BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/04 -
der Republik A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Verfassungsbeschwerde liegt eine
Grundbuchsache zugrunde, in der ein deutscher Gläubiger die
Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein
in Bonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als
Residenz des argentinischen Botschafters in Deutschland dient
oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend für
diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden
ist, war im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den
Parteien umstritten. In den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein
Botschaftsgebäude handele, welches zu entsprechenden
hoheitlichen Zwecken genutzt werde.
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Das Amtsgericht - Grundbuchamt -
Bonn wies mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 den Antrag
auf Eintragung einer Arresthypothek zurück. Auf die
Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht Bonn den
angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts mit Beschluss vom
4. November 2003 auf und wies das Grundbuchamt an, den
Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer
Sicherungshypothek nicht aus Gründen des angefochtenen
Beschlusses zurückzuweisen. Zu den völkerrechtlichen
Fragestellungen, die das Verfahren aufwirft, hat das
Landgericht Bonn im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück
unterfalle im Grundsatz nicht der Zwangsvollstreckung, weil
es für diplomatische Zwecke genutzt werde. Die R... habe aber
auf den Schutz des Grundstücks wirksam verzichtet, indem sie
in den Anleihebedingungen umfassend auf ihre Immunität
verzichtet habe. Ferner werde die Ausübung der diplomatischen
Funktion nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass auf das
Grundstück eine Arresthypothek eingetragen werde.
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Die weitere Beschwerde der R... wies das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004
zurück, weil diese unbegründet sei. Es sei anerkannt, dass
bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden
Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden dürfe, die
seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer
amtlichen
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Funktion dienen. Auf die Reichweite des
Immunitätsverzichts komme es vorliegend nicht an, weil von
der Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch nicht
einmal eine abstrakte Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit
der Mission ausgehe. Der Schutzbereich des Art. 22
Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964
S. 957 ff. - WÜD) werde daher nicht berührt. Des
Weiteren könne der erkennende Senat des Oberlandesgerichts
über die völkerrechtlichen Aspekte der Sache entscheiden,
ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Bei den
Vorschriften der Art. 22 Abs. 2 und 3 WÜD handele
es sich um völkervertragsrechtliche Regelungen und nicht um
allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25
Satz 1 GG. Aber auch eine allgemeine Regel des
Völkerrechts, wonach bereits die abstrakte Gefährdung des
Botschaftsbetriebs durch hoheitliche Maßnahmen des
Empfangsstaats zu unterlassen sei, werde nicht betroffen,
weil eine solche Gefährdung gerade nicht eintrete.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung in
ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie werde in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt, weil die Frage, ob eine Arresthypothek auf das
Grundstück eingetragen werden dürfe, dem
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
hätte vorgelegt werden müssen. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts seien schlechthin alle Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht
habe eine teleologische Reduktion des Tatbestands des
Art. 22 WÜD vorgenommen, die zu einer allgemeinen Regel
des Völkergewohnheitsrechts und zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch stehe. Die
völkerrechtliche Literatur spreche dafür, dass eine
allgemeine Regel des Völkerrechts besage, dass jegliche
Sicherungsmaßnahmen unterbleiben müssten. Dazu gehöre auch
die Arresthypothek.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen.
Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist
zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerdeführerin kann sich auch als
ausländischer Staat auf die Verletzung in Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Ebenso wie das Recht auf
rechtliches Gehör steht das Recht auf den gesetzlichen
Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als
Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob es sich um eine
natürliche oder eine juristische, eine inländische oder
ausländische Person handelt (vgl. BVerfGE 18, 441
).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Gerichte waren nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 100
Abs. 2 GG verpflichtet. Gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar auch
das im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG
entscheidende Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 441
). Die Auseinandersetzung mit der Frage der
möglichen Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
in der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aber
vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht stellt an die
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
erhöhte Anforderungen. Die Vorschrift ist nicht bereits bei
jeder irrtümlichen Überschreitung der vom Gesetz gezogenen
Grenzen verletzt, sondern erst, wenn die fehlerhafte
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin
unvertretbar ist (vgl. BVerfGE 96, 68 ). Allerdings
verbleibt im Falle einer auf Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG gestützten Rüge der Verletzung der
Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nur ein
geringer Raum für die rechtsirrtümliche Verkennung der
Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 64, 1 ). Die
Fachgerichte haben keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der
Würdigung ernstzunehmender Zweifel hinsichtlich eines
Bestehens einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
(vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2.
Aufl. (2005), §§ 83, 84 Rn 31). Dennoch lag in den
angegriffenen Entscheidungen keine Verkennung der
gesetzlichen Vorlageverpflichtung, da ernstzunehmende Zweifel
an dem Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts auch
bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht bestanden.
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a) Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100
Abs. 2 GG ist die Frage, ob eine allgemeine Regel des
Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Art. 25 GG). In diesem Zusammenhang ist zu
unterscheiden zwischen der Richtigkeit der Entscheidung des
Fachgerichts gemessen am einfachen Recht und der Frage, ob
eine Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht das Recht
auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Vorlageverfahren
gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu
gewährleisten, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
beachtet werden, und Vorsorge zu treffen, dass die Gerichte
diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64,
1 ). Allerdings sind Fälle denkbar, in
denen die Fachgerichte das Völkerrecht falsch auslegen oder
anwenden, ohne dass eine Vorlagepflicht bestand.
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Für das vorliegende Verfahren folgt aus dem
auf Art. 101 Abs. 1 GG beschränkten
Prüfungsmaßstab, dass das Bundesverfassungsgericht nicht das
materielle Völkerrecht daraufhin prüft, ob die Eintragung
einer Arresthypothek auf ein Botschaftsgrundstück eines
ausländischen Staates zulässig ist, sondern lediglich, ob das
Oberlandesgericht trotz des Bestehens von Zweifeln die
Vorlagepflicht unberücksichtigt gelassen und damit die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
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Maßgeblich für die Vorlagepflicht sind
gerichtliche Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts. Einschlägig ist
vorliegend die Tragweite der allgemeinen Regel des
Völkerrechts, die besagt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
bereits dann, wenn sie eine nur abstrakte und typische Gefahr
für den Betrieb einer diplomatischen Mission eines
ausländischen Staates darstellen, völkerrechtlich unzulässig
sind, sodass es auf die konkrete Gefährdung des
Botschaftsbetriebs nicht ankommt (vgl. BVerfGE 46, 342
). Ein Rechtsinstitut, welches so speziell ist wie
die deutsche Arresthypothek, kann nicht Gegenstand einer
eigenständigen allgemeinen Regel des Völkerrechts sein. Bei
allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um solche
mit universeller Geltung. Eine Regel mit dieser Wirkung, die
gerade die Arresthypothek zulässt oder verbietet, wird sich
nicht feststellen lassen. Im Grundsatz ist es hingegen
möglich, im Rahmen einer Untersuchung des geltenden
Völkergewohnheitsrechts festzustellen, ob die deutsche
Arresthypothek nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer Wirkung
vergleichbar ist mit den unzulässigen Maßnahmen gegen den
Betrieb einer Botschaft eines ausländischen Staates.
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b) Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bedeuten zum einen,
dass bei einer Unschlüssigkeit oder Zwiespältigkeit in der
richterlichen Entscheidungsbildung, die auch nach Aufbietung
aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel keiner
Klärung zugeführt werden konnte, eine Pflicht zur Vorlage
besteht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Band VI, Stand: Lieferung
August 2005, Art. 100 Rn. 45). Zum anderen muss das
Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so
genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung
der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das
Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE
15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1
; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68
).
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Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben,
wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung
eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher
deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder
den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft
abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1
; 96, 68 ).
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Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts
ergibt sich, dass nach einer entsprechenden
Auseinandersetzung mit der Thematik jedenfalls keine
subjektiven Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts bestanden. Denn das
Gericht hat ausführlich und sachlich nachvollziehbar
begründet, warum es zur Vorlage nach Art. 100
Abs. 2 GG nicht verpflichtet gewesen sei. Ein Abweichen
von der Entscheidung eines ausländischen oder internationalen
Gerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich.
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Die Geltung einer völkergewohnheitsrechtlichen
Regel, die den Inhalt des Art. 22 Abs. 3 WÜD zum
Gegenstand hat, wird durch das Oberlandesgericht nicht
bezweifelt, wenngleich die Auslegung des entsprechenden
Vertrages in den Vordergrund gestellt wird. Das
Oberlandesgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts gerade davon aus, dass von
Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen
werden darf, die zur Wahrung der amtlichen Funktion dienen,
sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben
beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342
). Es legt aber ausführlich und vertretbar
dar, warum die Tatbestandsvoraussetzungen der
völkerrechtlichen Regel zum Schutz von diplomatischen
Missionen eines fremden Staates vor
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hier nicht einschlägig
sind.
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Auch aus dem einschlägigen Schrifttum zur
diplomatischen Immunität ergibt sich nicht, dass eine nicht
anders als durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu
klärende Streitfrage bezüglich der Tragweite des Verbots von
Maßnahmen, die den Botschaftsbetrieb typischerweise
beeinträchtigen können, vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat
in der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar sehr ausführlich und
mit Quellenangaben zur Meinung verschiedener Institutionen
wie zum Beispiel der International Law Commission und zum
völkerrechtlichen Schrifttum vorgetragen. Unbeschadet der
Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Einwände auch bereits
im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ergeben
sich aber aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine
abweichenden Meinungen zu der konkreten Frage, ob die
Arresthypothek insofern unter die allgemeine Regel des
Völkerrechts fällt, als es sich überhaupt um eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Betrieb einer
Botschaft handelt. Die von der Beschwerdeführerin zitierten
Quellen beziehen sich im Übrigen nicht auf Maßnahmen gegen
die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission, sondern
ausschließlich auf die allgemeine Staatenimmunität.
Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen aber
zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils
eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen Beschränkungen in
einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann
(BVerfGE 16, 27 ; 96, 68 ).
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Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die
Regeln zur Staatenimmunität seien bislang nicht kodifiziert,
sodass hier Hilfsquellen zur Bestimmung des geltenden
Gewohnheitsrechts hätten herangezogen werden müssen, verkennt
sie, dass vorliegend die Auslegung und Anwendung von
Art. 22 WÜD und die Frage, ob eine hinter dieser
Kodifikation stehende allgemeine Regel des Völkerrechts eine
bestimmte Auslegung vorgibt, einschlägig sind. Das Recht der
diplomatischen Immunität ist - gerade wegen seiner
Kodifikation - in vielen Bereichen spezieller als das
allgemeine Recht der Staatenimmunität, auf das die
Beschwerdeführerin Bezug nimmt.
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Im Ergebnis folgt aus der Argumentation der
Beschwerdeführerin auch nicht, dass bei einem Verbot von
hoheitlichen Maßnahmen aus Gründen der allgemeinen
Staatenimmunität dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt
werden müssen. Denn nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin
wären dann nur die Fragen nach dem Immunitätsverzicht, der im
Grundsatz nicht bestritten wird, und nach dessen Reichweite
hinsichtlich diplomatischen Vermögens entscheidungserheblich
geworden. Diese hat das Oberlandesgericht aber ausdrücklich
offen gelassen, ohne dass dieser Umstand von der
Beschwerdeführerin gerügt wird. Diese macht vorliegend gerade
nicht geltend, dass die Frage nach der Reichweite des
Immunitätsverzichts hätte vorgelegt werden müssen, sondern
dass die Frage der Zulässigkeit einer Arresthypothek gegen
ein Botschaftsgebäude vorlagepflichtig gewesen sei.
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Objektive Zweifel ergeben sich auch nicht aus
dem völkerrechtlichen Schrifttum zur diplomatischen
Immunität. Aus pauschalen Hinweisen auf die Unverletzlichkeit
der Mission, die jegliche Hoheitsakte durch den Empfangsstaat
ausschließe (vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht,
3. Aufl. (1984) § 895; Richtsteig, Wiener
Übereinkommen über diplomatische und konsularische
Beziehungen (1994), S. 47; McClanahan, Diplomatic
Immunity (1989), S. 50), lässt sich vor dem Hintergrund
der anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Grundbuchberichtigung (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.)
gerade nicht schließen, dass dies für alle Eintragungen in
das Grundbuch Gültigkeit beansprucht. Nach der Literatur sind
zwar die Enteignung, Zwangsversteigerung, Beschlagnahme,
Wegnahme und Schließung verboten (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum,
Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. (1989), S. 289), dies
steht der Argumentation des Oberlandesgerichts aber nicht
entgegen, sodass sich objektive Zweifel auch daraus nicht
ergeben.
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Das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
steht insgesamt nicht im Widerspruch zur Auslegung des
Oberlandesgerichts, welches sich auf den Sinn und Zweck des
Verbots von Maßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 3 WÜD
bezieht, wonach bereits die abstrakte Gefahr der
Beeinträchtigung auszuschließen sei. Eine bloße
Sicherungsmaßnahme kann nicht ohne weiteres mit einer
abstrakten Gefahr gleichgesetzt werden. Der Bezugnahme auf
die abstrakte Gefährdung liegt die Überlegung zugrunde, dass
das Völkerrecht den Schutzbereich wegen der
Abgrenzungsschwierigkeiten, die mit der Beurteilung der
Funktionsfähigkeit der Mission verbunden sind, eher weit
versteht (vgl. BVerfGE 46, 342 ). Eine allgemeine
und umfassende Immunitätsregel für Klagen in Bezug auf
Gesandtschaftsgebäude ließ sich vor Inkrafttreten des Wiener
Diplomatenrechtsübereinkommens aber nicht nachweisen (vgl.
BVerfGE 15, 25 <35, 42>). Auch Art. 22 WÜD liegt
die Auffassung zugrunde, dass die Immunität des
Gesandtschaftsgrundstücks durch den Zweck, der diplomatischen
Tätigkeit Schutz zu gewähren, gerechtfertigt, aber auch
begrenzt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 <40, 42>). Es ist
danach vertretbar, anzunehmen, dass eine Sicherungsmaßnahme
wie die Eintragung einer Arresthypothek, von der nach
sachlich nachvollziehbarer Auslegung auch eine abstrakte
Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ausgeht, nicht von
der Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts erfasst
wird.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.