BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 793/07 -
der L... AG,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Tragweite des
völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Bank in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Es
handelt sich um eine sogenannte Joint-Venture-Bank, bei der
die Nationalbank der früheren Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien (im Folgenden: SFRJ) einen Teil ihrer
Devisenreserven deponierte. Im Zuge eines politischen
Prozesses von Unabhängigkeitsbestrebungen in den
jugoslawischen Teilrepubliken mit anschließenden
Bürgerkriegen zerfiel die SFRJ, mit ihr ging auch ihre
Nationalbank als Kontoinhaberin unter. Die ausländischen
Vermögenswerte der SFRJ waren auf der Grundlage von
Sanktionen der internationalen Gemeinschaft bis Ende 1995
eingefroren.
3
2. Inzwischen hatten die Nachfolgestaaten
eigene Nationalbanken gegründet und waren in Verhandlungen
über die Frage eingetreten, wie die Vermögenswerte der SFRJ
unter ihnen aufzuteilen seien. Sie trafen eine
völkerrechtliche Übereinkunft unter anderem über die
Verteilung des Staatsvermögens der ehemaligen SFRJ
(„Agreement on Succession Issues Between the Five Successor
States of the Former State of Yugoslavia“ – Nachfolgeabkommen
vom 29. Juni 2001, ILM 41 , S. 3 ff.).
Dem Abkommen sind mehrere Anlagen beigefügt, die bestimmte
Sachbereiche betreffen; hier ist die Anlage C zum Aktiv- und
Passivvermögen der SFRJ relevant, von der auch die
Auslandskonten der SFRJ erfasst werden (Art. 5
Abs. 1 Ziff. der Anlage C zum Abkommen).
Hierzu enthält Art. 5 Abs. 2 der Anlage C bereits
einen Verteilungsschlüssel, welche Anteile der Aktiva auf die
einzelnen Nachfolgestaaten entfallen sollen. Nach Art. 6
der Anlage C wird schließlich ein Gemeinsamer Ausschuss zur
Vornahme der Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte
konstituiert. Überdies verpflichten sich die Nachfolgestaaten
wechselseitig zur Offenlegung aller vorliegenden Erkenntnisse
über Einzelheiten der aufzuteilenden Vermögenswerte
(Art. 9 der Anlage C). Diesbezüglich ermächtigen die
Nachfolgestaaten Banken und öffentliche Stellen in einer
gesonderten Erklärung zur Offenlegung der betreffenden
Informationen. Hierin heißt es auch: „Keiner der
Nachfolgestaaten wird auf der Grundlage der infolge der
vorstehenden Übereinkünfte offen gelegten Finanzdaten ein
Gerichtsverfahren einleiten“.
4
1. a) Nachdem die Beschwerdeführerin vom
Gemeinsamen Ausschuss seit Ende 2001 mehrfach erfolglos
aufgefordert worden war, Auskünfte über die Konten der
ehemaligen jugoslawischen Nationalbank zu erteilen, erhob
einer der Nachfolgestaaten Anfang 2004 am Gerichtsstand der
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht eine Stufenklage mit
dem wesentlichen Antrag, die Beschwerdeführerin zur
Offenlegung über die Konten der ehemaligen jugoslawischen
Nationalbank zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin wandte
ein, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis: Wie sich
aus dem Klageverbot in der Erklärung zur Offenlegung als
Anhang zur Anlage C zum Nachfolgeabkommen ergebe, sei schon
die Klagbarkeit von Auskunftsansprüchen auf der
völkerrechtlichen Ebene ausgeschlossen worden.
5
b) Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin durch Teilurteil antragsgemäß zur
Auskunftserteilung über die Konten der ehemaligen
jugoslawischen Nationalbank, ohne mögliche völkerrechtliche
Implikationen des Falles zu erörtern. Gegen dieses Urteil
legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie machte
geltend, dem klägerischen Anspruch stehe bereits die fehlende
Gerichtsbarkeit Deutschlands entgegen. Denn die Klägerin
mache einen hoheitlichen Anspruch aus hoheitlichem Vermögen
geltend, der auf einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den
Nachfolgestaaten der ehemaligen SFRJ beruhe. Ein solcher
hoheitlicher Anspruch könne nicht vor Gerichten dritter
Staaten geltend gemacht werden. Der Klägerin fehle überdies
die Aktivlegitimation, da bislang nur ein
Verteilungsschlüssel festgelegt sei, die konkrete Verteilung
der einzelnen Kontoguthaben durch den dazu konstituierten
Ausschuss aber noch ausstehe. Mit einem stattgebenden Urteil
griffen die deutschen Gerichte insoweit den Dispositionen des
Ausschusses vor und mischten sich so völkerrechtswidrig in
hoheitliche Verteilungsangelegenheiten der Nachfolgestaaten
ein. Diesbezüglich sei eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
zur Bestimmung der Reichweite des völkerrechtlichen
Nichteinmischungsgebots erforderlich.
6
2. a) Das Oberlandesgericht wies die Berufung
zurück. Die Rüge fehlender „internationaler Zuständigkeit“
der deutschen Gerichte greife nicht durch. Die
Beschwerdeführerin nehme eine Perspektive ein, die ihr nicht
zustehe. Sie werde als deutsche Handelsbank aufgrund einer
privatrechtlichen Kontenbeziehung in Anspruch genommen. Wenn
sie einwende, bei dem Streit handle es sich in Wahrheit um
eine hoheitliche Auseinandersetzung zwischen Nachfolgestaaten
untereinander, verzerre dies die tatsächliche Prozesslage.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur
Normenverifikation scheide aus. Objektive Zweifel am Bestehen
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestünden schon
deshalb nicht, weil für das Rechtsverhältnis ein
völkerrechtlicher Vertrag einschlägig sei, der nicht zu den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne der
Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG gehöre.
7
In der Sache bestehe der Auskunftsanspruch.
Insbesondere sei die Klägerin aktivlegitimiert. Zwar binde
das Nachfolgeabkommen, aus dem sich die Aktivlegitimation
jedes einzelnen Nachfolgestaats für Auskunftsbegehren ergebe,
Deutschland völkerrechtlich nicht; es könne aber im
Zivilverfahren zur Auslegung und Anwendung herangezogen
werden. Das Klageverbot, auf das die Beschwerdeführerin
verweise, sei nicht einschlägig, da es nur
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Abkommens
verhindern solle. Die Revision ließ das Oberlandesgericht
nicht zu.
8
b) Die auch auf den Gesichtspunkt einer nach
Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.
9
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen
Rechts auf den gesetzlichen Richter. Da objektiv zweifelhaft
gewesen sei, ob das Vorgehen der Zivilgerichte mit dem
völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebot vereinbar
sei, habe diese Frage nach Art. 100 Abs. 2 GG dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden
müssen. Dass die Vorlage dieser Frage unterblieben sei,
stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG dar. Das Oberlandesgericht habe mit seinem
Verweis auf das Nachfolgeabkommen das völkerrechtliche
Problem eines möglichen Verstoßes gegen das
Nichteinmischungsgebot nicht einmal erkannt, und der
Bundesgerichtshof habe sich nicht damit auseinandergesetzt,
dass das Nachfolgeabkommen für Deutschland eine res inter alios acta sei und es deutschen Gerichten
deshalb verwehrt sei, sich mit einer Entscheidung über die
Offenlegung von Vermögensverhältnissen in die Frage der
Staatennachfolge in Vermögensrechte der SFRJ einzumischen.
Dagegen habe der Bundesgerichtshof verstoßen, indem er ohne
weitere Begründung und ohne Beachtung des
Prozessführungsverbots aus dem Nachfolgeabkommen die
Aktivlegitimation der Klägerin abgeleitet habe. Schon die
Auslegung des Nachfolgeabkommens sei eine Einmischung in
Angelegenheiten der Vertragsparteien. Ferner liege eine
solche Einmischung darin, dass durch die Anrufung deutscher
Gerichte die Zuständigkeit des Ausschusses für die
Vermögensverteilung umgangen werde. Die Verletzung der
Vorlagepflicht sei auch als willkürlich anzusehen, weil der
Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gänzlich außer Acht
gelassen und das Oberlandesgericht sie fehlerhaft nicht
erkannt habe.
10
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die
zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht durch Nichtvorlage an das
Bundesverfassungsgericht zur Völkerrechtsverifikation in
ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur
Bestimmung der Tragweite des völkergewohnheitsrechtlichen
Nichteinmischungsgebots waren die Zivilgerichte nicht
verpflichtet, weil eine solche Vorlage unzulässig gewesen
wäre.
11
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass das
grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter auch
durch eine unterbliebene Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1
; 96, 68 ).
12
2. Eine Vorlage der von der Beschwerdeführerin
dargestellten Art kann indes nicht Gegenstand des
Verifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG
sein. Deshalb ist die Rüge einer Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen
der unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
unbegründet.
13
a) Nach Art. 100 Abs. 2 GG sind
Gegenstand der Vorlage die Fragen, „ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind
über den Wortlaut hinaus auch Fragen statthaft, die sich
nicht auf die Existenz, sondern nur auf die Tragweite einer
Völkerrechtsregel beziehen; die Bedeutung, die Art. 25
GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts beimesse, fordert
eine einheitliche Rechtsprechung auch über ihre Tragweite (s.
BVerfGE 15, 25 ; 64, 1 ;
96, 68 ). Dies bedeutet, dass das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG auch der Auslegung und
Konkretisierung allgemeiner Regeln des Völkerrechts mit ihrer
regelmäßig geringen Regelungsdichte dienen kann. Dabei behält
das Verifikationsverfahren allerdings den Charakter einer
Zwischenentscheidung (vgl. BVerfGE 15, 25 ). Das
bedeutet, dass es Aufgabe des Ausgangsgerichts und nicht des
Bundesverfassungsgerichts ist, nach einer gegebenenfalls
festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts diese auf
den konkreten Fall anzuwenden (vgl. Schorkopf , in: Umbach/Clemens/Dollinger
§ 84 Rn. 51).
14
b) Die Frage, die die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall aufwirft, ist nicht allein eine nach der
Auslegung und Konkretisierung des völkerrechtlichen
Nichteinmischungsgebots. Die Beschwerdeführerin stellt vor
allem in Abrede, dass das Verhalten der Zivilgerichte mit dem
über Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts
geltenden allgemeinen Völkerrecht vereinbar war, weil sie
davon ausgeht, dass es von Völkerrechts wegen an der
deutschen Gerichtsbarkeit fehlte. Sie möchte also letztlich
die zivilgerichtlichen Urteile durch das
Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Völkerrechts
überprüfen lassen. Dies erreicht sie dadurch, dass sie die
nach ihrer Auffassung zweifelhafte Regel so präzise nach
Maßgabe der konkreten Umstände des Ausgangsfalls formuliert,
dass die Entscheidung über Existenz und Tragweite einer
solchen Regel mit der Frage, ob die Regel im
Ausgangsverfahren beachtet wurde, notwendig zusammenfällt.
Das Fachgericht hätte also mit einer solchen Vorlage das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Rechtsfeststellung,
sondern zur Rechtsanwendung eingesetzt; dies entspräche weder
dem Charakter des Verfahrens als Zwischenverfahren zur
Rechtsfeststellung noch der in Art. 100 Abs. 2 GG
angelegten Arbeitsteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und
Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat
ausdrücklich festgestellt, dass es im Verfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG nicht darüber entscheidet, ob ein
Bundesgesetz mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
vereinbar ist, dass dieses Verfahren vielmehr der
Normenverifikation, nicht der Normenkontrolle dient (s.
BVerfGE 23, 288 ; vgl. auch Löwer , Zuständigkeiten und Verfahren des
Bundesverfassungsgerichts, in: Isensee/Kirchhof
3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 130). Umso weniger
kann die Kontrolle der Völkerrechtskonformität von
Einzelakten Gegenstand des Vorlageverfahrens sein. Hierfür
kann auch nicht angeführt werden, dass das
Verifikationsverfahren auch dazu dient,
Völkerrechtsverletzungen der Bundesrepublik Deutschland durch
die fehlerhafte Anwendung von Völkerrechtsregeln durch ihre
Organe zu vermeiden (s. dazu BVerfGE 58, 1 ; 109,
13 ). Denn es besteht ungeachtet dieser Funktion
des Verfahrens gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol
des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa Klein , Die Völkerrechtsverantwortung des
Bundesverfassungsgerichts – Bemerkungen zu Art. 100
Abs. 2 GG, in: Arndt u.a., Völkerrecht und deutsches
Recht, Festschrift für Walter Rudolf zum 70. Geburtstag,
2001, S. 293 ). Den Fachgerichten ist es
nicht grundsätzlich verwehrt, Völkerrecht auszulegen und
anzuwenden, etwa soweit es sich um das von Art. 25,
Art. 100 Abs. 2 GG nicht erfasste
Völkervertragsrecht handelt oder soweit im Hinblick auf
allgemeine Regeln des Völkerrechts Zweifel an ihrer Existenz
oder Tragweite nicht bestehen.
15
c) Zwar hätte die Beschwerdeführerin das von
ihr verfolgte Ziel einer Prüfung der zivilgerichtlichen
Urteile am Maßstab des Völkerrechts möglicherweise über einen
anderen verfassungsrechtlichen Weg erreichen können, indem
sie geltend gemacht hätte, die zivilgerichtlichen Urteile
verstießen, indem sie von der deutschen Gerichtsbarkeit für
die Klage ausgegangen seien, gegen das über Art. 25 GG
als Bestandteil des Bundesrechts geltende
völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot und
gehörten deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit BVerfGE
31, 145 ; 66, 39 ). Diese Rüge hat die
Beschwerdeführerin indes nicht erhoben. Zu den
Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde gehört
es nach § 92 BVerfGG aber, dass der Beschwerdeführer das
Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet. Dafür bedarf es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar
nicht der ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten
Grundgesetzartikels (vgl. BVerfGE 92, 158 ). Die
Begründung muss aber hinreichend klar ergeben, welches
bestimmte Grundrecht der Beschwerdeführer als verletzt
ansieht. Die explizite Einkleidung der Verfassungsbeschwerde
in das Prozessgrundrecht des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG kann daher nicht als Rüge nach Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG umgedeutet
werden.
16
Selbst wenn es aber möglich wäre, im Gewande
einer Völkerrechtsverifikation über Art. 100 Abs. 2
GG dem Bundesverfassungsgericht eine Frage nach der
Völkerrechtskonformität staatlichen Handelns vorzulegen, wäre
die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch die zivilgerichtlichen Entscheidungen
unbegründet, weil die von der Beschwerdeführerin als geboten
angesehene Vorlage aus einem weiteren Grund unzulässig
gewesen wäre. Denn an der Tragweite des
völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebots mit
Blick auf den Ausgangsfall bestanden die von Art. 100
Abs. 2 GG geforderten Zweifel nicht. Das
Nichteinmischungsgebot stand dem Vorgehen der Zivilgerichte
ersichtlich nicht entgegen.
17
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100
Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende
Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher
Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf
ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch
keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 ; 96,
68 ). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das
Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel
selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann,
wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder
von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder
internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter
Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl.
BVerfGE 23, 288 ; 96, 68 ).
18
2. Solche objektiven Zweifel an der
Völkerrechtskonformität der zivilgerichtlichen Entscheidungen
hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie bezieht sich
in ihrer Verfassungsbeschwerde auf kein einziges Urteil eines
deutschen, ausländischen oder internationalen Gerichts, das
ihre Rechtsauffassung stützen würde, und sie hat sich neben
einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten nur auf
eine einzige Literaturstelle bezogen, in der ganz allgemein
von der gegenseitigen Achtung der Souveränitätssphären der
Staaten die Rede ist. Die eigene Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin ist auch nicht dazu geeignet, die
geforderten objektiven Zweifel zu begründen. Das
völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot stand
weder der Annahme der deutschen Gerichtsbarkeit für den
Ausgangsrechtsstreit noch der Stattgabe der Auskunftsklage
auf der Basis der Auslegung und Anwendung des
Nachfolgeabkommens entgegen.
19
a) Das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot
ist kein selbständiger Grundsatz, sondern eine unmittelbare
Folge der völkergewohnheitsrechtlichen Abgrenzung der
staatlichen Souveränitäts- und damit Kompetenzsphären. Das
Völkerrecht grenzt diese Sphären jedenfalls dem Grunde nach
voneinander ab und verlangt zur Regelung eines Sachverhalts
durch einen Staat einen legitimierenden Anknüpfungspunkt zu
diesem Sachverhalt, etwa durch die Gebiets- oder
Personalhoheit (s. dazu stellvertretend Herdegen , Völkerrecht, 6. Aufl. 2007, § 26
Rn. 1 ff.). Fehlt es an einem solchen
Anknüpfungspunkt, ist ein Staat nach dem
Völkergewohnheitsrecht nicht berechtigt, seine Hoheitsgewalt
auszuüben. Er mischt sich damit in Angelegenheiten der
anderen, völkerrechtlich regelungsbefugten Staaten ein und
verletzt ihre Souveränitätssphären, das heißt er verstößt
gegen das insoweit unmittelbar aus der staatlichen
Souveränität folgende völkergewohnheitsrechtliche
Nichteinmischungsgebot (vgl. dazu Brownlie ,
Principles of Public International Law, 6. Aufl. 2003,
S. 287 f.; Geiger , Grundgesetz und
Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 339 f.). Dieses
ist über Art. 25 GG Bestandteil der deutschen
Rechtsordnung. Auf die Abgrenzung der staatlichen
Zuständigkeitssphären hebt auch die Frage nach der deutschen
Gerichtsbarkeit ab, denn diese fragt nach der Befugnis der
Bundesrepublik Deutschland, einen Streitfall durch ihre
Gerichte zu regeln (s. Dormann Bessenich ,
Der ausländische Staat als Kläger, 1993, S. 6 f.;
Gummer , in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.
2007, Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3).
20
b) Aus der Behandlung des Streitfalls durch
die deutschen Zivilgerichte kann sich ein Verstoß gegen das
völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot nicht
ergeben. Denn ein legitimierender Anknüpfungspunkt für die
Ausübung der deutschen Hoheitsgewalt liegt darin, dass die
Beschwerdeführerin als Beklagte ein deutsches Unternehmen
ist; Deutschland hat demnach die Personalhoheit über sie und
ist damit völkerrechtlich berechtigt, über Angelegenheiten
unter Beteiligung der Beschwerdeführerin seine Gerichtshoheit
auszuüben.
21
c) Die grundsätzliche Berechtigung zur
Behandlung des Streitfalls vor deutschen Gerichten bedeutet
allerdings noch nicht zwingend, dass ein Gericht mit einem
konkreten Urteilsspruch nicht dennoch den völkerrechtlichen
Kompetenzbereich Deutschlands überschreiten und so das
Nichteinmischungsgebot verletzen kann. Insoweit ist hier die
Frage aufgeworfen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin
zur Auskunftserteilung ausschließliche Angelegenheiten der
Nachfolgestaaten einer Regelung zugeführt und dadurch den
Bereich des völkerrechtlich Zulässigen verlassen hat. Die
Beschwerdeführerin leitet dies daraus ab, dass das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hoheitlicher Natur sei
und insbesondere keine Kompetenz eines deutschen Gerichts
bestehe, das völkerrechtliche Nachfolgeabkommen auszulegen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
22
aa) Ob das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien des Ausgangsverfahrens eine privatrechtliche oder
eine hoheitliche Prägung hat, ist hier nicht von
entscheidender Bedeutung. Diese Abgrenzung ist in Fällen
relevant, in denen das Verhältnis zwischen den Parteien sich
umgekehrt darstellt, das heißt ein Staat vor den Gerichten
eines anderen Staates in Anspruch genommen werden soll. Dann
kommt es nach der aktuellen Entwicklung des Völkerrechts, in
der die auf der staatlichen Souveränität fußende
Staatenimmunität in der Tendenz leicht zurückgedrängt wird,
auf die hoheitliche Prägung der Rechtsbeziehung an, weil
diese der gerichtlichen Inanspruchnahme eines Drittstaats
regelmäßig entgegensteht (s. dazu etwa Herdegen , a.a.O., § 37 Rn. 4 ff.; Dormann Bessenich , a.a.O., S. 21 ff.).
Diese Parallele wird im Schrifttum zuweilen für die Frage
herangezogen, ob es völkerrechtlich zulässig ist, wenn ein
Staat vor den Gerichten eines anderen Staates Klage erhebt.
Da aber der klagende Staat gerade in die Regelung seiner
Angelegenheiten durch den Gerichtsstaat einwilligt, ist nicht
erkennbar, aus welchem Rechtsgrund die hoheitliche Prägung
des der Klage zugrunde liegenden Streitgegenstands einen
Völkerrechtsverstoß des Gerichtsstaats begründen soll. Ob
sich der Gerichtsstaat in den Dienst der Rechtsdurchsetzung
des klagenden Staates stellt, ist eine andere Frage, die sich
aber nicht nach dem Völkerrecht, sondern dem innerstaatlichen
Recht bemisst (vgl. dazu Frank , RabelsZ 34
, S. 56 m.w.N.).
23
Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin auch in
ihrer Qualifikation des Rechtsverhältnisses nicht gefolgt
werden. Das Rechtsverhältnis zwischen der ehemaligen
Nationalbank der SFRJ und der Beschwerdeführerin als privater
Bank war zunächst ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.
Durch die Rechtsnachfolge auf Seiten der ehemals berechtigten
Nationalbank ändert sich diese Einordnung nicht. Dem steht
auch nicht entgegen, dass jetzt mehrere Staaten über ihre
Berechtigung an dem Vermögen streiten. Vielmehr ist zwischen
einem privatrechtlichen Vertrag einerseits und einem
völkerrechtlichen Rechtsverhältnis über Fragen der
Staatennachfolge zu trennen. Mit Letztgenanntem hat die
Beschwerdeführerin nichts zu tun, und sie kann aus der
Tatsache des Untergangs der SFRJ auch keine Rechte für sich
herleiten.
24
bb) Das völkerrechtliche Problem liegt hier
darin, dass ein an der Regelung des Nachfolgeverhältnisses
unbeteiligter Staat wie die Bundesrepublik Deutschland durch
Urteile gegen ehemalige Schuldner der SFRJ unter Umständen
Gefahr läuft, sich in das in den Einzelheiten offenbar noch
ungeklärte Verteilungsverhältnis zwischen den
Nachfolgestaaten einzumischen. Dies kann jedoch für eine
konkrete Gerichtsentscheidung nur dann der Fall sein, wenn
diese auch tatsächlich eine Regelung des zwischenstaatlichen
Verteilungsverhältnisses enthält. Dies ist für die
angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.
25
(1) Die Zivilgerichte haben mit ihren
Entscheidungen nicht in das Verteilungsverhältnis zwischen
den Nachfolgestaaten eingegriffen, weil bislang nur ein
Teilurteil über die Offenlegung von Vermögenswerten und
Kontobewegungen bezüglich des Vermögens der ehemaligen SFRJ
vorliegt. Solange einer der Nachfolgestaaten nur erfahren
möchte, inwieweit noch Vermögenswerte bei der
Beschwerdeführerin vorhanden sind, kann den anderen
Nachfolgestaaten hieraus kein Nachteil erwachsen. Ihre
Angelegenheiten werden durch die Verpflichtung zur
Offenlegung gegenüber einem Nachfolgestaat unabhängig davon
nicht geregelt, ob die Informationen weitergegeben werden
oder nicht. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen
Auskunftserteilung und Zahlung, auf den sich die
Beschwerdeführerin beruft, besteht insoweit nicht. Vielmehr
ist im Fall einer Stufenklage nach § 254 ZPO
grundsätzlich nur erforderlich, ein Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien festzustellen, aus dem sich in
materiellrechtlicher Hinsicht ein Auskunftsanspruch ergeben
kann. Zwar ist, wenn es an einem solchen Rechtsverhältnis
fehlt, die gesamte Klage durch Endurteil abzuweisen.
Umgekehrt aber entfaltet das Teilurteil über die Auskunft für
die spätere Entscheidung über die Zahlungsklage keine
Bindungswirkung, enthält insbesondere keine rechtskräftige
Feststellung über den Grund des Leistungsanspruchs (s. nur
Greger , in: Zöller, a.a.O., § 254 Rn.
9).
26
(2) Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin
schließlich geltend, die deutschen Zivilgerichte hätten schon
mit der Auslegung und Anwendung des Nachfolgeabkommens gegen
das Nichteinmischungsgebot verstoßen, weil dieses Abkommen
für Deutschland eine res inter alios acta
sei. Die Frage, ob durch Gerichtsentscheidungen von
Drittstaaten unzulässig in das durch das Nachfolgeabkommen
geregelte Verteilungsverhältnis eingegriffen wird, kann sich
allein nach dem Tenor entsprechender Entscheidungen bemessen,
nicht dagegen nach der Frage, welche rechtlichen Grundlagen
die Entscheidung angewendet hat. Eine Fremdrechtsanwendung
begründet für sich genommen keinen Völkerrechtsverstoß; das
zeigt sich schon darin, dass die Anwendung ausländischen
Rechts durch inländische Gerichte auf der Basis inländischer
Verweisungsnormen im Bereich des internationalen Privatrechts
ein alltäglicher Vorgang ist, der grundsätzlich
völkerrechtlich unbedenklich ist.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.