BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 806/08 -
des Herrn M …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Landau
am 11. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 31. März 2008 – 1 Ws 198/08 – und der Beschluss des
Landgerichts Würzburg vom 19. Februar 2008 – JK Ns 832 Js
15960/05 Jsch – verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. a) Gegen den Beschwerdeführer erging am 28.
Juni 2006 Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg. Er wurde
dringend verdächtigt, im Frühjahr oder Sommer 2004 seine 1995
geborene Tochter und deren 1996 geborene Freundin L. sexuell
missbraucht zu haben. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr
angeführt. Der Haftbefehl wurde am selben Tag vollzogen.
3
b) Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Juli
2006 Anklage zum Amtsgericht Würzburg –
Jugendschöffengericht. Der Tatnachweis sollte dabei
insbesondere durch die Aussage der Zeugin L. geführt werden.
Die Staatsanwaltschaft hatte hierzu unter dem 30. November
2005 die Sachverständige Diplom-Psychologin H. mit der
Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens
beauftragt, das diese am 6. März 2006 vorlegte und in dem sie
die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestätigte. Das Amtsgericht
ließ die Anklage am 31. Oktober 2006 zur Hauptverhandlung zu.
Der Beschwerdeführer beantragte am 23. November 2006, die
Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen
und eine neue Begutachtung gemäß § 83 Abs. 2 bzw. Abs. 1
StPO anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, dass das
Gutachten der Sachverständigen unter erheblichen Mängeln
leide. Er legte eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin Dr.
A. vor, die die methodischen Qualitätsstandards der
Begutachtung für nicht ausreichend umgesetzt hielt.
4
c) Am 27. November 2006 setzte das Amtsgericht
Würzburg den Haftbefehl außer Vollzug.
5
d) Die Sachverständige H. gab am 18. Dezember
2007 eine Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen
Dr. A. ab. Durch Beschluss vom 26. März 2007 wies das
Amtsgericht Würzburg die Anträge des Beschwerdeführers vom
23. November 2006 zurück. Die Befangenheit der
Sachverständigen H. könne nicht festgestellt werden. Selbst
wenn die von der Sachverständigen Dr. A. gerügten Mängel
vorliegen würden, würden sie keinesfalls den Tatbestand der
Willkür bei der Gutachtenserstattung erfüllen. Eine neue
Begutachtung sei nicht anzuordnen. Das Gericht könne die
vorgeworfenen formellen und materiellen Fehler nicht
nachvollziehen. Das Gutachten der Sachverständigen sei in
sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die
Sachverständige sei dem erkennenden Richter zudem seit einem
Jahrzehnt als erfahrene, zuverlässige und auf dem aktuellsten
Stand der aussagepsychologischen Erkenntnis und Forschung
stehende Sachverständige aus zahllosen Verfahren vor dem
Familiengericht und dem Strafgericht bekannt.
6
e) Durch Beschluss vom 16. Mai 2007 wurde der
Haftbefehl vom 28. Juni 2006 wieder in Vollzug gesetzt. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Tag in
ununterbrochener Untersuchungshaft. Als weiterer Haftgrund
wurde Verdunklungsgefahr angeführt. Der Beschwerdeführer habe
den Anzeigeerstatter als „Kinderschänder“ bezeichnet und ihn
bedroht.
7
f) Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Würzburg fand am 24. Juli 2007, 14. August 2007, 29. August
2007 und 4. September 2007 statt. Die Sachverständigen H. und
Dr. A. erstatteten ihre Gutachten in der mündlichen
Verhandlung. Der Beschwerdeführer wiederholte in der
Hauptverhandlung seinen Antrag auf erneute Begutachtung.
Durch Urteil vom 4. September 2007 wurde der Beschwerdeführer
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen
führte das Amtsgericht aus, dass die den Beschwerdeführer
belastende Aussage der Zeugin L. glaubhaft sei. Das Gericht
könne die Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen.
Aus den Darlegungen der Sachverständigen Dr. A. ergebe sich
nichts anderes. Deren geäußerte Kritik beziehe sich allein
auf Qualitätsaspekte des aussagepsychologischen Gutachtens,
jedoch nicht auf die Frage nach dem Erlebnisgehalt der
Aussagen der Zeugin. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluss
vom 4. September 2007 die Fortdauer der Untersuchungshaft
an.
8
g) Gegen das Urteil legten der
Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung zum
Landgericht Würzburg ein. Das vollständig abgesetzte Urteil
wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. Oktober
2007 zugestellt. Die Berufungsbegründung der
Staatsanwaltschaft erfolgte am 31. Oktober 2007 und die
Begründung des Beschwerdeführers am 6. November 2007. Nach
Eingang der Berufungsbegründung bei den Justizbehörden in
Würzburg am 8. November 2007 legte die Staatsanwaltschaft am
12. November 2007 die Akten dem Landgericht vor, wo sie am
20. November 2007 eingingen.
9
h) Unter dem 12. Dezember 2007 erließ der
Vorsitzende der Großen Jugendkammer des Landgerichts Würzburg
eine Verfügung, mit der Prof. Dr. S. beauftragt wurde, vorab
ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob das
aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom
6. März 2006 erhebliche methodische Mängel aufweise und nicht
dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Am 15.
Dezember 2007 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer
mit, dass Berufungstermine zwischen dem 10. April 2008 und
dem 30. April 2008 vorgesehen seien. Der Sachverständige
teilte am 28. Dezember 2007 dem Gericht mit, dass er das
Gutachten nicht zeitnah erstatten könne. Er könne frühestens
in der zweiten Aprilhälfte/Anfang Mai tätig werden. Zur
Gutachtenserstattung benötige er zudem die gesamte Akte. Der
Vorsitzende der Jugendkammer verfügte unter dem 15. Januar
2008, dass die vorgesehenen Berufungstermine entfallen und
der Gutachtensauftrag bestehen bleibt. Die Verfahrensakten
gingen bei dem Sachverständigen Prof. Dr. S. am 21. Januar
2008 ein. Dieser teilte am 12. Februar 2008 mit, dass sich
die Terminslage bei ihm weiter verschärft habe und er das
Gutachten bis spätestens Ende Mai 2008 übersenden werde.
10
2. Durch Beschluss vom 19. Februar 2008 wies
das Landgericht Würzburg den Antrag auf Haftprüfung vom 30.
Januar 2008 ohne mündliche Verhandlung als unbegründet
zurück.
11
Es könne dahingestellt bleiben, ob der
Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Jedenfalls sei der
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben, woran auch der
zwischenzeitliche Umzug der Familie nichts ändere.
12
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei
weiterhin gewahrt. Der Hinweis auf die Möglichkeit der
Halbstrafe übersehe, dass diese nach § 57 Abs. 2 Nr. 2
StGB an strenge Voraussetzungen geknüpft sei. Die von der
Verteidigung angestellten Erwägungen zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt erschienen angesichts der Berufung der
Staatsanwaltschaft und der neuen Anklage wegen Bedrohung des
Zeugen zu abstrakt.
13
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf
das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschluss vom 31. März
2008 als unbegründet.
14
Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der
Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 4. September
2007. Er werde auch von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede
gestellt.
15
Es bestehe der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr. Aufgrund der Bedrohung des
Anzeigeerstatters sei der dringende Verdacht gegeben, dass
der Beschwerdeführer versuche, auf Zeugen mittels Begehung
von Straftaten einzuwirken. Wegen der Bedrohung sei der
Beschwerdeführer vom Amtsgericht Würzburg inzwischen auch zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt
worden. Dass Ortswechsel einiger Zeugen diese Gefahr
beseitigen könnten, sei abwegig. Es sei dem Beschwerdeführer
unschwer möglich, auch andere Orte aufzusuchen oder
telefonischen Kontakt aufzunehmen. Ob daneben der Haftgrund
der Fluchtgefahr bestehe, sei unerheblich.
16
Eine Außervollzugsetzung komme nicht in
Betracht. Der Beschwerdeführer habe unter Beweis gestellt,
dass er ihm im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines
Haftbefehls erteilte Auflagen und Weisungen missachte.
17
Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei nicht
unverhältnismäßig, auch nicht im Hinblick auf die
Straferwartung. Die Verdunkelungsgefahr werde durch die Dauer
der Untersuchungshaft nicht nennenswert gemindert. Der
Beschwerdeführer strebe einen Freispruch an. Er habe bei
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in einem
veranlassten Gesamtstrafenbeschluss mit einer erheblichen
Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Der zu erwartende Strafrest
sei erheblich.
18
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zugleich beantragt er den
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
19
Die Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig
zur zu erwartenden Strafe. Der Beschwerdeführer befinde sich
inzwischen über 16 Monate in Untersuchungshaft. Das
Amtsgericht Würzburg habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Hälfte dieser
Strafe habe er aber bereits nach 14 Monaten verbüßt, zwei
Drittel nach 18 Monaten und 20 Tagen. Selbst wenn man in
diesem Zusammenhang berücksichtige, dass der Beschwerdeführer
wegen der Bedrohung zu fünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt wurde, wäre bei Gesamtstrafenbildung keine Strafe
von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten zu erwarten. In
diesem Fall läge die Halbstrafe bei 15 Monaten, der
Zwei-Drittel-Zeitpunkt bei 20 Monaten. Der Beschwerdeführer
könne angesichts der früheren weiträumigen Terminierung der
Kammer nicht damit rechnen, dass zeitnah nach der
Gutachtenserstattung Ende Mai 2008 die Hauptverhandlung
beginne. Ein Berufungsurteil werde nicht vor Ende September
2008 ergehen. Zu diesem Zeitpunkt würde sich der
Beschwerdeführer dann schon 21 1/2 Monate in
Untersuchungshaft befinden.
20
Die Gerichte hätten auch das
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt. Die
Begutachtung durch Prof. Dr. S. sei zu spät angeordnet
worden. Sie hätte bereits nach Vorlage des Gutachtens der
Sachverständigen Dr. A. am 23. November 2006 erfolgen
können. Da sich das Amtsgericht in seinem Urteil nicht auf
das Gutachten der Sachverständigen H. stütze, sei
offenkundig, dass das Amtsgericht selbst von dessen
Mangelhaftigkeit ausging. Wäre das Gutachten bereits in
erster Instanz eingeholt worden, hätte das Verfahren um neun
Monate verkürzt werden können. Außerdem sei die Beauftragung
des Sachverständigen Prof. Dr. S. verzögert worden. Auch die
verzögernd wirkende Überlastung des Sachverständigen könne
nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
21
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es ist
der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei,
soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 28. Juni 2006 und
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16. Mai
2007 richte.
22
Im Übrigen erscheine die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche
Entscheidungen könnten, abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot, nur auf Auslegungsfehler hin überprüft werden,
die auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung eines Grundrechts beruhten. Danach sei eine
Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht
festzustellen.
23
Gegen das Beschleunigungsgebot sei nicht
verstoßen worden. Dass das Amtsgericht die Einholung eines
dritten Gutachtens nicht für notwendig gehalten habe, sei
eine einfachrechtliche Fragestellung und der Überprüfung
durch das Verfassungsgericht entzogen. Die Kritik an dem
Gutachten der Sachverständigen H. durch die Sachverständige
Dr. A. führe nicht zu einer gerichtlichen Verpflichtung, ein
weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gericht nach seiner
Auffassung über die erforderliche Sachkunde verfügt. Eine
evidente Notwendigkeit zur Einholung eines „Obergutachtens“
habe nicht bestanden. Auch andere Verfahrensverzögerungen
seien nicht ersichtlich. Die Verlegung der ursprünglich
vorgesehenen Hauptverhandlungstermine vom 5. Dezember 2006
und 8. Mai 2007 beruhten auf Anträgen des Beschwerdeführers.
Aufgrund von Terminskollisionen sei eine frühere Terminierung
nicht möglich gewesen.
24
Auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils
seien keine der Justiz vorzuwerfenden Verfahrensverzögerungen
entstanden. Die Urteilserstellung sei ersichtlich nicht an
der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet. Das
Landgericht habe nach Eingang der Akten unverzüglich den
Sachverständigen Prof. Dr. S. beauftragt. Soweit das
Landgericht damit seine Sachkunde anders beurteile als das
Amtsgericht, führe dies nicht zu einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Die Auswahl des Gutachters müsse dem
Gericht vorbehalten bleiben, insbesondere wenn es um die
Begutachtung der Gutachten zweier renommierter
Sachverständiger gehe.
25
Ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ob der
Verurteilte im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine
Reststrafenaussetzung zur Bewährung erhalte, sei der
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten und
hänge maßgeblich auch von seinem Verhalten ab. Der Strafrest
sei auch im Hinblick auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
erheblich. Die Einschätzung der Fachgerichte in den
angefochtenen Beschlüssen, der Verdunkelungsgefahr sei nicht
mit milderen Maßnahmen zu begegnen, sei verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
26
Während der Anhängigkeit der
Verfassungsbeschwerde ging das Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. S. am 5. Mai 2008 beim Landgericht Würzburg ein.
Das Landgericht teilte am 9. Mai 2008 mit, dass als
Hauptverhandlungstermine der 19., 23., 24. und 25. Juni 2008
vorgesehen sind.
27
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
Würzburg vom 19. Februar 2008 und des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 31. März 2008 richtet, zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93c i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig
und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise –
auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
28
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
29
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
30
1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten.
Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem rechtskräftig
Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der
Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist
wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch
in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist
(vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur
ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des
noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegen
gehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE
19, 342 , sowie BVerfGE 20, 45 ;
36, 264 ; 53, 152 ). Zwischen
beiden Belangen muss abgewogen werden.
31
2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer
der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten
Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).
Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
(vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
).
32
3. Zu beachten ist das verfassungsrechtlich in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot
in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ), das
verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die
einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (BVerfGK 7, 421 ). Das
Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht
durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch
darüber hinaus bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer
von Untersuchungshaft zu beachten (BVerfGK 5, 109
). Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht
mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer
durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist
(BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53,
152 ). Von dem Beschuldigten nicht zu
vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare
erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer
weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
entgegen.
33
4. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch das
Verfahrensrecht. Das Verfahren der Haftprüfung und
Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die
Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition
besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131
). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche
Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42,
212 ; 46, 325 ) des mit
dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs,
insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die
Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit
Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung
über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren
Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese
entsprechend zu begründen. Zu berücksichtigen sind auch die
voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall
einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung
und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB – das
hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden
Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens. Die
zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine
Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst,
sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im
Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich
schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfGK 7, 421
; 8, 1 ).
34
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
nicht gerecht.
35
1. Sie lassen die gebotene Abwägung zwischen
dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen. Das Landgericht
begründet die Verhältnismäßigkeit lediglich damit, dass eine
Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs.
2 Nr. 2 StGB nicht in Betracht komme und die Erwägungen des
Verteidigers zur Haftentlassung nach Verbüßung von zwei
Dritteln der verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu
ab-strakt seien. Das Oberlandesgericht verweist
ausschließlich floskelhaft darauf, dass der Beschwerdeführer
mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe
und der zu erwartende Strafrest erheblich sei. Konkrete
Überlegungen zu der Höhe der noch zu verbüßenden Reststrafe
werden nicht niedergelegt. Die Gerichte gehen weder auf den
Verfahrensablauf noch auf mögliche Verzögerungen sowie deren
Ursachen ein. Den angegriffenen Entscheidungen fehlen sowohl
die notwendigen Feststellungen wie auch die darauf
aufbauenden Bewertungen, so dass eine nachvollziehbare und
sachgerechte Abwägung nicht gewährleistet ist. Sie können
schon deshalb keine tragfähige Grundlage für die Anordnung
der Fortdauer der Untersuchungshaft sein.
36
2. Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das
Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass sich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen
gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit
zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht (vgl. BVerfGE
19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152
). Der Vollzug der Untersuchungshaft von
mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder
dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2
BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153; BVerfGK 7, 140 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, StV 2008, 198
).
37
Zwar hat sich mit der Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Amtsgericht das Gewicht des
staatlichen Strafanspruchs vergrößert; denn die Begehung der
Straftat ist nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen
worden. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig
ist, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn die eingelegte
Berufung beseitigt nicht die Existenz des angegriffenen
Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines
gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen
ist (BVerfGK 5, 109 ; 7, 140 ). Das
rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, einen Verurteilten
bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen
Strafe in Untersuchungshaft zu halten. Dem steht schon der
Resozialisierungszweck der Strafhaft entgegen; denn wird die
verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der
Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig
verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft
möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem
Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfGK 5, 109
; 7, 140 ). Dieser Rechtsgedanke
erfordert es auch, dass bei der Ermittlung der Dauer der zu
erwartenden Strafhaft eine Aussetzung des Strafrestes zur
Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann berücksichtigt
werden muss, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl.
BVerfGK 7, 140 ; OLG Celle, Beschluss vom 22.
April 2002 – 2 StE 6/01 –, NStZ-RR 2002, S. 254; OLG Hamm,
Beschluss vom 5. November 1992 – 3 Ws 540/92 –, JURIS; OLG
Bamberg, Beschluss vom 19. April 1989 – Ws 148/89 –, StV
1989, S. 486; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 1986 – 1
Ws 146/86 –, NStZ 1986, S. 568; LG Köln, Beschluss vom 24.
Juni 1998 – 110-13/97 –, StraFo 1998, S. 351; LG Zweibrücken,
Beschluss vom 29. September 1994 – 1 Qs 135/94 –, StV 1994,
S. 589; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
2003, § 112 Rn. 48; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 1996, § 120 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 49.
Aufl. 2006, § 120 Rn. 4).
38
Das Oberlandesgericht hat daher in seine
Abwägungsentscheidung den noch konkret zu erwartenden
Strafrest einzubeziehen. Dabei wird es auch eine mögliche
Aussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu
berücksichtigen haben, zumal der Beschwerdeführer zuvor nicht
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass über den
Beschwerdeführer noch keine Erkenntnisse aus der Strafhaft
vorliegen, die die Prüfung der Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 Nr. 2 StGB ermöglichen, und dass auch ein
Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB noch nicht
erstellt wurde, rechtfertigt nicht den völligen Wegfall der
Prognoseentscheidung (vgl. auch BVerfGK 7, 140
).
39
3. Neben der zeitlichen Begrenzung der
Untersuchungshaft durch die zu erwartende Strafe nehmen mit
der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die
Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache zu. Im Rahmen der
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem
Strafverfolgungsanspruch kommt es auf die durch objektive
Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an,
wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere
Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden
Grundes zu stellen sind (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
). Dies bedingt eine auf den Einzelfall
bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Entsprechend dem
Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere
Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus
ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,
vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei bei einer
Dauer der Untersuchungshaft von 18 Monaten im Einzelfall
schon eine Verzögerung von sechs Wochen als Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen angesehen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
September 1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153
).
40
Insoweit begegnet die Verfahrensbehandlung vor
dem Amtsgericht Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass der
Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen auch dann gilt,
wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. BVerfGE
53, 152 ). Dem Beschleunigungsgebot ist –
sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge
getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des
Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 –, NStZ-RR 2007, 311
). Das Oberlandesgericht wird deshalb im Einzelnen
zu erwägen haben, ob die Verschiebung der Hauptverhandlung
nach Zulassung der Anklage am 31. Oktober 2006 vom
ursprünglich vorgesehenen Termin am 5. Dezember 2006 auf den
24. Juli 2007 aufgrund der Nachermittlungen und dem
Verteidigerverhalten gerechtfertigt war. Es wird zu
berücksichtigen haben, dass in der Zeit von Ende Dezember
2006 bis 26. März 2007 keine verfahrensfördernden Handlungen
vorgenommen wurden, obwohl die Stellungnahme der
Sachverständigen H. zum Antrag vom 23. November 2006 bereits
am 18. Dezember 2006 dem Gericht vorlag und die
polizeilichen Nachermittlungen bereits am 21. Dezember 2006
abgeschlossen waren.
41
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 19. Februar 2008 herbeizuführen.
42
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
43
Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, wird von einer Begründung
abgesehen (§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).