BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 800/12 -
- 2 BvR 1003/12 -
- 2 BvR 800/12 -,
- 2 BvR 1003/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es
auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer zu II.1. wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten:
eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im
Zivilprozess.
2
1. Dem Verfahren 2 BvR 800/12 liegt
eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde, die der
Beschwerdeführer zu I. vor dem zuständigen Amtsgericht führt.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2010 lehnte der
Beschwerdeführer zu I. die zuständige Richterin am
Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit
Schriftsatz vom 27. September 2010 lehnte er auch einen
weiteren Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 wies
das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch vom 27. September
2010 als rechtsmissbräuchlich und das Ablehnungsgesuch vom
15. August 2010 als unbegründet zurück. Gegen diese
Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zu I. mit Schriftsatz
vom 13. Januar 2011 sofortige Beschwerde. Mit Beschluss
vom 22. August 2011 hob das Landgericht den Beschluss
des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2010 auf, erklärte das
Ablehnungsgesuch vom 27. September 2010 für begründet
und verwies die Sache zur Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch vom 15. August 2010 an das Amtsgericht
zurück. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Dezember
2011 erklärte das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch vom
15. August 2010 für begründet. Da der Beschluss nach
Auffassung des Beschwerdeführers zu I. „keine auch nur
ansatzweise diesen Ausspruch tragende Begründung“ lieferte,
legte er sofortige Beschwerde ein. Dieser half das
Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 nicht ab
und legte die Sache dem Landgericht vor. Das Landgericht
verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom
10. Februar 2012 als unzulässig, da der Beschwerdeführer
zu I. nicht beschwert und die sofortige Beschwerde gemäß
§ 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO nicht statthaft
sei.
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Der Beschwerdeführer zu I. vertritt die
Auffassung, dass § 46 Abs. 2 ZPO im Lichte des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungskonform
dahingehend auszulegen sei, dass die Norm nicht gelte, wenn
willkürlich eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem
Ablehnungsgesuch unterblieben sei. Für die Wahrung der Frist
zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde komme es deshalb auf
die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts an.
Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, denn das Amtsgericht habe mit der Entscheidung über
die Nichtabhilfe grundlos lange zugewartet. Er sei daher an
einer fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde
gehindert gewesen, weil er die Unzulässigkeit seiner
Beschwerde nicht habe erkennen können.
4
2. Dem Verfahren 2 BvR 1003/12 liegt
ein zivilrechtliches Ausgangsverfahren zugrunde, das als
Arzthaftungssache vor dem zuständigen Landgericht geführt
wird. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 lehnten die
Beschwerdeführer zu II. die Vorsitzende der zuständigen
Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit
Beschluss vom 27. März 2012 wies das Landgericht das
Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2012 mit ausführlicher
Begründung als unbegründet zurück. Von der Einlegung des
statthaften Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde haben die
Beschwerdeführer zu II. abgesehen, weil das zuständige
Oberlandesgericht „beständig und ausnahmslos an der
Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer in allen
bisherigen Verfahren“ mitgewirkt habe. Die Erschöpfung des
Rechtswegs halten sie aus diesem Grund für unzumutbar.
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Wegen der Schwere der Verletzung ihrer
Grundrechte und der vollumfänglichen Verweigerung der Justiz
sowie der Dauer der Beeinträchtigungen beantragen die
Beschwerdeführer zu II., vorab im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu entscheiden.
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1. Die gemäß § 66 BVerfGG zur
gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden
(vgl. BVerfGE 15, 303 ) werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind und daher
keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22
).
7
a) Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
2 BvR 800/12 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer
zu I. durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert
ist.
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller
Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein
bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des
festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151
). Nachteilige oder als nachteilig empfundene
Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen
grundsätzlich keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht
allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil diese in erster
Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der
Staatsgewalt dient (BVerfGK 10, 263 ; BVerfGE,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, FamRZ 2010,
S. 797 ). Etwas anderes gilt ausnahmsweise
nur dann, wenn - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte
bestehen - in Entscheidungsgründen Ausführungen enthalten
sind, die den Betroffenen für sich genommen so belasten, dass
eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines
grundrechtlich geschützten Interesses festzustellen ist (vgl.
BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ). Danach kann der
Beschwerdeführer offensichtlich auch durch die bloße
Unvollständigkeit der Begründung einer Entscheidung, die ihn
im Ergebnis nicht beschwert, sondern seinem Antrag
entsprechend ausgefallen ist, nicht beschwert sein.
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b) Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
2 BvR 1003/12 ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer
zu II. den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie haben es unterlassen,
das gemäß § 46 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO
statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
Die durch nichts belegten Anschuldigungen der
Beschwerdeführer zu II. gegen das zuständige
Oberlandesgericht machen die Erschöpfung des Rechtswegs nicht
unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG.
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c) Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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2. Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Das Bundesverfassungsgericht kann nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Es ist Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen
zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit
von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des
Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser
Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris
Rn. 6).
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Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden sind
wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Sinne
missbräuchlich.
14
Auch der im Verfahren 2 BvR 1003/12 mit
der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil
offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris
Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur
Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer
bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht
zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -,
juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -,
juris Rn. 6).
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Zwar hat jeder Beschwerdeführer Anspruch auf
eine richterliche Entscheidung; mit einem Hinweis des
Allgemeinen Registers muss er sich nicht zufriedengeben. Es
ist ihm aber, wenn er auf besonders offenkundige
Zulässigkeitsmängel seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen
wird, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er seine
Verfassungsbeschwerde aufrechterhält (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 -
2 BvR 1783/09 -, juris Rn. 3). Dies gilt erst Recht
für einen Beschwerdeführer, der - wie der Beschwerdeführer zu
II. 1., der gesetzliche Vertreter der übrigen
Beschwerdeführer ist - zugelassener Rechtsanwalt ist. Von
einem Rechtsanwalt - insbesondere, wenn er in eigener Sache
oder in Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge tätig wird - ist
zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen
Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und
sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris
Rn. 6).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.