BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 807/23 -
In dem Verfahren
gegen
die Zustimmung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) 2005 und dem Internationalen Pandemievertrag (CA+) in der gegenwärtigen Fassung und den Erlass eines Ratifikationsgesetzes zu dem internationalen Pandemievertrag (CA+) durch die Bundesrepublik Deutschland
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnunghat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Juli 2023 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. König Maidowski Offenloch