BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 803/05 -
der Frau R...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 22. April 2005 - 1 VAs 10/05 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz
4 des Grundgesetzes in Verbindung mit ihrem Anspruch auf ein
faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 20 Absatz
3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung
eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei erledigten
hoheitlichen Maßnahmen.
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1. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im
Januar 2005 Untersuchungsgefangener in der
Justizvollzugsanstalt Oldenburg. Als die Beschwerdeführerin
in Begleitung ihres Enkels am 18. Januar 2005 ihren Sohn
besuchen wollte, wurde ihr der Zutritt zur
Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf ein gegen sie am 17.
Januar 2005 verhängtes vierwöchiges Hausverbot verwehrt. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2005 erhob die Beschwerdeführerin
"Beschwerde" zum Amtsgericht Oldenburg, beantragte die
sofortige Aufhebung des Hausverbots sowie die Festsetzung
eines neuen Besuchstermins und bat um "sofortige
Entscheidung".
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2. Ein Richter des Amtsgerichts - nach dem
Vortrag der Beschwerdeführerin der zuständige Haftrichter -
teilte am 20. Januar 2005 telefonisch mit, die
Justizvollzugsanstalt habe auf telefonische Anfrage die
Aufhebung des Hausverbots abgelehnt, und verfügte am gleichen
Tag die Weiterleitung des Antrags an das Oberlandesgericht
"zur weiteren Veranlassung gemäß §§ 23 ff.
EGGVG".
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Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter
des zuständigen Strafsenats am Oberlandesgericht vermerkte am
20. Januar 2005 die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg,
die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als
Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln, da eine
Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 23
EGGVG zweifelhaft sei, und verfügte die Weiterleitung an die
Justizvollzugsanstalt Oldenburg. Von diesem Vorgehen wurde
die Beschwerdeführerin nicht unterrichtet. Auf eine
Sachstandsanfrage vom 11. Februar 2005 beim Präsidenten des
Oberlandesgerichts erhielt sie zunächst keine Antwort.
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Am 23. Februar 2005 - nach Verstreichen des
vierwöchigen Hausverbots - wies die Justizvollzugsanstalt die
Dienstaufsichtsbeschwerde zurück, weil ein dienstliches
Fehlverhalten der Justizbediensteten nicht ersichtlich sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf diese Weise erstmals von
der Behandlung ihrer Eingabe Kenntnis erlangt hatte, erklärte
sie mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts
vom 21. März 2005, sie halte ihre Beschwerde vom
19. Januar 2005 aufrecht. Mit weiterem Schreiben
vom 22. März 2005 beantragte sie, festzustellen, dass das
gegen sie verhängte Hausverbot und sein Vollzug rechtswidrig
gewesen seien.
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Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit
Schreiben vom 30. März 2005 zu dem Antrag dahingehend
Stellung, dass es sich bei dem gegenüber der
Beschwerdeführerin ausgesprochenen Hausverbot nicht um eine
der gerichtlichen Kontrolle nach den §§ 23 ff.
EGGVG unterfallende Maßnahme handele; gegen eine solche
hauspolizeiliche Anordnung könne nur mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden.
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Durch Beschluss vom 22. April 2005 wies das
Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig zurück, weil das
Hausverbot sich erledigt und die Beschwerdeführerin an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit kein berechtigtes Interesse
im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG habe.
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1. Mit ihrer fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe bei der
Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG zu Unrecht ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Ihr könne nicht
entgegengehalten werden, die Angelegenheit liege bereits
längere Zeit zurück. Die Verzögerung habe ausschließlich
justizinterne Gründe gehabt.
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2. Das Niedersächsische Justizministerium
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat von einer
Äußerung abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer
liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe
unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung
mit ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs.
1, Art. 20 Abs. 3 GG).
11
2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr).
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a) Dies schließt es nicht aus, den Zugang zu
den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen,
namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse,
abhängig zu machen und ein Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme nach deren
Erledigung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ;
stRspr). Der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung
darf jedoch durch die Auslegung und Anwendung des
Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE
77, 275 ; 110, 339 ).
13
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur
das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die
Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein
zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert
daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit
gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1
). Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes folgt das Gebot, soweit als möglich
zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer
hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch
dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als
rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden
können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar die aufschiebende
Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE
65, 1 ). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass
der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung
darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber
das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung
bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt
(vgl. BVerfGE 37, 150 ).
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b) Kommt eine gerichtliche Entscheidung
aufgrund von Verzögerungen, die der Justiz anzulasten sind,
nicht vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens
zustande, so ist zu berücksichtigen, dass das aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren es den Gerichten
verbietet, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder
Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten
abzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 110, 339
). Erst recht kann es Gerichten nicht gestattet
sein, Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig
durch eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst
herbeizuführen. Eine Rechtsordnung, die dies ermöglichte,
verstieße gegen den Grundsatz, dass der Rechtsstaat
rechtswidriges Vorgehen nicht begünstigen darf (vgl. Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai
2006 – 2 BvR 669/04 -, EuGRZ 2006, S. 435 ).
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Demgemäß ist beispielsweise bei einem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen,
ob die Gerichte durch ihr Verhalten zur Fristversäumnis
beigetragen haben (vgl. BVerfGE 110, 339 ). Die
Anwendung einer Präklusionsvorschrift im Zivilprozess kann
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn das
Gericht die Verzögerung mitverursacht hat (vgl. BVerfGE 60, 1
). Kommen Behörden ihrer Verpflichtung,
offensichtliche Irrläufer weiterzuleiten, nicht nach, so
gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, dies bei der Entscheidung
über eine Wiedereinsetzung zu berücksichtigen (Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 - 1 BvR
476/01 -, NJW 2002, S. 3692 ). Aus dem Grundsatz,
dass die Justiz eigene Fehler nicht dem Rechtsschutzsuchenden
zum Nachteil ausschlagen lassen darf, können sich auch
besondere gerichtliche Belehrungspflichten ergeben (vgl.
Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 –,
NStZ-RR 2005, S. 238 f., und vom 27. September 2005 - 2
BvR 172/04 u.a. -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05 -, JURIS).
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Mit der Verpflichtung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anforderungen
eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG) ist es daher auch unvereinbar, wenn
Gerichte dem Betroffenen eine Entscheidung zur Sache wegen
Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens versagen,
nachdem sie selbst durch verfahrensfehlerhafte Behandlung des
zugrundeliegenden Antrags verhindert haben, dass eine
gerichtliche Entscheidung vor Erledigung zustandekam. Dies
gilt auch dann, wenn es bei sachgerechter
Verfahrensgestaltung vor Eintritt der Erledigung
möglicherweise nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache,
sondern lediglich zu einer rechtzeitigen Entscheidung über
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gekommen wäre.
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3. Den daraus sich ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Gericht -
nunmehr offenbar, ohne dass die getroffene Entscheidung eine
diesbezügliche Prüfung und Gründe für den eingetretenen
Sinneswandel erkennen ließe, von eigener Zuständigkeit zur
Entscheidung über den Antrag ausgehend - hat bei der Prüfung
des Feststellungsinteresses den Umstand nicht berücksichtigt,
dass es den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005
in der Zeit bis zur Erledigung nicht sachgemäß behandelt und
dadurch eine Entscheidung vor Eintritt der Erledigung
verhindert hat.
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Die Behandlung des Schreibens der
Beschwerdeführerin als Dienstaufsichtsbeschwerde war
unsachgemäß und mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin aus
Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Das Schreiben der
Beschwerdeführerin war unschwer als Antrag auf eine
gerichtliche Entscheidung zu erkennen. Es war zwar als
"Beschwerde" überschrieben, was unter anderen Umständen auf
eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte hindeuten können.
Adressiert war es aber an das Amtsgericht, das nicht die
Dienstaufsicht über die Justizvollzugsanstalt ausübt. Weiter
enthielt das Schreiben förmliche Anträge in der Sache und ein
Beweisangebot. Optisch hervorgehoben verlangte die
Beschwerdeführerin eine sofortige Entscheidung. Nach alledem
durfte das Oberlandesgericht, dem das Amtsgericht den Antrag
- aufgrund zutreffender Auslegung als Antrag auf
gerichtlichen Rechtsschutz - in der Annahme dortiger
Entscheidungszuständigkeit zugeleitet hatte, nicht davon
ausgehen, es handele sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Auch Zweifel des Oberlandesgerichts an der Zulässigkeit des
Antrags gemäß § 23 EGGVG (zur Frage der Anwendbarkeit
des § 119 Abs. 6 StPO und daraus folgenden Zuständigkeit
des Haftrichters vgl. BGHSt 29, 135 )
rechtfertigten die Behandlung als Dienstaufsichtsbeschwerde
nicht. Zweifel der Gerichte am Vorliegen bestimmter
Zulässigkeitsvoraussetzungen dürfen im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass dem
Rechtsbehelfsführer eine gerichtliche Entscheidung praktisch
versagt wird (vgl. BVerfGE 57, 9 zur
Rechtswegeröffnung). Die Annahme, das Hausverbot sei für die
Beschwerdeführerin nur im Wege der
Dienstaufsichtsbeschwerde angreifbar, wäre angesichts der
nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass dieses Verbot
Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, mit der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
offensichtlich nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 57, 9
). Bei Zweifeln, ob der Antrag der
Beschwerdeführerin als Antrag nach § 23 EGGVG statthaft
und ob die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für eine
Sachentscheidung gegeben war, wie auch bei feststehender
Überzeugung von der eigenen Unzuständigkeit hätte das Gericht
den Antrag daher nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde
behandeln dürfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
von der Behandlung des Antrags als Dienstaufsichtsbeschwerde,
nicht in Kenntnis gesetzt und damit außerstandegesetzt wurde,
ihrerseits auf eine zeitgerechte gerichtliche Entscheidung
hinzuwirken. Angesichts dieser vorausgegangenen
Fehlbehandlung, die zur Folge hatte, dass vor Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens der geltend gemachte
Anspruch der Beschwerdeführerin von keinem Gericht inhaltlich
geprüft wurde, durfte das Oberlandesgericht nach
eingetretener Erledigung ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin
nicht verneinen.
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Ob ein Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin noch aus weiteren Gründen – etwa im
Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr oder ein
Rehabilitierungsinteresse – nicht hätte verneint werden
dürfen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77
), kann wegen des bereits festgestellten
Grundrechtsverstoßes offenbleiben.
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4. Der angefochtene Beschluss beruht auf der
dargelegten Grundrechtsverletzung. Er ist daher aufzuheben
und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Soweit das
Oberlandesgericht nunmehr seine Unzuständigkeit feststellen
sollte, wird es aus den oben genannten Gründen die Sache an
das für zuständig erachtete Gericht weiterzuleiten haben, das
seinerseits - in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht
selbst, sofern es seine Zuständigkeit bejahte - bei der
Prüfung des Feststellungsinteresses der vorausgegangenen
unsachgemäßen gerichtlichen Sachbehandlung Rechnung zu tragen
haben wird.
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5. Das Land Niedersachsen hat gemäß § 34a
Abs. 2 BVerfGG der Beschwerdeführerin die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.