BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 804/05 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer
Durchsuchungsbeschlüsse angreift, die sich nicht auf seine
eigenen Wohn- und Geschäftsräume, sondern auf Räumlichkeiten
der A. AG oder der vormaligen Firma D. (nunmehr D.) beziehen,
ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargetan, insoweit selbst durch
die angegriffenen staatlichen Hoheitsakte betroffen zu sein
(vgl. BVerfGE 13, 1 ).
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2. Im Übrigen genügen die
Durchsuchungsbeschlüsse ihrer verfassungsrechtlich gebotenen
Begrenzungsfunktion.
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a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der
Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass
der äußere Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die
Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der
Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen in
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
103, 142 ).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
haben die Durchsuchungsbeschlüsse Rechnung getragen.
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aa) Anders als im Fall der vom
Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erschöpfen sich die Angaben zum
Tatvorwurf in den hier zu überprüfenden
Durchsuchungsanordnungen nicht in der bloßen Verdachtannahme
einer nicht konkretisierten Steuerhinterziehung (vgl. hierzu
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR
1619/00 –, NJW 2002, S. 1941 f., und vom
5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, NStZ 2000,
S. 601 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 –
2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483).
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bb) Hier liegt den Maßnahmen der in den
Durchsuchungsbeschlüssen mitgeteilte Verdacht eines banden-
und gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten zugrunde. Aus
diesen Angaben wird deutlich, dass es sich bei den
hinterzogenen Einfuhrabgaben nicht nur um den Zoll, sondern
auch um die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer als
weitere mit dem konkreten Warenverkehr zusammenhängende
Verbrauchssteuer handelt (vgl. § 1 Abs. 1
Satz 3 ZollVG). Der Tatvorwurf wird zudem durch die
Eingrenzung des Tatzeitraums, durch die Benennung der an dem
Schmuggel beteiligten Firmen sowie durch die beispielhafte
Beschreibung der Transportwege und Transportmittel
- auch hinsichtlich seines erkennbar erheblichen
Umfangs - in verfassungsrechtlich hinreichender Weise
konkretisiert.
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3. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, in
den Durchsuchungsbeschlüssen seien die den Tatverdacht
begründenden Umstände nicht in hinreichender Weise mitgeteilt
worden, zeigt er keine Verletzung verfassungsrechtlicher
Maßstäbe auf. Die Verdachtsgründe müssen in dem
Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann nicht zwingend
mitgeteilt werden, wenn dies - wie hier - zur
Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung nicht
erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 2003 – 2 BvR 180/03 -, NStZ 2004,
S. 160).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.