BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 806/09 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass er für
eine formgerechte Rechtsbeschwerde im Sinne des § 118
Abs. 3 StVollzG entweder eine von einem Rechtsanwalt
unterzeichnete Schrift vorlegen oder bei der
Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm - durch
Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein
zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht - Gelegenheit zur
Niederschrift seiner Rechtsbeschwerde bei der Geschäftsstelle
gegeben werde. In der Auslegung des § 118 Abs. 3
StVollzG dahingehend, dass mit der Übersendung eines nur vom
Gefangenen selbst unterzeichneten
Rechtsbeschwerdeschriftsatzes an das Gericht oder speziell an
dessen Geschäftsstelle die Rechtsbeschwerde nicht „zur
Niederschrift der Geschäftstelle“ im Sinne des § 118
Abs. 3 StVollzG eingelegt ist, liegt kein Verfassungsverstoß
(BVerfGK 9, 34 ).
2
Dadurch, dass der Gefangene, der eine
Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
erheben will, bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss,
dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird, erlangt diese
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine die
Effektivität des Rechtsschutzes gefährdende
Entscheidungsgewalt über die Möglichkeit der Einlegung einer
Rechtsbeschwerde. Gegen eine etwaige rechtswidrige
Verhinderung der Rechtsbeschwerdeeinlegung seitens der
Anstalt könnte der Gefangene mit einem Antrag nach § 109
Abs. 1 StVollzG vorgehen, der nicht den Formvorschriften des
§ 118 Abs. 3 StVollzG unterliegt. Im Falle einer von ihm
nicht verschuldeten Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann
er zudem nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit
§ 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen.
3
Der Beschwerdeführer hat auch nicht
vorgetragen, dass er über die bei Einlegung einer
Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formerfordernisse nicht
zumindest bei Aufnahme in die Anstalt im Rahmen der
vorgeschriebenen Unterrichtung über seine Rechte und
Pflichten (§ 5 Abs. 2 StVollzG) in der gebotenen
hinreichend verständlichen Weise (vgl. BVerfGK 9, 34
, m.w.N.) in Kenntnis gesetzt worden wäre.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.