BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 8/00 -
des N...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat bereits
die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht
verkannt, dass die quantitative Intensivierung
exilpolitischer Tätigkeiten einen Anspruch auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens begründen kann. Wie das
Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, setzt dies
voraus, dass die exilpolitischen Aktivitäten, auf die ein
Asylfolgeantrag gestützt wird, sich "im Einzelfall oder in
ihrer Gesamtschau qualitativ von den Umständen abheben, die
Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens waren". Damit ist
zugestanden, dass quantitative Veränderungen in der Summe
("Gesamtschau") in eine neue, einen Anspruch auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens begründende Qualität
umschlagen können. Die Klage des Beschwerdeführers vor dem
Verwaltungsgericht ist nicht deshalb erfolglos geblieben,
weil dies verkannt worden wäre, sondern weil das
Verwaltungsgericht nach inhaltlicher Prüfung des klägerischen
Vorbringens den Umschlag der fortgesetzten exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in eine neue Qualität
verneint hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts überschreiten nicht den Wertungsrahmen,
der den Fachgerichten für die Beurteilung der
Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 VwVfG eingeräumt
ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -,
DVBl 2000, S. 1048 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.