BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/05 -
des Herrn P ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
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1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer
wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe
von zwölf Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung
angeordnet. Mit seiner Revision hat der Beschwerdeführer u.a.
folgendes Prozessgeschehen beanstandet:
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Im Rahmen eines nach Beginn der
Hauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und
Verteidigung geführten Gesprächs über Möglichkeiten einer die
Beweisaufnahme abkürzenden Verfahrenserledigung hatte der
Vorsitzende mitgeteilt, dass bei einer geständigen Einlassung
eine Obergrenze von zwölf Jahren Freiheitsstrafe in Aussicht
gestellt werden könne, während bei streitiger Durchführung
der Hauptverhandlung die - in der Anklageschrift nicht
erwähnte - Anordnung von Sicherungsverwahrung "im Raum"
stünde. Einen solchen Vorschlag nahm der Beschwerdeführer
nicht an.
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2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der
Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers
verworfen (veröffentlicht in NStZ 2005, S. 526). Sollte der
Vorsitzende versucht haben, die Sicherungsverwahrung zum
Gegenstand einer Urteilsabsprache zu machen, so läge hierin
zwar ein schwerwiegender Rechtsverstoß. Die vom
Beschwerdeführer geäußerte Besorgnis, die Strafkammer könne
im Anschluss in ihrer Entscheidung über die Anordnung nicht
mehr frei gewesen sein, begründe aber keine den Bestand des
Urteils gefährdende Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren. Insofern seien die Regeln über die
Richterablehnung vorgreiflich. Die behaupteten Vorgänge
hätten berechtigterweise Anlass zu einem Ablehnungsgesuch
geben können, ein solches habe der Beschwerdeführer aber
nicht gestellt. Im Übrigen lasse die Anordnung der
Sicherungsverwahrung keinen Verstoß gegen sachliches Recht
erkennen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitssatzes in
seiner Ausprägung als Willkürverbot, die Verletzung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie seines
Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Bundesgerichtshof
habe den Verfahrensverstoß perpetuiert und durch das
Zulässigkeitserfordernis eines vorherigen
Befangenheitsantrags sachwidrig und willkürlich den Zugang
zum Rechtsmittelgericht erschwert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Ein Verstoß gegen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren liegt nicht vor,
weil das angegriffene Urteil nicht auf der geltend gemachten
Verfahrensverletzung beruht. Der Versuch, eine
verfahrensbeendende Absprache zu treffen, schlug fehl. Zur
Abgabe eines Geständnisses kam es nicht. Das Gericht hätte
auch ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß untersuchen
müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von
Sicherungsverwahrung vorlagen. Ein Absehen von dieser Prüfung
konnte der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Die Versagung
eines unrechtmäßigen Vorteils begründet keine
Rechtsverletzung.
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2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Revisionsrüge auch beanstandet hatte, wegen ihres Verhaltens
bei der versuchten Anbahnung der Absprache seien die Richter
in ihrer Entscheidungsfindung innerlich nicht mehr frei
gewesen, hat der Bundesgerichtshof in der Sache nicht
entschieden. Grundrechte des Beschwerdeführers sind hierdurch
aber nicht verletzt. Denn ein Verstoß gegen die insoweit
vorrangig zu prüfende, aus dem Rechtsstaatsprinzip
abzuleitende Rechtsschutzgarantie ist nicht gegeben.
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a) Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet
nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten
offen steht, sondern garantiert auch die Effektivität des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 94, 166
). Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung
eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88
; 96, 27 ). Das Rechtsstaatsgebot
verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von
Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder
unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 63, 45 ; 74, 228 ; 77,
275 ; 78, 88 ).
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b) Hieran gemessen liegt kein
Grundrechtsverstoß vor. Der Bundesgerichtshof hat das
Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht sachwidrig
verkürzt.
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aa) Der Beschwerdeführer hat gerügt, die
unfaire Verfahrensgestaltung habe Einfluss auf den
Rechtsfolgenausspruch gehabt; das vorgetragene
Prozessgeschehen habe eine innere Festlegung der Richter
bedingt, weil sie sich durch das unrechtmäßige Verhalten im
Rahmen der versuchten Absprache einem Erwartungsdruck
ausgesetzt hätten, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.
Damit hat er der Sache nach eine Voreingenommenheit der
erkennenden Richter beanstandet. Eine Befangenheit ist
gegeben, wenn die innere Haltung eines Richters seine
erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit
gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann
(vgl. BVerfGE 21, 139 ). Danach ist die Annahme
des Bundesgerichtshofs, insoweit stellten die (über den
absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO
gesicherten) strafprozessualen Regelungen über die Ablehnung
von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit den
spezielleren Rechtsbehelf dar, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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bb) Die Möglichkeit, eine unfaire
Verfahrensgestaltung einschließlich eines Verstoßes gegen
§ 136 a StPO zu rügen, wird damit nicht eingeschränkt.
Ein Beschwerdeführer kann in diesen Fällen sowohl den
Verfahrensverstoß unter dem Gesichtspunkt des § 337 StPO
als auch, nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in der
Hauptverhandlung, die unzulässige Mitwirkung eines
abgelehnten Richters nach § 338 Nr. 3 StPO geltend
machen. Diese Möglichkeiten stehen selbständig nebeneinander:
Im ersten Fall bedarf es eines vorangegangenen
Ablehnungsgesuchs nicht. Will sich der Beschwerdeführer
hingegen auf die fehlende Neutralität des Gerichts berufen,
so hat dies, unabhängig von der gleichzeitigen Rüge eines aus
dem beanstandeten Verhalten folgenden (durchgreifenden)
Verfahrensverstoßes, unter den Voraussetzungen des § 338
Nr. 3 StPO zu geschehen. Hat es der Beschwerdeführer dagegen,
wie hier, versäumt, einen Befangenheitsantrag zu stellen, so
kann er die richterliche Voreingenommenheit nicht noch im
Gewande einer allgemeinen Revisionsrüge geltend machen. Die
speziell auf diese Fälle zugeschnittene Rügemöglichkeit nach
§ 338 Nr. 3 StPO würde sonst ihres selbständigen
Anwendungsbereichs beraubt. Zugleich liefen die Regelungen
der §§ 24 ff. StPO leer, welche eine schnelle und
umfassende Aufklärung des tatsächlichen Geschehens
ermöglichen und wegen der größeren Beweisnähe gegenüber
nachträglichen Ermittlungen im Revisionsverfahren eine
zuverlässigere Entscheidungsgrundlage gewährleisten
sollen.
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cc) Da sich die jeweiligen Zielrichtungen der
Rügen hinreichend klar abgrenzen lassen, sind
Rechtsschutzlücken nicht zu besorgen. Zudem gewährt das
Instrument der Richterablehnung dem Angeklagten einen
umfassenden Schutz gegen richterliche Handlungen, die von
Parteilichkeit gekennzeichnet sind, zumal es insoweit nicht
auf den schwerlich zu erbringenden Nachweis einer
Voreingenommenheit, sondern lediglich auf die bloße Besorgnis
der Befangenheit ankommt.
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dd) Schließlich waren die vom
Bundesgerichtshof verlangten Zulässigkeitserfordernisse für
den Beschwerdeführer sowohl vorhersehbar als auch in
zumutbarer Weise erfüllbar.
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3. Danach scheidet auch eine Verletzung des
nachrangig zu prüfenden Grundrechts auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Ein Verstoß
gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist ebenfalls
nicht gegeben.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.