu,
dass Revisionen der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu
solchen des Angeklagten im Allgemeinen nicht durch Beschluss
nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden (vgl.
Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013,
§ 349 Rn. 30). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht
auf, inwieweit ihm die Entscheidung im Beschlusswege einen
geringeren Grundrechtsschutz gewährt haben könnte als eine
Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer
Hauptverhandlung. Seinen Darlegungen kann auch nicht
entnommen werden, dass die unterschiedliche Behandlung von
Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
generell zu einer verminderten Rechtsschutzqualität bei
Revisionen von Angeklagten führt (vgl. BVerfGE 112, 185
).
13
2. Dass der Bundesgerichtshof gemäß § 349
Abs. 2 StPO die Revision des Beschwerdeführers ohne
Begründung verworfen hat, ist verfassungsrechtlich ebenfalls
nicht zu beanstanden.
14
a) Von Verfassungs wegen bedarf eine mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare
letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner
Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 , 65, 293
; 81, 97 ; 86, 133 ; 94, 166
; 104, 1 ; 118, 212 ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gilt dies auch für Beschlüsse nach § 349 Abs. 2
StPO. Der Revisionsführer kennt die Gründe des angegriffenen
Urteils und den ebenfalls zu begründenden Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision nach
§ 349 Abs. 2 StPO. Er hat das Recht, dazu eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen (§ 349
Abs. 3 StPO). Schließlich muss die Entscheidung des
Revisionsgerichts einstimmig ergehen. Durch diese
Verfahrensweise wird dem Anspruch des Revisionsführers auf
rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom
22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April
1989 - 1 BvR 1415/86 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01
-, NStZ 2002, S. 487 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05
-, NJW 2006, S. 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris, Rn.
22).
15
b) Eine Begründung des Beschlusses nach
§ 349 Abs. 2 StPO ist auch nicht deshalb
erforderlich, weil sonst keine sinnvolle Entscheidung darüber
getroffen werden könnte, ob eine Anhörungsrüge nach
§ 356a StPO oder eine Verfassungsbeschwerde erhoben
werden soll.
16
aa) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben (vgl. BVerfGE 51, 126 ; 54, 43
; 86, 133 ; 87, 363 ; 96, 205
). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nur dann
festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen
Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 70, 288
; 79, 51 ; 80, 269 ; 86, 133
; 96, 205 ). Solche besonderen Umstände
können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung
erkennbar sein.
17
bb) Zudem setzt eine Verwerfung der Revision
durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO einen zu
begründenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, der dem
Revisionsführer mit den Gründen mitzuteilen ist (§ 349
Abs. 3 StPO). Zwar muss sich das Revisionsgericht, um
nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, dem Antrag
der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht jedoch in allen
Teilen der Begründung anschließen. Bei einer Abweichung von
der Begründung der Staatsanwaltschaft ist es aber sinnvoll
und entspricht allgemeiner Übung, in den Beschluss einen
Zusatz zur eigenen Rechtsauffassung aufzunehmen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober
2001 - 2 BvR 1620/01 -, NJW 2002, S. 814
; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR
116/03 -, NStZ 2004, S. 511). Ohne einen solchen Zusatz kann
davon ausgegangen werden, dass sich das Revisionsgericht die
Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu Eigen gemacht hat
(vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR
85/13 -, juris, Rn. 25).
18
3. Die Verwerfung der Revision des
Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO
widerspricht auch nicht den Gewährleistungen des Art. 6
EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar
innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter
dem Grundgesetz. Sie ist jedoch als Auslegungshilfe bei der
Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze
des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies gilt auch für die
Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. BVerfGE
128, 326 ).
19
a) Die Europäische Kommission für
Menschenrechte hat - auch auf ausdrückliche Beanstandungen
hin - Verwerfungen von Revisionen durch einen Beschluss, der
keiner Begründung bedarf (§ 349 Abs. 2 StPO), als
nicht konventionswidrig erachtet. Die Kommission sah es stets
als ausreichend an, dass der Revisionsführer schriftlich über
seinen Verteidiger vortragen und zum
Revisionsverwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung
nehmen kann (vgl. EKMR, X. v. Germany, Entscheidung vom
14. Dezember 1961, Nr. 599/59, EKMR-E 8, 12 ;
X. v. Germany, Entscheidung vom 17. Januar 1963, Nr. 1035/61,
EKMR-E 10, 12 ; X. v. Germany, Entscheidung
vom 18. April 1964, Nr. 2136/64, EKMR-E 13, 116 ;
X. v. Germany, Entscheidung vom 6. Februar 1968, Nr. 3139/67,
EKMR-E 26, 77 ). Ferner hielt es die
Kommission für mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn das
Revisionsgericht seine Entscheidung nicht näher begründet,
sondern durch den Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO
hinreichend zum Ausdruck bringt, dass es die Revision für
offensichtlich unbegründet erachtet und damit den Grund für
seine Entscheidung angibt (EKMR, Salameh v. Germany,
Entscheidung vom 15. Mai 1996, Nr. 28631/95).
20
b) Soweit ersichtlich, hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte zu § 349 Abs. 2 StPO und
dessen Anwendung durch die Fachgerichte bislang nicht
ausdrücklich Stellung bezogen. Zwar liegen einer Vielzahl von
Entscheidungen des Gerichtshofs Ausgangsverfahren zu Grunde,
bei denen die Revision gegen eine strafrechtliche
Verurteilung durch nicht begründeten Beschluss als
offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Dies allein lässt
jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass diese
Rechtspraxis gebilligt wird und mit Art. 6 EMRK
vereinbar ist. Ungeachtet dessen ist ein Konventionsverstoß
nicht erkennbar.
21
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
kann im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten
Voraussetzungen von dem sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK ergebenden Grundsatz der öffentlichen mündlichen
Verhandlung abgewichen werden. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung der nationalen Verfahrensordnung und der
Rolle des Rechtsmittelgerichts darin vorzunehmen (vgl. EGMR,
Kerojärvi v. Finland, Urteil vom 19. Juli 1995, Nr. 17506/90,
§ 40; Bulut v. Austria, Urteil vom 22. Februar 1996, Nr.
17358/90, § 40 f.; Hoppe v. Germany, Urteil vom 5.
Dezember 2002, Nr. 28422/95, § 62 f.; Rippe v.
Germany, Entscheidung vom 2. Februar 2006, Nr. 5398/03,
juris, Rn. 49 f.; Dan v. Moldova, Urteil vom 5. Juli
2011, Nr. 8999/07, § 30).
22
(1) Als ein wesentliches Kriterium für die
Entbehrlichkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor
Rechtsmittelgerichten betrachtet der Gerichtshof, ob in
vorangegangener Instanz mündlich und öffentlich verhandelt
wurde (vgl. EGMR, Axen v. Germany, Urteil vom 8. Dezember
1983, Nr. 8273/78, EGMR-E 2, 321 ,
§ 28; Bulut v. Austria, Urteil vom 22. Februar 1996, Nr.
17358/90, § 41 f.; Hoppe v. Germany, Urteil vom 5.
Dezember 2002, Nr. 28422/95, § 63 f.; Miller v.
Sweden, Urteil vom 8. Februar 2005, Nr. 55853/00, § 30).
Von gewichtiger Bedeutung ist auch, welche Konsequenzen dem
Verfahrensbeteiligten durch die Entscheidung über sein
Rechtsmittel drohen, insbesondere im Vergleich zur
vorinstanzlichen Entscheidung. So wies der Gerichtshof in
einem Urteil zur Verwerfung einer Revision ohne mündliche
Verhandlung in Zivilsachen darauf hin, dass die Entscheidung
nur dazu führe, dass das Berufungsurteil rechtskräftig werde,
welches seinerseits auf einer mit Art. 6 EMRK konformen
Verhandlung beruhe (vgl. EGMR, Axen v. Germany, Urteil vom 8.
Dezember 1983, Nr. 8273/78, EGMR-E 2, 321
, § 28). Ist eine reformatio in peius nicht zu befürchten, so spricht
dies gegen die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung
(vgl. EGMR, Fejde v. Sweden, Urteil vom 29. Oktober
1991, Nr. 12631/87, § 33).
23
Weiter berücksichtigt der Gerichtshof, ob
ausschließlich Rechtsfragen oder auch Sachverhaltsfragen
Gegenstand der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht sind
(vgl. EGMR, Bulut v. Austria, Urteil vom 22. Februar 1996,
Nr. 17358/90, § 41; Dan v. Moldova, Urteil vom 5. Juli
2011, Nr. 8999/07, § 30). Auch bei einer Kompetenz des
Rechtsmittelgerichts zur Befassung mit Sachverhaltsfragen
muss nach Auffassung des Gerichtshofs allerdings nicht
zwingend eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung
durchgeführt werden (vgl. EGMR, Fejde v. Sweden, Urteil
vom 29. Oktober 1991, Nr. 12631/87, § 33; Hoppe v.
Germany, Urteil vom 5. Dezember 2002, Nr. 28422/95,
§ 63; Rippe v. Germany, Entscheidung vom 2. Februar
2006, Nr. 5398/03, juris, Rn. 49 ff.). Insoweit kommt es
maßgeblich darauf an, ob sich die aufgeworfenen Fragen allein
auf der Grundlage der Verfahrensakten angemessen entscheiden
lassen (vgl. EGMR, Hoppe v. Germany, Urteil vom
5. Dezember 2002, Nr. 28422/95, § 64; Rippe v.
Germany, Entscheidung vom 2. Februar 2006, Nr. 5398/03,
juris, Rn. 49). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die
offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl.
EGMR, Bulut v. Austria, Urteil vom 22. Februar 1996, Nr.
17358/90, § 42) sowie die Notwendigkeit, den
Geschäftsanfall zu bewältigen und innerhalb angemessener Zeit
zu entscheiden (vgl. EGMR, Hoppe v. Germany, Urteil vom
5. Dezember 2002, Nr. 28422/95, § 63; Rippe v.
Germany, Entscheidung vom 2. Februar 2006, Nr. 5398/03,
juris, Rn. 49). Der Gerichtshof respektiert dabei die
unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsmittelzüge in den
Vertragsstaaten, die entweder eine vorgelagerte
Annahmeentscheidung voraussetzen, für die der
Öffentlichkeitsgrundsatz ohnehin nicht gilt (vgl. EGMR,
Monnell and Morris v. United Kingdom, Urteil vom 2. März
1987, Nr. 9562/81 und 9818/82, § 58), oder eine andere,
vergleichbare Möglichkeit zur vereinfachten Erledigung
aussichtsloser Rechtsmittel vorsehen (vgl. EGMR, Bulut v.
Austria, Urteil vom 22. Februar 1996, Nr. 17358/90,
§ 42; Rippe v. Germany, Entscheidung vom 2. Februar
2006, Nr. 5398/03, juris, Rn. 52).
24
(2) Nach diesen Kriterien ist die den
Revisionsgerichten eingeräumte Möglichkeit, im Verfahren nach
§ 349 Abs. 2 StPO auf eine mündliche Verhandlung zu
verzichten, mit Art. 6 EMRK vereinbar. Ohne
Revisionshauptverhandlung war es dem Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers
nur möglich, das erstinstanzliche Urteil, das auf einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung beruht, aufzuheben und
zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden (§ 349
Abs. 4 StPO) oder aber das Urteil rechtskräftig werden zu
lassen (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Verschlechterung der
Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil hätte - ungeachtet des Verbots der
reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2
StPO - zwingend eine Revisionshauptverhandlung
vorausgesetzt. Des Weiteren ist die Revision auf die Prüfung
von Rechtsfragen beschränkt, die sich regelmäßig nach
Aktenlage entscheiden lassen. In der Revisionsinstanz ist
eine Beweisaufnahme über Tatfragen nicht statthaft, das
Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatgerichts
gebunden. Überdies dient § 349 Abs. 2 StPO der Schonung
der Ressourcen der Justiz, damit sich diese zügig
aussichtsreichen Rechtsmitteln zuwenden kann, und damit der
Verwirklichung des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK
gewährleisteten Beschleunigungsgrundsatzes. Ein Beschluss
nach § 349 Abs. 2 StPO kann nur bei offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Revision ergehen und setzt
Einstimmigkeit voraus. Funktionell bildet der Beschluss damit
ein Äquivalent zur Ablehnung einer (im deutschen
Strafprozessrecht nicht vorgesehenen) Revisionszulassung.
25
bb) Art. 6 EMRK in der Auslegung des
Gerichtshofs ist zwar eine grundsätzliche Pflicht zur
angemessenen Begründung gerichtlicher Entscheidungen zu
entnehmen. Allerdings hängt die Begründungspflicht von der
Natur der Entscheidung ab und ist im Lichte der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen. Eine ausführliche Stellungnahme zu
jedem Vorbringen der Beteiligten ist nicht notwendig. Ferner
darf sich ein Rechtsmittelgericht, wenn es ein Rechtsmittel
zurückweist, grundsätzlich darauf beschränken, sich die
Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen zu machen
(vgl. EGMR (GK), García Ruiz v. Spain, Urteil vom
21. Januar 1999, Nr. 30544/96, NJW 1999, S. 2429
, § 26; vgl. auch EGMR, Axen v. Germany,
Urteil vom 8. Dezember 1983, Nr. 8273/78, EGMR-E 2, 321
, § 32). Bei nationalen übergeordneten
Gerichten erachtet es der Gerichtshof zudem für mit der
Konvention vereinbar, wenn solche Gerichte bei der
Nichtannahme offensichtlich unbegründeter Beschwerden von
einer ausführlichen Begründung der Entscheidung absehen und
allein auf die Norm verweisen, die ein entsprechendes
Vorgehen erlaubt (vgl. EGMR, Sawoniuk v. United Kingdom,
Entscheidung vom 29. Mai 2001, Nr. 63716/00; Schumacher v.
Germany, Entscheidung vom 26. Februar 2008, Nr. 14029/05,
juris, Rn. 108).
26
Hiernach ist es mit Art. 6 EMRK
vereinbar, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über
die Revision des Beschwerdeführers nicht mit einer Begründung
versehen hat. Bei der Verwerfung einer Revision nach
§ 349 Abs. 2 StPO durch einen Beschluss, der keine
oder nur eine knappe Begründung enthält, ist zu
berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil selbst
ausführlich zu begründen war und dass das Revisionsgericht
sich das angefochtene Urteil zwar nicht zu eigen macht, mit
der Verwerfung der Revision aber zum Ausdruck bringt, dass es
den erhobenen Revisionsrügen standhält. Zudem ist die
Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zu begründen. Aus
dieser ergibt sich regelmäßig, aus welchen Gründen die
Revision verworfen wurde. Stützt das Revisionsgericht die
Verwerfung der Revision dagegen auf andere Aspekte als die in
der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft genannten, so
versieht es seine Entscheidung insoweit mit einer
Begründung.
27
4. Da die Verfassungsbeschwerde aus den
genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, war der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt M. entsprechend § 114 Satz 1 ZPO
abzulehnen.
28
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.